Verfahrensgang

LG Arnsberg (Urteil vom 12.07.1985; Aktenzeichen 2 O 191/84)

 

Tenor

Auf die Berufung des Klägers und des Widerbeklagten zu 2) wird das am 12. Juli 1985 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Arnsberg abgeändert.

Die Beklagten werden unter Aufhebung des am 24. August 1984 verkündeten Versäumnisurteils als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 10.954,95 DM nebst 11 % Zinsen für die Zeit vom 11.05.1984 bis zum 30.09.1986 und Zinsen in Höhe von 1 % über dem jeweiligen Lombardsatz der Deutschen Bundesbank seit dem 01.10.1986 zu zahlen.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Die Widerklage der Beklagten gegen den Kläger und den Widerbeklagten zu 2) wird abgewiesen.

Die Wider-Widerklage des Widerbeklagten zu 2) gegen die Beklagten wird abgewiesen.

Im übrigen werden die Berufungen des Klägers und des Widerbeklagten zu 2) zurückgewiesen.

Die Anschlußberufung der Beklagten wird zurückgewiesen.

Von den Gerichtskosten I. Instanz tragen der Kläger 10 %, die Beklagten 75 % und der Widerbeklagte zu 2) 15 %.

Von den außergerichtlichen Kosten I. Instanz tragen der Kläger 10 % seiner eigenen, die Beklagten 75 % ihrer eigenen, 90 % der dem Kläger und 75 % der dem Widerbeklagten zu 2) erwachsenen, der Widerbeklagte zu 2) 25 % seiner eigenen, 15 % der den Beklagten erwachsenen und ebenso wie der Kläger und zusammen mit ihm weitere 10 % der den Beklagten erwachsenen. Die Kosten ihrer Säumnis fallen den Beklagten allein zur Last.

Von den Gerichtskosten II. Instanz tragen der Kläger 5 % und die Beklagten und der Widerbeklagte zu 2) je 47,5 %.

Von den außergerichtlichen Kosten II. Instanz tragen der Kläger 5 % seiner eigenen, die Beklagten 45 % ihrer eigenen, 95 % der dem Kläger und 45 % der dem Widerbeklagten zu 2) erwachsenen, der Widerbeklagte zu 2) 55 % der eigenen, 50 % der den Beklagten erwachsenen und ebenso wie der Kläger und zusammen mit ihm weitere 5 % der den Beklagten erwachsenen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Den Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 25.000,– DM und die des Widerbeklagten zu 2) durch Sicherheitsleistung in Höhe von 7.500,– DM abzuwenden, es sei denn, der Kläger bzw. der Widerbeklagte zu 2) leisten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe.

Dem Widerbeklagten zu 2) wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 6.000,– DM abzuwenden, es sei denn die Beklagten leisten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe.

Die Beklagten können die Sicherheit auch durch Bürgschaft einer deutschen Großbank oder öffentlichen Sparkasse erbringen.

 

Tatbestand

Der Kläger nimmt die Beklagten als Gesamtschuldner auf Zahlung von Restwerklohn aus der Durchführung von Mauer- und Betonarbeiten für deren Wohnhausneubau in in Anspruch. Die Beklagten verlangen im Wege der Widerklage von ihm und dem Widerbeklagten zu 2) als Gesamtschuldner Schadensersatz wegen Baumängel.

Im Jahre 1983 beauftragten die Beklagten den Widerbeklagten zu 2) mündlich mit der Tragwerksplanung sowie sämtlichen Architektenleistungen für ihren Wohnhausneubau in … zum Pauschalhonorar von 23.000,– DM einschließlich Mehrwertsteuer. Ob darin das Honorar von unstreitig 4.000,– DM für die Tragwerksplanung enthalten ist oder hinzukommt, ist zwischen den Parteien streitig. Außerdem erteilten die Beklagten ihm eine schriftliche Vollmacht, für sie alle Handlungen vorzunehmen und Erklärungen abzugeben und entgegenzunehmen, die zur Durchführung der Baumaßnahme erforderlich sind.

Der Widerbeklagte zu 2) erstellte für das Bauvorhaben unter dem 16.03.1983 einen Kostenanschlag, in dem die Baukosten auf 437.600,– DM beziffert sind. Als Baunebenkosten sind darin u.a. Planungskosten für das Gebäude in Höhe von 23.000,– DM und für das Tragwerk in Höhe von weiteren 4.000,– DM angesetzt.

Nach Vorlage der Baugenehmigung erteilte der Widerbeklagte zu 2) dem Kläger unter dem 18.04.1983 im Namen und für Rechnung der Beklagten schriftlich den Auftrag zur Ausführung der Mauer- und Betonarbeiten für deren Wohnhausneubau gem. seinem schriftlichen Angebot vom 10.03.1983 über 147.327,14 DM (Bl. 14 bis 41 d.A.) abzüglich 5 % Skonto auf alle Einheitspreise. Dabei wurde die Geltung der VOB mit der Maßgabe vereinbart, daß sich Gewährleistungs- und Schadensersatzansprüche der Kläger nach den Bestimmungen des BGB richten. In der Folgezeit führte der Kläger die in Auftrag gegebenen Arbeiten im wesentlichen aus und erstellte darüber am 05.05. und 20.05.1983 zwei Abschlagsrechnungen über 57.630,– DM und 41.810,– DM, auf die die Beklagten zunächst nur 20.000,– DM zahlten, da die Finanzierung des Baus noch nicht gesichert war. Der Kläger teilte den Beklagten deshalb am 27.05.1983 unter Bezugnahme auf § 9 Nr. 2 VOB/B mit, daß er die Bauarbeiten einstellen werde, wenn bis zum 03.06.1983 keine weiteren Zahlungen geleistet würden.

Unter dem 11.06.1983 erstellte der Kläger unter Berücksichtigung des vereinbarten Skontoabzugs von 5 % seine Schlußrechnung ...

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