Verfahrensgang

LG Münster (Entscheidung vom 25.02.2009; Aktenzeichen 14 O 125/07)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 25.02.2009 verkündete Urteil der 14. Zivilkammer des Landgerichts Münster wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten der Berufung.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 

Gründe

A.

Die Parteien streiten um Zahlungsansprüche wegen Bauzeitenverlängerungen bei dem Bauvorhaben der Beklagten an der Bunkeranlage V, bei dem die ursprüngliche Auftragnehmerin, die H GmbH, mit der Lieferung und Montage der RLT-, Kälte-, Sanitär- und MSR-Technik betraut war.

Die Klägerin hat als Rechtsnachfolgerin der nach Insolvenz der ursprünglichen Auftragnehmerin mit der Ausführung beauftragten F2 GmbH Mehrkosten für Container- und Werkzeugstellung, Personalkosten und Preissteigerungskosten wegen einer Verlängerung der ursprünglich vorgesehenen Bauzeit um insgesamt 56 Wochen geltend gemacht.

Nach der Beauftragung der Firma H GmbH am 16.03.2001 (K 1) kam es im Zusammenhang mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Auftragnehmerin am 05.08.2002 zu gewissen Verzögerungen. Nach Kündigung des Auftrages aufgrund der Insolvenz der Auftragnehmerin erteilte die Beklagte am 26.08.2002 einen neuen Auftrag an die Firma F2 GmbH mit gleichem Inhalt.

Während der Bauphase stellte das von der Beklagten beauftragte Ingenieurbüro L insgesamt sechs Bauzeitenpläne zwischen dem 22.11.2001 und dem 28.01.2004 auf (K 9, 10, 11, 12, 13, 14), mit denen die Ausführungsdaten nach hinten verschoben wurden. Nach dem 6. Bauzeitenplan übersandte die Klägerin der Beklagten am 29.01.2004 ein Nachtragsangebot wegen der Bauzeitenverlängerung um 48 Wochen (K 17), auf welches die Beklagte nicht einging.

Die Werkleistungen der Auftragnehmerin wurden am 03.05.2004 fertig gestellt. Am 19.05.2004 erfolgte die Abnahme durch die Beklagte gegenüber der Fa. F GmbH (K 15).

Die Klägerin hat geltend gemacht, dass die Verzögerungen auf einer unzureichenden Planung und Koordinierung der Bautätigkeit durch das Ingenieurbüro L und auf fortlaufenden erheblichen Umplanungen und einer Zerstückelung der Bautätigkeit sowie einer nicht ausreichend nachgeführten Terminverfolgung beruht hätten. Darüber hinaus seien verschiedene Vorgewerke nicht rechtzeitig fertig gestellt worden.

Die Beklagte hat demgegenüber eingewandt, die Klägerin sei im Wesentlichen selbst für die verspätete Ausführung verantwortlich gewesen. Verzögerungen seien überwiegend auf eine Unterbesetzung der Baustelle durch die Klägerin und die insolvenzbedingte Arbeitsunterbrechung im Sommer 2002 zurückzuführen. Außerdem habe die Klägerin Montagezeichnungen und Kabellisten verspätet vorgelegt bzw. übergeben. Gewisse Unterbrechungszeiten in einzelnen Bereichen des Bauvorhabens hätten sich auf die Durchführung von Arbeiten an anderen Stellen durch die Klägerin nicht ausgewirkt.

Die Beklagte hat sich zudem darauf berufen, dass die Klägerin bereits nicht aktivlegitimiert sei.

Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes sowie bezüglich der Anträge der Parteien nimmt der Senat auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils und die Schriftsätze der Klägerin vom 21.03.2007 (Bl. 1 ff d.A.), vom 10.10.2007 (Bl. 86 ff d.A.), vom 09.05.2008 (Bl. 148 ff d.A.), vom 24.06.2008 (Bl. 179 ff d.A.), vom 28.08.2008 (Bl. 259 ff d.A.) und vom 10.02.2009 (Bl. 544 d.A.) sowie auf die Schriftsätze der Beklagten vom 13.07.2007 (Bl. 49 ff d.A.), vom 18.12.2007 (Bl. 106 ff d.A.), vom 01.08.2008 (Bl. 253 ff d.A.) und vom 26.01.2009 (Bl. 489 d.A.) Bezug.

Das Landgericht hat die Klage durch das angefochtene Urteil abgewiesen und hierzu im Wesentlichen ausgeführt, dass der Klägerin kein Anspruch aus § 2 Nr. 5 VOB/B zustehe, weil diese Vorschrift nur im Falle von vertragsgemäßen Anordnungen, nicht jedoch im Falle vertragswidriger Behinderungen, auf welche sich die Klägerin stütze, zur Anwendung gelange.

Für einen Anspruch aus § 6 Nr. 6 VOB/B habe die Klägerin nicht ausreichend dargelegt, welche Ursachen einzelne Behinderungen hatten und dass diese Umstände von der Beklagten zu vertreten seien. Es fehle insoweit an konkretem Vortrag zur jeweiligen Behinderung aus einzelnen Pfichtverletzungen und an einer insoweit bauablaufbezogenen Darstellung mit konkreten Folgen der Behinderung. Die Klägerin habe nicht vorgetragen, welche anstehenden Arbeiten nicht wie vorgesehen ausführbar gewesen seien. Ihre Schlussfolgerung aus im Einzelnen dargelegten tatsächlichen Ausführungen der Arbeiten in Abweichung von den Terminplänen seien zu pauschal. Es fehlten konkrete Angaben zu den Gründen der neuen Terminvorgaben. Die Verantwortlichkeit für nicht fertig gestellte Vorarbeiten liege o...

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