Entscheidungsstichwort (Thema)

Repräsentanteneigenschaft des Mieters einer gewerblichen Halle

 

Normenkette

VVG § 6 Abs. 2, § 61

 

Verfahrensgang

LG Münster (Aktenzeichen 15 O 181/00)

 

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird – unter Zurückweisung des Rechtsmittel i.Ü. – das am 7.9.2000 verkündete Urteil der 15. Zivilkammer des LG Münster abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt,

a) an den Kläger 84.593 DM nebst Zinsen

– aus 1.500.000 DM i.H.v. 1 % unter dem Diskontsatz der Deutschen Bundesbank, mindestens jedoch 4 % und höchstens 6 %, für die Zeit vom 1.4.1997 bis zum 16.7.1997,

– aus 500.000 DM i.H.v. 1 % unter dem Diskontsatz der Deutschen Bundesbank, mindestens jedoch 4 % und höchstens 6 %, für den 17.7.1997 und i.H.v. 1 % unter dem Diskontsatz der Deutschen Bundesbank, mindestens jedoch 4,78 % und höchstens 6 %, für die Zeit vom 18.7.1997 bis 18.12.1997

– aus 84.593 DM i.H.v. 4 % seit dem 1.4.1997 zu zahlen;

b) die Löschung der zu ihren Gunsten im Grundbuch des AG Münster, Grundbuch von H. Bl. Abt. III, unter dem 2.6.1998 eingetragenen Grundschuld i.H.v. 1.000.000 DM zu bewilligen.

Die weitergehende Klage und die Widerklage werden abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung von 235.000 DM abzuwenden, falls nicht der Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Beiden Parteien wird gestattet, die Sicherheit auch durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer Großbank, Genossenschaftsbank oder öffentlichen Sparkasse zu erbringen.

 

Tatbestand

Der Kläger – ein in R. ansässiger Arzt – ist Eigentümer des Grundstücks G. in M.H. Dieses Grundstück, das mit einer Halle bebaut ist, in der seinerzeit eine Autowerkstatt betrieben worden war, hatte er durch notariellen Kaufvertrag vom 17.3.1993 aus einer Konkursmasse vom Konkursverwalter erworben. Später ist auf dem Grundstück zusätzlich ein Wohnhaus (sog. Betriebsinhaberwohnhaus) errichtet worden.

Für die Halle bestand bei der Beklagten bereits seit 1986 eine Gebäudeversicherung unter Einschluss des Feuerrisikos, die nach § 69 VVG auf den Kläger übergegangen und gemäß Versicherungsschein vom 16.7.1993 (Bl. 11 f. d.A.) und Nachtrag 2 vom 11.4.1995, (Bl. 13 ff. d.A.) modifiziert worden ist. Zwischen den Parteien gelten die AFB 87.

Mieter des versicherten Objekts ist seit dem 1.5.1993 (vgl. Mietvertrag vom 30.4.1993 – Bl. 76 ff. d.A.) der Bruder M. des Klägers, der seit dem 1.8.1995 gemeinsam mit seiner Lebensgefährtin in dem Betriebsinhaberwohnhaus wohnt und in der Halle, die er als kombinierte Ausstellungs- und Werkstatthalle mit Büro nutzt, einen Restaurationsbetrieb für klassische Automobile (hochwertige Oldtimer) betrieb.

Am Ostersamstag, 30.3.1997, kam es durch vorsätzliche Brandstiftung zu einem Brand, bei dem die Halle nahezu vollständig zerstört wurde. Im Rahmen eines von den Parteien vereinbarten Sachverständigenverfahrens wurde der Neuwertschaden mit 1.604.834 DM und der Zeitwertschaden mit 1.524.593 DM ermittelt, die Aufräumungs-/Abbruchkosten mit 96.645 DM (vgl. Sachverständigengutachten Kn. Ki. vom 17.6.1997 – Bl. 17 ff. d.A.).

Die Beklagte hat aus Anlass des Versicherungsfalls an die Sparkasse N. als im Grundbuch eingetragene Hypothekengläubigerin gem. §§ 102, 107b VVG insgesamt 1.500.000 DM gezahlt (1.000.000 DM mit Wertstellung 16.7.1997; 500.000 DM mit Wertstellung 18.12.1997). Der Grundschuldübergang zugunsten der Beklagten wurde am 2.6.1998 im Grundbuch eingetragen. Die Darlehensforderung i.H.v. 1.500.000 DM hat die Sparkasse N. mit Zustimmung des Klägers an die Beklagte abgetreten.

Mit der Klage begehrt der Kläger die Zahlung von weiteren 84.593 DM an sich. Dieser Betrag ergibt sich aus der Summe des Zeitwertschadens und der vertraglich auf 60.000 DM begrenzten Aufräumungs-/Abbruchkosten abzgl. gezahlter 1.500.000 DM. Außerdem will er die Löschung der nach Grundschuldübergang gem. §§ 107b, 104 VVG zugunsten der Beklagten eingetragenen Grundschuld erreichen.

Die Beklagte verweigert dem Kläger Versicherungsschutz. Sie hat mit ausführlicher Begründung behauptet, die Brandstiftung sei durch den Bruder M. des Klägers vorsätzlich erfolgt oder zumindest veranlasst worden (§ 61 VVG). Dieses Fehlverhalten seines Mieters müsse der Kläger sich zurechnen lassen, weil – wie ebenfalls näher dargelegt wird – M.S. als sein Repräsentant anzusehen sei.

Der Kläger hat eine Beteiligung seines Bruders an der Brandlegung bestritten. Er hat darauf hingewiesen, dass durch rechtskräftigen Beschluss der 8. Strafkammer des LG Münster vom 24.3.1999 (Bl. 66 ff. d.A.) die Eröffnung des Hauptverfahrens gegen M.S. wegen des Vorwurfs u.a. der vorsätzlichen Brandstiftung mangels hinreichenden Tatverdachts abgelehnt worden ist. Zumindest – so die Auffassung des Klägers – sei sein Bruder nicht als sein Repräsentant anzusehen.

Der Kläger hat beantragt,

1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 84.593 DM nebst 7,24 % Zinsen aus 1.500.000 DM seit dem 1.4.1997 bis z...

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