Verfahrensgang

LG Aachen (Urteil vom 20.11.2012; Aktenzeichen 7 O 253/11)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 7. Zivilkammer des LG Aachen vom 20.11.2012 (7 O 253/11) wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das vorliegende und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch den Beklagten durch Leistung einer Sicherheit i.H.v. 120 % des nach dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Die Klägerin verlangt von dem Beklagten restliche Vergütung aus einem VOB/B-Werkvertrag sowie Entschädigung und Schadensersatz wegen Bauzeitverlängerung. In der Berufungsinstanz noch streitig sind eine gegenüber dem vereinbarten Vertragspreis erhöhte Vergütung aufgrund während der Bauzeit gestiegener Beschaffungskosten für Stahl i.H.v. 39.007,61 EUR (UA S. 5; GA Bl. 1182 ff.), ein Anspruch wegen Bauzeitverlängerung i.H.v. 257.629,45 EUR aufgrund Unterdeckung kalkulierter Zuschläge (UA S. 5; GA Bl. 1156 ff.), ein Anspruch auf Erstattung von Personalkosten i.H.v. 60.000 EUR für die Erstellung der durch die Behinderungen erforderlich gewordenen Nachträge (UA S. 5; GA Bl. 1186), erhöhte Entsorgungskosten aufgrund Bauzeitverschiebung i.H.v. 52.509,57 EUR (UA S. 5; GA Bl. 1178 ff.), und zusätzliche Rechtsanwaltskosten i.H.v. 54.145,19 EUR (UA S. 5, GA Bl. 1185 f.), jeweils nebst Rechtshängigkeitszinsen i.H.v. 8 Prozentpunkten über dem Basiszins. Wegen des Sach- und Streitstandes erster Instanz wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen.

Das LG hat die Klage, soweit nach Teilklagerücknahme und einem zwischen den Parteien geschlossenen Teilvergleich noch zu entscheiden war, abgewiesen. Ein Anspruch aus § 642 BGB bestehe schon deshalb nicht, weil die Klägerin schon die Ursächlichkeit der von ihr behaupteten Störungssachverhalte für die geltend gemachte Bauzeitverlängerung nicht schlüssig dargelegt habe; der auf das 3. Gutachten der N gestützte Vortrag der Klägerin erfülle insoweit die Anforderungen nicht (UA S. 7-9). Im Übrigen habe die Klägerin ihre bauzeitverlängerungsbedingten Ansprüche auch bereits mit den von ihr jeweils gestellten Nachträgen, die insoweit keinen Vorbehalt enthielten, abschließend abgerechnet (UA S. 9). Eines gesonderten Hinweises des Gerichts auf die einzelnen Mängel des Gutachtens der N habe es nicht bedurft, denn diese Fragen seien zwischen den Parteien von Beginn des Rechtsstreits an intensiv diskutiert worden; mit dem Inhalt des Gutachtens habe sich das Gericht auseinandergesetzt (UA S. 9 unten). Hinsichtlich der geltend gemachten Rechtsanwaltskosten sei nicht ersichtlich, inwieweit diese Kosten auf der Bauzeitverzögerung beruhten (UA S. 10 oben). Die Höhe des geltend gemachten Anspruchs sei insoweit insgesamt nicht nachvollziehbar, weil die Klägerin nicht dargelegt habe, welcher zusätzliche Arbeitsaufwand mit welchem Sachverhalt in Zusammenhang stehe; deshalb scheide auch eine Schätzung gem. § 287 ZPO aus (UA S. 10). Aus den vorgenannten Gründen scheide auch ein Anspruch gem. § 2 Nr. 5, Nr. 6 VOB/B aus (UA S. 10). Ebenfalls bestehe kein Anspruch der Klägerin gegen den Beklagten auf Mehrvergütung wegen gestiegener Stahlpreise aus § 642 BGB (UA S. 10 unten). Das Risiko einer Preissteigerung liege nach allgemeinen Grundsätzen bei der Klägerin (UA S. 11 oben). Eine Pflichtverletzung des Beklagten wegen verspäteter Übergabe von Plänen lasse sich nicht feststellen; da die Klägerin die benötigte Gesamtstahlmenge gekannt habe, sei es ihr möglich gewesen, die Gesamtmenge vorab verbindlich zu ordern und in den jeweils benötigten Teilmengen abzurufen (UA S. 11). Zudem habe die Klägerin zur Kausalität wiederum nur unzureichend vorgetragen, weil sich nicht erschließe, aufgrund welcher verzögerten Planvorlage welche Stahlmengen jeweils teurer eingekauft werden mussten (UA S. 11). Schließlich sei die vorgenommene Berechnung auch widersprüchlich, weil die Klägerin sowohl behaupte, sie gehe von dem von ihrem Stahllieferanten konkret geforderten Mehrpreis aus, als auch auf den Stahlpreisindex zur Berechnung Bezug nehme; zudem korrespondiere ihr Vortrag zu Preisbindungsfristen nicht mit den vorgelegten Unterlagen (UA S. 11 f.). Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen.

Gegen diese Beurteilung wendet sich die Klägerin mit ihrer Berufung. Das angefochtene Urteil beruhe auf einer Verletzung rechtlichen Gehörs, auf Rechtsfehlern bei der Anwendung der §§ 642 BGB, 2 Nr. 5, Nr. 6 VOB/B und falscher Würdigung des Sachvortrags und der Beweise (GA Bl. 1145). Bei der angefochtenen Entscheidung handele es sich um eine unzulässige Überraschungsentscheidung (GA Bl. 1147-1152). Schon die Verweigerung des beantragten Schriftsatznachlasses stelle einen "absoluten Berufungsgrund" dar (GA Bl. 1147-1149). Nach den Hinweisen des Ger...

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