Leitsatz (amtlich)

1. Ist im Rahmen der Haftung gem. §§ 7, 18 StVG der äußere Tatbestand der Rechtsgutverletzung (hier: Kollision zwischen 2 Pkw) nach dem für die haftungsbegründende Kausalität geforderten Maßstab des § 286 ZPO vom Geschädigten bewiesen, steht (lediglich) haftungsbegründend fest, dass ihm dadurch ein (kollisionsbedingter) Schaden entstanden ist.

2. Im Rahmen der haftungsausfüllenden Kausalität muss jedoch sodann vom Geschädigten dargelegt und bewiesen werden, dass die von ihm konkret ersetzt verlangten Schäden in ihrer Gesamtheit oder zumindest ein abgrenzbarer Teil hiervon mit überwiegender Wahrscheinlichkeit i.S.d. § 287 ZPO bei dem Unfall entstanden sind. Gelingt der Beweis nicht (sog. "So-Nicht-Unfall" bezogen auf den Schadensumfang), bleibt die Schadensersatzklage ohne Erfolg.

 

Normenkette

StVG §§ 7, 18; ZPO §§ 286-287

 

Verfahrensgang

LG Essen (Urteil vom 04.11.2013; Aktenzeichen 4 O 407/12)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 4.11.2013 verkündete Urteil des Einzelrichters der 4. Zivilkammer des LG Essen (4 O 407/12) wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Gründe

I. Von der Darstellung des Tatbestandes wird gem. §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 S. 1 ZPO, Art. 26 Nr. 8 EGZPO abgesehen.

II.1. Die zulässige Berufung des Klägers hat in der Sache keinen Erfolg.

Das Urteil des LG beruht im Ergebnis weder auf einer Rechtsverletzung noch rechtfertigen die gem. §§ 529, 531 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere - für den Kläger günstigere - Entscheidung (§ 513 ZPO).

Der Kläger ist zwar aktivlegitimiert, wie er durch Vorlage einer entsprechenden Ermächtigung der finanzierenden WX-Bank bezüglich des sicherungsübereigneten Fahrzeugs des Typs Passat vom 15.12.2014 im Senatstermin vom 17.2.2015 belegt hat.

Der vom Kläger gegen die Beklagte geltend gemachte Schadensersatzanspruch besteht aber unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt, insbesondere nicht gem. §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG i.V.m. § 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VVG.

a) Nach dem Ergebnis der in erster und zweiter Instanz durchgeführten Beweisaufnahme steht zwar der hierfür erforderliche äußere Tatbestand der vom Kläger behaupteten Rechtsgutverletzung nach dem für die haftungsbegründende Kausalität anwendbaren Maßstab des § 286 ZPO (vgl. Senat, NZV 2014, 225 m.w.N.) zur Überzeugung des Senats fest.

Diesbezüglich ist der Senat davon überzeugt, dass sich an dem Unfalltag eine Kollision zwischen dem Passat und dem von dem Zeugen O geführten Mietwagen des Typs Touran ereignet hat. Dies folgt aus den übereinstimmenden Angaben des in erster und zweiter Instanz vernommenen Zeugen O sowie der in zweiter Instanz vernommenen Zeugen S2 und I, ergänzt durch die Angaben des in erster und zweiter Instanz persönlich angehörten Klägers.

Danach lässt sich als Kerngeschehen feststellen, dass der vom Zeugen O gesteuerte Touran auf glatter Fahrbahn bergab ins Rutschen geraten und in Geradeausfahrt mit dem vom Kläger im Bereich der Laterne abgestellten Passat kollidiert ist.

Damit korrespondieren die Angaben in der Verkehrsunfallanzeige vom 2.12.2010. Wie die Zeugin I im Rahmen ihrer Vernehmung vor dem Senat bekundet hat, hat sie an der Unfallstelle beide Fahrzeuge mit Beschädigungen, beim Passat rechts- und linksseitig, vorgefunden. Eine Beschädigung der Laterne habe sie nicht festgestellt. Wegen der vorherrschenden Fahrbahnglätte habe sie von der Erhebung eines Verwarngeldes abgesehen.

Vor diesem Hintergrund steht für den Senat nach dem Maßstab des § 286 ZPO fest, dass es haftungsbegründend zu einer Kollision beider Fahrzeuge gekommen ist, die als solche auch geeignet war, einen Schaden am Passat herbeizuführen.

Für letzteres spricht nicht zuletzt auch, dass es sich bei dem von dem Zeugen O gesteuerten Touran um ein Mietfahrzeug handelte, so dass davon ausgegangen werden kann, dass es bei Übergabe an den Zeugen O unbeschädigt war.

b) Allerdings kann der Senat auf der Grundlage der in erster und zweiter Instanz durchgeführten Beweisaufnahme im Rahmen der haftungsausfüllenden Kausalität nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit i.S.v. § 287 ZPO feststellen, dass die von dem Kläger behaupteten Schäden in ihrer Gesamtheit oder zumindest ein abgrenzbarer Teil hiervon bei diesem Unfall entstanden sind.

Hiergegen spricht das schriftliche Gutachten des Sachverständigen Prof. T vom 30.9.2014 sowie dessen mündliche Erläuterung durch den Sachverständigen im Senatstermin am 17.2.2015.

Danach kommt die technische Unfallanalyse zwar zu dem Ergebnis, dass der Passat, wenn er im Bereich des Hinterrades mit 15 km/h vom Touran angestoßen worden wäre, rechts über den Bordstein gerutscht und dann mit 10 km/h gegen die Laterne geprallt wäre. Dass der Passat auf diese Weise die vom Kläger behaupteten Schäden in ihrer Gesamtheit oder einen abgrenzbaren Teil davon erlitten hat, hat die technische Analyse aber mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht ergeben.

Im Einzelnen:

(1) Zunächst wäre, wenn der Passat durch die Wucht des Aufpralls gegen die Laterne geprallt w...

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