Leitsatz (amtlich)

Die von einem kommunalen Hoheitsträger erteilte Prozessvollmacht kann mit Hilfe einer von der Kommune ausgestellten öffentlichen Urkunde nachgewiesen werden. Stellt die Kommune die Verwertung eines gepfändeten und in Verwahrung genommenen Fahrzeugs bis zum Abschluss eines vom Schuldner gegen die Pfändung geführten verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zurück, kann dies nicht als Verstoß gegen eine Pflicht zur zügigen Verwertung zu bewerten sein. Wird der Schuldner der konkrete Versteigerungstermin nicht mitgeteilt und/oder wird das gepfändete Fahrzeug in der Verwahrzeit beschädigt, können dies von der Kommune zu vertretende Pflichtverletzungen sein. Es fehlt allerdings an einem ersatzfähigen Schaden, wenn der klagende Schuldner nicht mit der nach § 287 ZPO erforderlichen Wahrscheinlichkeit nachweisen kann, das die Versteigerung unter dem Wert des Fahrzeugs erfolgt ist oder bei pflichtgemäßen Verwaltungshandeln einen höheren Erlös erbracht hätte.

 

Normenkette

BGB § 839 Abs. 1 S. 1; GG Art. 34

 

Verfahrensgang

LG Bochum (Aktenzeichen 5 O 135/15)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 13.11.2020 verkündete Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Bochum wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

 

Gründe

A. Von der Darstellung des Tatbestandes wird gem. §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 S. 1 ZPO abgesehen.

B. Die gem. § 511, 517 ff. ZPO statthafte und in zulässigerweise Weise rechtzeitig eingelegte und begründete Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.

Das Urteil des Landgerichts beruht im Ergebnis weder auf einer Rechtsverletzung noch rechtfertigen die gem. §§ 529, 531 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere - für den Kläger günstigere - Entscheidung.

I. Die beklagte Stadt ist prozessordnungsgemäß durch einen Rechtsanwalt vertreten, so dass der Senat durch streitiges Urteil entscheiden konnte.

Entgegen der Auffassung des Klägers hat die beklagte Stadt auf dessen Rüge der ordnungsgemäßen Vertretung (§ 88 ZPO) Vollmachtsurkunden zu den Akten gereicht (Bl. 154, 617 d.A.), die die Anforderungen des § 80 ZPO erfüllen.

Der Nachweis der Prozessvollmacht kann durch die Vorlage des Originals einer Vollmachtsurkunde erfolgen. Diese muss in deutscher Sprache abgefasst sein und den Bevollmächtigten und den Rechtsstreit hinreichend deutlich bezeichnen. Bei Privaturkunden muss sie den Anforderungen des § 416 ZPO genügen, also vom Aussteller von Hand unterschrieben oder gem. § 129 BGB i.V.m. § 40 BeurkG mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet sein (vgl. Piekenbrock, in: BeckOK ZPO, Stand: 01.09.2021, § 80, Rn. 13). Der Nachweis kann indes auch durch eine öffentliche Urkunde geführt werden. Die öffentliche Form einer Urkunde nach §§ 415, 417, 418 ZPO ersetzt die in Auslegung des § 80 ZPO bei Privaturkunden verlangte notarielle Beglaubigung des Handzeichens. Die Erklärungen einer Behörde genügen dem Formerfordernis der öffentlichen Beglaubigung wiederum dann, wenn sie ordnungsgemäß unterschrieben und mit dem Amtssiegel (oder -stempel) versehen sind. Die durch die Unterschrift und das Amtssiegel begründete gesetzliche Vermutung der Echtheit (§ 437 Abs. 1 ZPO) einer von einer Behörde ausgestellten Vollmachtsurkunde reicht zum Nachweis der Vertretungsmacht durch die von der Behörde bevollmächtigte Person aus (vgl. BGH, Beschl. v. 07.04.2011, V ZB 207/10, Juris Tz. 12 ff.).

Die zur Akte gereichten Prozessvollmachten der beklagten Stadt für ihren Prozessbevollmächtigten beinhalten zunächst in der oberen Hälfte des Dokuments eine durch die beklagte Stadt beglaubigte Abschrift einer an die A (Leiterin des Rechtsamtes) durch den Oberbürgermeister B am 14.12.2000 (Urkunde Bl. 154) und die Oberbürgermeisterin C am 09.10.2009 (Urkunde Bl. 617) erteilte Vollmacht, welche die Rechtsdirektorin ermächtigt, in Fällen, in denen eine Vertretung durch Anwälte gesetzlich vorgeschrieben ist oder nach der Sach- und/oder Rechtslage geboten erscheint, die erforderliche Vollmacht zu erteilen. In der unteren Hälfte des Dokuments befindet sich sodann eine Originalvollmacht, mit welcher Rechtsanwalt D durch die Leiterin des Rechtsamtes Prozessvollmacht erteilt wird.

1. Die im Original vorgelegte Prozessvollmacht, mit welcher Rechtsanwalt D durch die Leiterin des Rechtsamtes bevollmächtigt worden ist, genügt den gesetzlichen formalen Anforderungen des § 80 ZPO. Das Prozessrechtsverhältnis und der bevollmächtigte Rechtsanwalt sind konkret in der Originalurkunde in der unteren Hälfte des Dokuments bezeichnet und die Prozessvollmacht enthält die eigenhändige Unterschrift der Ausstellerin. Das bestreitet auch der Kläger nicht.

2. Die an Rechtsanwalt D erteilte Vollmacht war ihrerseits von einer wirksam an die Leiterin des Rechtsamtes erteilten Vollmacht getragen. Entgegen der Ansicht des Klägers wurde auch diese Vollmacht ordnungsgemäß gem. § 80 ZPO nachgewiesen. Die Vollmacht ist auc...

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