Leitsatz (amtlich)

Die im Rahmen der Stufenklage verlangte Auskunft ist lediglich ein Hilfsmittel, um die noch fehlende Bestimmtheit des Leistungsanspruchs herbeizuführen. Somit ist es gerechtfertigt, die Rangordnung zwischen Auskunftsanspruch und Zahlungsanspruch bei der Stufenklage auch im Verhältnis zwischen dem Auskunftsanspruch und dem vom Gegner des Auskunftsanspruchs geltend gemachten Zahlungsanspruch zu berücksichtigen. Mithin ist hier zunächst gesondert über die Auskunftsstufe der Widerklage und nicht zugleich über die auf Leistung gerichtete Klage zu entscheiden.

 

Verfahrensgang

LG Siegen (Aktenzeichen 5 O 110/11)

 

Tenor

Die im Wege der Widerklage geltend gemachten Anträge des Beklagten auf Erteilung eines Buchauszugs sowie auf Erteilung einer Provisionsabrechnung auf Grundlage des Buchauszugs bleiben abgewiesen, die betreffende Berufung des Beklagten gegen das am 07.01.2016 verkündete Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Siegen wird zurückgewiesen.

Im Übrigen wird auf die Berufung des Beklagten das am 07.01.2016 verkündete Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Siegen aufgehoben.

Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Das Urteil beschwert keinen der Parteien mit mehr als 20.000 EUR.

 

Gründe

A. Die Klägerin nimmt den Beklagten auf Rückzahlung von Provisionsvorschüssen und einer sogenannten Geschäftsplanbonifikation, auf Herausgabe angeblich vom Beklagten vereinnahmter Versicherungsbeiträge sowie auf "Aufwandsentschädigung" wegen der unterlassenen Rückgabe von Mopedschildern in Anspruch; der Beklagte verlangt von der Klägerin widerklagend im Wege der Stufenklage die Erteilung einer Buchauskunft und die Erteilung einer Provisionsabrechnung auf der Grundlage des Buchauszuges, die entsprechende eidesstattliche Versicherung sowie Zahlung der verdienten Provisionen bzw. Schadensersatz und Ausgleich.

Der Beklagte ist Handelsvertreter. Unter dem 31.07./22.09.2001 schloss er mit der W AG einen Vertretungsvertrag, nach dessen Inhalt er ständig damit betraut war, dieser sowie der mit ihr im Rahmen der B-gruppe in Deutschland verbundenen Gesellschaften und deren Kooperationspartnern Versicherungsgeschäfte und sonstige Finanzdienstleistungsgeschäfte zu vermitteln.

Ebenfalls unter dem 22.09.2001 unterzeichnete der Beklagte eine von der B Versicherungs-AG vorformulierte und von deren Vertretern bereits am 26.07.2001 unterzeichnete Vereinbarung, die als "Nachtrag zum Vertrag" bezeichnet ist und nach deren Inhalt für die Vermittlung bestimmter "Produkte" der B Lebensversicherungs-AG die "Besonderen Provisionsbedingungen Leben (AVmG-Produkte sowie Fondsgebundene Rentenversicherungen der B Lebensversicherungs-AG)" gelten sollten.

Mit Schreiben vom 25.11.2002 teilte die B Versicherungs-AG dem Beklagten mit, am 04.11.2002 seien die W AG, die W2 AG sowie die W3 mit den jeweiligen B Gesellschaften verschmolzen. Mit der Verschmelzung seien sämtliche bestehenden Vertragsverhältnisse auf die jeweilige B-gesellschaft übergegangen. Der Vertretungsvertrag des Beklagten bestehe nunmehr mit ihr, der B Versicherungs-AG.

Mit notariellem Vertrag vom 21.03.2006 übertrug die B Versicherungs-AG Teile ihres Vermögens im Wege der Abspaltung gemäß § 123 Abs. 2 Nr. 1 UmwG auf die Klägerin. Gemäß § 5 des Vertrages beinhaltete die Übertragung unter anderem alle Vertretungsverträge mit Haupt- und nebenberuflichen Handelsvertretern, die keine Versicherungs- und Finanzdienstleistungsunternehmen waren und die ausschließlich Produkte von B-gesellschaften und deren Kooperationspartnern vermittelten. Die Eintragung der Abspaltung und Übernahme in das Handelsregister erfolgte am 18.10.2006.

Am 30.10.2007 erteilte die Klägerin dem Beklagten einen schriftlichen "Verweis". Sie führte aus, der Beklagte habe trotz Aufforderung vereinnahmte Kundengelder nicht weitergeleitet.

Mit Schreiben vom 21.04.2008 erklärte die Klägerin gegenüber dem Beklagten die fristlose Kündigung, hilfsweise die fristgemäße Kündigung, des Vertreterverhältnisses aus wichtigem Grund, wobei das Kündigungsschreiben keine Angaben zum Kündigungsgrund enthielt. Das Kündigungsschreiben ging dem Beklagten am 29.04.2008 zu. Seit Mai 2008 ist der Beklagte nicht mehr für die Klägerin tätig.

Der Beklagte widersprach der Kündigung mit Anwaltsschreiben vom 05.05.2008 und erklärte seinerseits mit Schreiben vom 19.09.2008 die fristlose Kündigung, die er mit der - aus seiner Sicht unberechtigten - Kündigung der Klägerin vom 29.04.2008 begründete.

Mit Schreiben vom 21.11.2008 teilte die Klägerin dem Beklagten mit, nach der Zusammenlegung von Forderungen der B Lebensversicherungs-AG und ihr selbst und der damit verbundenen Übertragung der Salden auf ein neu eingerichtetes Schuldkonto bestehe ein Saldo zu ihren Gunsten in Höhe von 9.227,43 EUR, den der Beklagte auszugleichen habe.

Unter dem 09.07.2008 erstattete die B Deutschland AG Strafanzeige gegen den Beklagten bei der Staatsanwaltschaft Siegen wegen der a...

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