Verfahrensgang

LG Aachen (Urteil vom 27.11.2001; Aktenzeichen 10 O 81/92)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 23.03.2004; Aktenzeichen VI ZR 160/03)

 

Tenor

Auf die Berufung des Widerbeklagten zu 2) wird das Versäumnis- und Schlussurteil der 10. Zivilkammer des LG Aachen vom 27.11.2001 – 10 O 81/92 – im Kostenpunkt und insoweit teilweise abgeändert, als über die Widerklage gegen den Widerbeklagten zu 2) entschieden worden ist. Insoweit wird das angefochtene Urteil im Tenor zu Ziff. 3 und 5 wie folgt neu gefasst:

3. Auf die Widerklage wird der Widerbeklagte zu 2) – als Gesamtschuldner mit der Klägerin – verurteilt, an die Beklagten 7.730,32 Euro (= 15.110,19 DM) nebst 4 % Zinsen aus 19.610,11 Euro (= 38.354,04 DM) für die Zeit vom 24.12.1994 bis 2.10.2001 sowie aus 7.730,32 Euro seit dem 3.10.2001 zu zahlen.

5. Die Kosten des Rechtsstreits in 1. Instanz werden wie folgt verteilt:

Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Beklagten tragen diese selbst zu 39 %, die Widerbeklagten als Gesamtschuldner zu 10 %, die Klägerin allein zu 41 % und der Widerbeklagte zu 2) allein zu 10 %. Die außergerichtlichen Kosten des Widerbeklagten zu 2) tragen dieser selbst zu 31 % und die Beklagten zu 69 %. Die Klägerin trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Beklagten zu 48 % und der Widerbeklagte zu 2) zu 52 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Ohne Tatbestand gem. §§ 26 Nr. 5 EGZPO, 543 Abs. 1 ZPO a.F.

 

Gründe

Die zulässige Berufung hat nur teilweise Erfolg. Das LG hat mit Recht eine Haftung des Widerbeklagten zu 2) (im Folgenden: Widerbeklagten) aus § 635 BGB a.F. für die im Gutachten des Sachverständigen K. als Positionen I, II, III, 1–6, 10 und 13 aufgeführten Mängel wegen fehlerhafter Planung und Bauüberwachung angenommen und den Beklagten die geltend gemachten Heizmehrkosten zuerkannt. Dagegen steht dem Widerbeklagten – anders als das LG meint – der hilfsweise zur Aufrechnung gestellte Honoraranspruch gem. § 631 BGB zu. Im Einzelnen:

1. Fehlerhafte Planung

Das LG hat den Beklagten – unter Berücksichtigung eines hälftigen Mitverschuldens – zu Recht wegen fehlerhafter Planung des Fußbodenaufbaus im Erdgeschoss (Pos. I) gem. § 635 BGB a.F. Ersatz der Mangelbeseitigungskosten i.H.v. 17.082,72 DM netto zugesprochen.

Nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Sachverständigen P. (Bl. 726 ff.) ist die Oberseite der Rohbetonbodenplatte ohne Horizontalabdichtung ausgeführt. Dies stellt einen Mangel – auch – des Architektenwerkes dar, weil der Widerbeklagte die bei einem nicht unterkellerten Haus nach DIN 18195, Teil 4, Abschn. 5.1.4 erforderliche Feuchtigkeitsabdichtung in seiner Planung nicht hinreichend berücksichtigt hat. Dass der Widerbeklagte seine zeichnerische Darstellung des Bodenbelags mit der Überschrift „Isolieren Estrich + Belag” versehen hat (Bl. 66), genügte für eine ordnungsgemäße Planung nicht:

a) Die Planung der Abdichtung eines Bauwerks muss bei einwandfreier handwerklicher Ausführung zu einer fachlich richtigen, vollständigen und dauerhaften Abdichtung führen. Wie detailliert diese Planung sein muss, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Maßgebend sind insoweit insb. die Kenntnisse, die von einem ausführenden Unternehmer unter Berücksichtigung der baulichen und örtlichen Gegebenheiten zu erwarten sind (vgl. BGH BauR 2000, 1330 [1331]). Sind Details der Ausführung besonders schadensträchtig, müssen diese im Einzelnen geplant und dem Unternehmer in einer jedes Risiko ausschließenden Weise verdeutlicht werden (BGH BauR 2000, 1330 [1331]).

b) So liegt es hier. Die Abdichtung der Bodenplatte ist bei einem nicht unterkellerten Haus nicht nur ein besonders schadensträchtiger Bereich. Sie sollte auch nach dem Vorbringen des Widerbeklagten – wie es schon der Sachverständige P. in seinem Gutachten festgehalten hat (Bl. 727) – durch die Bauherren selbst vorgenommen werden (Bl. 886, 1190 ff.). Im Hinblick darauf war der Widerbeklagte erst recht verpflichtet, die Feuchtigkeitsabdichtung detailliert zu planen, denn er konnte sich keinesfalls darauf verlassen, dass die Beklagten oder von ihnen eingeschaltete Hilfskräfte die Abdichtung ordnungsgemäß ausführen würden (vgl. BGH BauR 2000, 1330 [1331]). Das gilt umso mehr, als die Skizze des Widerbeklagten – wie das LG zutreffend ausgeführt hat – sogar offen lässt, ob es sich um eine Isolierung gegen Feuchtigkeit oder gegen Wärmeverlust handelt.

Selbst wenn – was der Widerbeklagte nunmehr in Widerspruch zu seinem bisherigen Vorbringen offenbar geltend machen will (vgl. Bl. 1255) – die Isolierung der Bodenplatte von einem Bauunternehmen hätte durchgeführt werden sollen, würde i.E. nichts anderes gelten. Der Widerbeklagte hätte dann zumindest sicherstellen müssen, dass die Abdichtung, wenn schon auf eine Detailplanung verzichtet wurde, nach seiner mündlichen Ein- und Anweisung auf der Baustelle ordnungsgemäß ausgeführt wurde (vgl. OLG Köln v. 19.8.1992 – 19 U 161/92, OLGReport Köln 1992, 3...

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