Normenkette

ZPO §§ 33, 254, 288, 301, 538 Abs. 2 S. 1 Nr. 7; UWG §§ 3, 4 Ziff. 10, §§ 9, 17 Abs. 2, § 19; HGB § § 84, 84 Abs. 1, § 86 Abs. 1 Hs. 2, § 87c, § 87c Abs. 1-2, §§ 90, 93; BGB §§ 280, 362

 

Verfahrensgang

LG Essen (Entscheidung vom 28.08.2008; Aktenzeichen 42 O 81/06)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 28. August 2008 verkündete Teilurteil der 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Essen nebst dem zugehörigen Verfahren aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Berufungsrechtszuges, an das Landgericht zurückverwiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Es beschwert die Klägerin, die Beklagte zu 1 und den Drittwiderbeklagten mit mehr als 20.000,00 €; die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

A. Sachverhaltsdarstellung

Der Senat nimmt Bezug auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil. Der Sachverhalt stellt sich wie folgt dar:

Die Klägerin, deren Geschäftsführerin die Ehefrau des Drittwiderbeklagten ist, begehrt von den Beklagten im Wege der Stufenklage die Erstellung eines Buchauszuges, Abrechnung, Zahlung ausstehender Provisionen, Schadensersatz und einen nach den BVK-Berechnungsregelungen berechneten Handelsvertreterausgleich.

Die Beklagte zu 1 und ihr folgend die Nebenintervenientin, die jetzt 100%ige "Anteilsinhaberin" beider Beklagten ist, verlangt im Wege der Widerklage von der Klägerin und dem Drittwiderbeklagten Schadensersatz für vertrags- und wettbewerbswidrig umgedeckte Kunden. Eine weitergehende, allein gegen den Drittwiderbeklagten gerichteten negative Feststellungswiderklage hat das Landgericht mit Teilurteil vom 24.08.2007 (Bl. 277/2 ff d.A.) mangels Feststellungsinteresse abgewiesen. Dieses Teilurteil ist rechtskräftig.

Die Beklagte zu 1 betätigt sich als Versicherungsmaklerin insbesondere im Bereich der Berufshaftpflichtversicherungen für Architekten und Ingenieure. Sie betreut ihre Kunden u.a. über für sie tätige Handelsvertreter, wobei die Parteien darüber streiten, ob die Klägerin für die Beklagten als Handelsvertreterin oder Handelsmaklerin tätig war. Unstreitig war es Aufgabe der Klägerin, Kunden für die Beklagte zu 1 zu vermitteln und umfassend zu betreuen. Hierzu bediente sie sich eines von der Beklagten zu 1 für die Kundenbetreuung eingesetzten VIAS-Verwaltungsprogramms. Daneben war es der Klägerin gestattet, auch selbst als Versicherungsmaklerin tätig zu werden.

Ursprünglich bestand ein Vertragsverhältnis zwischen dem Drittwiderbeklagten und beiden Beklagten. Nach einem am 16.04.1991 geschlossenen "Freier-Mitarbeiter-Vertrag" (Anl. T 1a, Bl. 221ff d.A.) schloss der Drittwiderbeklagte mit den Beklagten am 18.12.1993 einen als "Maklervertrag nach HGB" übertitelten Folgevertrag (Anl. T 1b, Bl. 225ff d.A.). Dieser Vertrag wurde durch einen wiederum als "Maklervertrag nach HGB" bezeichneten Folgevertrag vom 18.12.2002 (Anl. K 1, Bl. 27 + 29 d.A.) ersetzt.

In dem Vertrag ist u.a. bestimmt:

"§ 3 Ausgleichsanspruch Herr I erhält einen Ausgleichsanspruch in Höhe der BVK-Berechnungsregelungen, auch wenn Herr I selbst zum 31.12.2009 oder danach kündigt. Wird der Vertrag von der K durch einen wichtigen Kündigungsgrund aufgelöst, verfällt der Ausgleichsanspruch. ...

§ 6 Abschlussprovision Für jeden Abschluss - eingeschlossen LV-Dynamik - der zustande kommt, erhält Herr I 50 % von der Abschlussprovision, die K erhält.

Im Unfall-, Kraftfahrt-, Rechtsschutz-, Berufshaftpflicht und Sachgeschäft werden Bestandsprovisionen gezahlt, und zwar 45 % der Bestandsprovisionen, die K erhalten.

Das gilt für alle Fälligkeiten ab dem 01.01.2003. ..."

Mit Vertrag vom 02.04.2004 (Anl. K 2, Bl. 28 d.A.) trat die Klägerin anstelle des Drittwiderbeklagten in das Vertragsverhältnis mit den Beklagten ein. Der Drittwiderbeklagte wurde danach für die Klägerin tätig.

In der Folgezeit kam es zu Beanstandungen der Klägerin bezüglich der Provisionsabrechnungen. Hierüber gab es Gespräche zwischen den Beteiligten, auch übersandte die Beklagte nach dem "Stand 05.12.2005" eine Korrekturabrechnung (Anl. B 4).

U.a. in vorgerichtlichen Anwaltsschreiben vom 06.06.2006 (Anl. K 3, Bl. 30ff d.A.), 30.06.2006 (Anl. K 4, Bl. 35f d.A.), 17.07.2006 (Anl. K 5, Bl. 37ff d.A.) forderte die Klägerin die Beklagte unter Fristsetzung zur Erteilung eines Buchauszuges, Abrechnung und Provisionszahlung auf. Die Beklagte widersprach den Fristsetzungen mit Anwaltsschreiben vom 06.07.2006 (Anl. B 9), 19.07.2006 (Anl. B 10) und wies auf mit dem Drittwiderbeklagten vereinbarte Gespräche zur Klärung der Abrechnungsdifferenzen hin.

Mit Schreiben vom 25.07.2006 (Anl. K 6, Bl. 41f d.A.) mahnte die Klägerin die Beklagte unter Fristsetzung bis zum 31.07.2006 ab und kündigte für den Fall des fruchtlosen Verstreichens der Frist die außerordentliche Kündigung an. Mit Schreiben vom 27.07.2006 (Anl. B 11) wiesen die Beklagten die Abmahnung zurück.

Mit Schreiben vom 01.08.2006 (Anl. K 7, Bl. 43 d.A.) sprach die Klägerin die fristlose Kündigung aus. Die Beklagten ihrerseits erklärten ...

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