Entscheidungsstichwort (Thema)

Unwirksamkeit der Abtretung wegen Übersicherung; nach Kündigung des VOB-Vertrages keine Klage auf Abschlagszahlung

 

Leitsatz (amtlich)

1. Übersteigt der Nennwert der im Wege eines verlängerten Eigentumsvorbehalts abgetretenen Forderung die zu sichernde Forderung um das 16fache, ohne dass realistischerweise ein Ausfall der abgetretenen Forderung zu erwarten ist, so ist die Abtretungsvereinbarung wegen ursprünglicher Übersicherung sittenwidrig und damit nichtig.

Im Fall der ursprünglichen Übersicherung besteht ohne eine entsprechende Vereinbarung kein Freigabeanspruch des Sicherungsgebers, der die Sittenwidrigkeit der Abtretungsvereinbarung entfallen ließe.

2. Leistet der Schuldner in Unkenntnis einer etwa im Wege des verlängerten Eigentumsvorbehalts erfolgten Teilabtretung seinerseits nur einen Teilbetrag an den bisherigen Gläubiger, steht ihm nach der Kenntniserlangung von der Teilabtretung ein nachträgliches Tilgungsbestimmungsrecht entsprechend § 366 Abs. 1 BGB zu.

3. Eine Klage auf Abschlagszahlung kann jedenfalls beim VOB-Vertrag nicht mehr mit Erfolg erhoben werden, nachdem der zugrunde liegende Werkvertrag durch Kündigung beendet worden ist, denn durch die Kündigung wird das Schlussabrechnungsverfahren eingeleitet.

 

Normenkette

BGB § 138 Abs. 1, § 366 Abs. 1, § 631 Abs. 1; VOB/B §§ 14, 16 Nr. 3

 

Verfahrensgang

LG Essen (Aktenzeichen 17 O 171/00)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 28.11.2000 verkündete Urteil der 17. Zivilkammer des LG Essen wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Klägerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Sicherheitsleistung kann auch durch Bankbürgschaft erbracht werden.

Das Urteil beschwert die Klägerin i.H.v. 88.309,90 DM.

 

Tatbestand

Der Beklagte beauftragte eine Firma V. GmbH unter dem 23.4.1999 unter Einbeziehung der VOB/B mit den Bauleistungen „Kläranlage A., Stickstoffelimination und Niederschlagswasserbehandlung, Los 2, M-Technik”. Dem Vertrag lag ein Angebot der Firma V. GmbH vom 26.10.1998 zugrunde, das mit einem Werklohn von 1.968.868 DM abschloss. Mit der Erstellung und Montage des im Rahmen dieser Arbeit im geschuldeten Sandfangräumers beauftragte die Firma V. GmbH die Klägerin. Nach einem entsprechenden Angebot der Klägerin vom 27.7.1999 übersandte die Firma V. GmbH der Klägerin unter dem 16.8.1999 ihre Bestellung der Werkleistung zu einem Pauschalfestpreis von 105.500 DM netto. Gleichzeitig leitete die Firma V. GmbH der Klägerin das von ihr ebenfalls unter dem 16.8.1999 unterzeichnete Exemplar eines Subunternehmervertrages zu. Wegen der Einzelheiten wird auf die zu den Akten gereichte Ablichtung (Bl. 188 bis 196) Bezug genommen. Die Klägerin unterzeichnete beide Urkunden unter dem 31.8.1999 und übersandte der Firma V. ebenfalls am 31.8.1999 eine Auftragsbestätigung (Bl. 197 ff. GA), mit der sie auf umseitige Vertragsbedingungen Bezug nahm.

Mit Abschlagsrechnung vom 16.9.1999 (Bl. 109 GA) stellte die Klägerin der Firma V. GmbH 30 % des Pauschalwerklohns, das sind brutto 36.714 DM, in Rechnung, worauf die Firma V. GmbH eine Zahlung von 34.847,30 DM erbrachte. Die Fertigstellung ihrer Arbeiten zeigte die Klägerin der Firma V. mit Schreiben vom 8.12.1999 (Bl. 114 GA) an und bat um Abnahme.

Die Firma V. GmbH ihrerseits hatte dem Beklagten am 22.11.1999 eine erste Abschlagsrechnung über insgesamt 504.405,12 DM erteilt (Bl. 42 bis 45 GA). In dieser Abschlagsrechnung ist der Titel „Sandfangräumer” mit einem Betrag von netto 172.944 DM enthalten, wobei 110.300 DM auf die Räumerbrücke, 52.644 DM auf die Sand-Wasser-Förderung und 10.000 DM auf die Schaltanlage entfielen. Der Beklagte zahlte am 29.12.1999 an die Firma V. GmbH einen Betrag von 240.000 DM auf diese Abschlagsrechnung. Über die Berechtigung der weitergehenden Abschlagsforderung entwickelte sich eine streitige Korrespondenz zwischen der Firma V. GmbH und dem Beklagten. Nach einer Zahlungsaufforderung vom 5.1.2000 unter Fristsetzung bis zum 12.1.2000 erklärte die Firma V. GmbH durch anwaltliches Schreiben vom 14.1.2000 (Bl. 51 GA) die außerordentliche Kündigung des Werklieferungsvertrages gem. § 9 Nr. 1b VOB/B. Der Beklagte hielt die Kündigung für unwirksam, sah darin aber die endgültige Verweigerung der weiteren Vertragserfüllung und nahm dies zum Anlass, mit Schreiben vom 26.1.2000 seinerseits die außerordentliche Kündigung des Vertrages zu erklären (Bl. 52 GA).

Mit Beschluss des AG Weiden (Oberpfalz) vom 14.2.2000 wurde über das Vermögen der Firma V. GmbH die vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet. Zwischenzeitlich ist das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Die Volksbank N. e.G. legte mit Schreiben vom 14.2.2000 (Bl. 33 GA) dem Beklagten gegenüber die Globalzession alle Ansprüche der Firma V. GmbH offen.

Die Klägeri...

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