Verfahrensgang

LG Dortmund (Urteil vom 12.06.1980; Aktenzeichen 17 O 162/79)

 

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 12. Juni 1980 verkündete Urteil der 17. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund abgeändert.

Es wird festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger wegen der Ansprüche aus dem Unfall des Monteurs … am 8. August 1978 auf der Baustelle … in … Deckungsschutz aus der Betriebshaftpflichtversicherung zu gewähren.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.

 

Tatbestand

Der Kläger war Geschäftsführer der … GmbH, über deren Vermögen am 17.8.1978 das Konkursverfahren eröffnet wurde. Diese Firma hatte mit der Beklagten am 15.2.1978 einen Betriebshaftpflicht-Versicherungsvertrag unter Einbeziehung der … abgeschlossen.

Am 8.8.1978 erlitt ein Angestellter der GmbH, der Zeuge …, einen Arbeitsunfall, bei dem der Kläger zugegen war, da er wegen eines akuten Personalmangels ausgeholfen hatte.

Bei dem Anreichen von Trapezblechen stürzte der Zeuge … 16 m tief ab und wurde schwer verletzt. Da sich der Unfall auf dem Werksgelände der … ereignete, wurden anschließend Ermittlungen durch das Bergamt … vorgenommen, Der Kläger, der noch am Unfalltage 15 Fotos von der Unfallstelle gefertigt hatte, meldete den Unfall nicht bei der Beklagten. Diese erhielt erstmals Kenntnis durch Schreiben der Bauberufsgenossenschaft vom 27.2.1979 (Bl. 129 d.A.).

Die Bauberufsgenossenschaft hat gegen den Kläger Rückgriffsansprüche nach § 640 RVO in Hohe von 39.460,37 DM angemeldet.

Der Kläger hält den behaupteten Anspruch der Bauberufsgenossenschaft für ungerechtfertigt. Er sei als Geschäftsführer der GmbH für die Sicherheitsvorschriften an dem Arbeitsplatz nicht verantwortlich gewesen. Er sei nämlich nur … zufällig zu diesem Arbeitsplatz gekommen. Zumindest sei aber eine Verletzung der Anzeigepflicht nicht schuldhaft. Er habe wegen der Konkurseröffnung über das Vermögen der GmbH auch gar nicht mehr tätig werden können. Außerdem lägen … auch die Ermittlungen des Bergamtes und die, von ihm gefertigten Fotos vor.

Die Beklagte hat den begehrten Versicherungsschutz abgelehnt und dazu ausgeführt, dem Kläger sei zumindest eine grob fahrlässige Obliegenheitsverletzung anzulasten. Wenn er den Versicherungsfall rechtzeitig angezeigt hätte, hätte sie eigene Ermittlungen aufnehmen können. Im übrigen hält sie den Kläger nicht selbst für klagebefugt.

Das Landgericht hat die Klage auf Deckungsschutz abgewiesen. Auf die Gründe dieses Urteils wird verwiesen.

Dagegen richtet sich die form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung des Klägers.

Er vertritt weiterhin die Auffassung, die Anzeigepflicht weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt zu haben. Er habe gar nicht an die Möglichkeit gedacht, daß er oder die GmbH aus dem Unfall vom 8.8.1978 hätten in Anspruch genommen werden können. Dies sei im übrigen auch völlig fernliegend. Für ihn sei dies ein Arbeitsunfall und kein Haftpflichtfall gewesen Ihm sei auch die Möglichkeit des § 640 RVO nicht bekannt gewesen. Andernfalls hätte er sicher auch die Beklagte ebenso wie das Bergamt und die Berufsgenossenschaft sofort benachrichtigt. Im übrigen sei aber auch das Aufklärungsinteresse der Beklagten nicht verletzt. Diese hätte sich auch sonst noch auf die Auswertung der Akten beschränkt, die … jetzt noch ohne weiteres möglich sei.

Der Kläger stellt den Antrag,

unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Beklagte zu verurteilen, ihm wegen der Ansprüche aus dem Unfall des Monteurs … am 8.8.1978 auf der Baustelle … in … als Versicherten der Firma … GmbH Versicherungsschutz aus der Betriebshaftpflichtversicherung zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie vertritt weiter die Auffassung, der Kläger habe mit der Möglichkeit eines Regresses rechnen müssen. Die Notwendigkeit der Anzeige habe sich ihm geradezu aufdrängen müssen.

 

Entscheidungsgründe

Die Berufung hat Erfolg. Der Kläger hat einen Anspruch auf Versicherungsschutz nach §§ 149 VVG, 1 AHB.

Der Kläger ist als damaliger Geschäftsführer der Versicherungsnehmerin Mitversicherter nach §§ 151, 75 VVG, 7 AHB. Er ist trotz § 75 Abs. 2 VVG selbst klagebefugt, da die Versicherungsnehmerin – hier der Konkursverwalter – unstreitig mit seinen Vorgehen einverstanden ist und die Versicherungsnehmer in den Anspruch nach Ablehnung durch die Beklagte nicht mehr verfolgen will (Prölss-Martin, § 75 Anm. 3 b und c).

Die Beklagte ist nicht nach §§ 5 Ziff. 2, 6 AHB leistungsfrei. Zwar ist die hier normierte Anzeigepflicht objektiv verletzt worden, Der Unfall des Angestellten … war eindeutig ein Versicherungsfall nach § 5 Ziff. 1 AHB.

Eine fristgemäße Benachrichtigung der Beklagten erfolgte nich

Diese Anzeigepflicht hat jedoch weder der Kläger noch die Versicherungsnehmerin vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt.

Vorsatz liegt vor, wenn einer bestehenden Verpflichtung willen lich in dem Bewußtsein ihres Bestehens zuwidergehandelt wird. Dagegen spricht nach der Rechtsprechung des Senats (OLG Hamm VersR 78, 809 ff), die der BG...

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