Leitsatz (amtlich)

›Schmerzensgeld (-kapital) von 90000 DM [45000 EUR], keine Schmerzensgeldrente bei folgenden Verletzungen einer 70-jährigen Frau:

- Thoraxtrauma mit beiseitigem Hämatothorax

- Spannungspneumothorax

- Lungenquetschung

- stumpfes Bauchtrauma mit Leberriss

- beidseitige Oberschenkeltrümmerfraktur

- Sprunggelenksfraktur rechts

- Fußquetschung links mit zahlreichen Frakturen und ausgedehntem Weichteilschaden

- Lebensgefahr, 1 Monat intensivmedizinische Betreuung

- 9 Operationen, 9 Monate Krankenhaus, 1 1/2 Monate Rehabilitationsbehandlung

- Dauerschaden: starke Gehbehinderung, reaktive Depression aufgrund des Unfalltods des Ehemanns

- bereits vor dem Unfall zu 70 % schwerbehindert.‹

 

Verfahrensgang

LG Siegen (Aktenzeichen 5 O 65/00)

 

Tatbestand

Die am Februar 1928 geborene Klägerin nimmt die Beklagten auf Schadensersatz, Schmerzensgeld und Feststellung der Haftung für Zukunftsschäden aus Anlaß eines Verkehrsunfalls in Anspruch, der sich am Juni 1998 auf der B bei O ereignete.

Die Klägerin war angeschnallte Beifahrerin im Pkw VW Golf ihres Ehemannes W. Der Beklagte zu 1) geriet mit seinem bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversicherten Pkw auf die Gegenfahrbahn der B und stieß frontal mit dem entgegenkommenden VW Golf zusammen. Die Klägerin wurde bei dem Unfall schwer verletzt, ihr Ehemann verstarb noch am Unfallort. Die alleinige Haftung der Beklagten für die Unfallfolgen ist unstreitig.

Die Klägerin erlitt ein stumpfes Thoraxtrauma mit beidseitigem Hämatothorax, linksseitigem Spannungspneumothorax und einer beidseitigen ausgedehnten Lungenquetschung, ein stumpfes Bauchtrauma mit Leberriß, eine offene Oberschenkeltrümmerfraktur links, eine geschlossene Oberschenkeltrümmerfraktur rechts, eine Sprunggelenksfraktur rechts sowie eine Fußquetschung links mit Verrenkung im oberen Sprunggelenk sowie im Fußwurzelmittelfußgelenk, Fersenbeinfraktur, zahlreichen Fußknochenfrakturen und ausgedehntem Weichteilschaden. In einer Notfalloperation wurde der Bauchraum geöffnet und der Leberriß übernäht. Zugleich wurden die Sprunggelenks- und Fußwurzelverrenkungen links eingerenkt und mittels Gipsversorgung ruhiggestellt. Aufgrund des kritischen Gesundheitszustandes der Klägerin wurde sie intensivmedizinisch betreut, in ein künstliches Koma versetzt und künstlich beatmet. Am Juni 1998 erfolgte eine osteosynthetische Versorgung der beiden Oberschenkelfrakturen und am Juni 1998 eine geschlossene Einrichtung der Fußknochenfrakturen links mit Drahtfixation. Eine zwischenzeitlich aufgetretene Lungenentzündung beiderseits wurde erfolgreich behandelt. Da sich der Gesamtzustand der Klägerin anschließend deutlich besserte, konnte sie nach allmählicher Entwöhnung von der künstlichen Beatmung am Juli 1998 auf eine normale Station verlegt werden. Die Klägerin verblieb bis zum Oktober 1998 in stationärer Behandlung, während der am August 1998 die im Bereich des linken Fußes angebrachten Drähte entfernt wurden. Anschließend erfolgte bis zum November 1998 eine stationäre Rehabilitation.

Die Klägerin hat durch den Unfall dauerhafte Schäden erlitten. Sie befindet sich fortlaufend in ärztlicher und physiotherapeutischer Behandlung. Der linke Fuß ist erheblich deformiert und führt zu einer schmerzhaften Gehbehinderung. Die Klägerin kann sich nur mit orthopädischem Schuhwerk und zwei Unterarmgehstützen fortbewegen, innerhalb der Wohnung genügt für kleinere Strecken auch eine Stütze. Die Bauchdeckenmuskulatur ist im Narbenbereich ungenügend, so daß die Klägerin eine elastische Bandage tragen muß. Zudem diagnostizierte der Hausarzt der Klägerin Dr. med. M eine reaktive Depression als Reaktion auf den Verlust des Ehemannes. Das Versorgungsamt hat bei der Klägerin einen Grad der Behinderung von 100 % anerkannt. Vor dem Unfall lag der Grad der Behinderung der Klägerin u.a. aufgrund des Implantats von zwei künstlichen Hüftgelenken und einer Krebserkrankung bei 70 %.

Die Klägerin hat die Beklagten in erster Instanz auf Zahlung eines angemessenen, zeitlich bis zur Klageeinreichung begrenzten Schmerzensgeldkapitals in einer Größenordnung von 160.000,00 DM (Klageantrag zu 1)), einer Schmerzensgeldrente in Höhe von 300,00 DM monatlich (Klageantrag zu 2)), eines angemessenen Schmerzensgeldes für den verstorbenen Ehemann in einer Größenordnung von 7.000,00 DM (Klageantrag zu 3)), einer Unterhaltsrente in Höhe von 1.400,00 DM monatlich (Klageantrag zu 4)), rückständigen Unterhalts in Höhe von 30.100,00 DM (Klageantrag zu 5)), sonstigen materiellen Schadensersatzes in Höhe von 28.395,08 DM abzüglich vorprozessual gezahlter 5.000,00 DM (Klageantrag zu 6)), vorgerichtlicher Anwaltskosten in Höhe von noch 1.035,18 DM (Klageantrag zu 8)) sowie auf Feststellung der Haftung für sämtliche Zukunftsschäden (Klageantrag zu 7)) in Anspruch genommen. Sie hat sich auf den eigenen Schmerzensgeldanspruch eine vorprozessuale Zahlung der Beklagten zu 2) von 35.000,00 DM anrechnen lassen.

Die Beklagten haben im Rahmen der Begründung ihres Klageabweisungsantrages die Auffassung vert...

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