Entscheidungsstichwort (Thema)

Unterbeteiligungen an einer Gesellschaft

 

Leitsatz (redaktionell)

Die Abtretung des Gesellschaftsanteils, an dem die Unterbeteiligungen bestehen, führt ohne besondere Vertragsregelung zur Zweckerreichung und damit zur Auflösung des Unterbeteiligungsverhältnisses gemäß § 726 BGB, weil die Unterbeteiligung ohne ihren Gegenstand nicht denkbar ist. Die Regelung des § 726 BGB ist jedoch dispositiv und kann im Vertrag über eine Unterbeteiligung dadurch ersetzt werden, dass eine offene Direktbeteiligung an der Gesellschaft an die Stelle des bisherigen Rechtsverhältnisses tritt.

 

Tenor

Die Berufung der Klägerinnen gegen das am 2. Dezember 1992 verkündete Urteil der 16. Zivilkammer des Landgerichts Münster wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die Kostenentscheidung erster Instanz wie folgt neu gefaßt wird:

Die Klägerinnen tragen je zur Hälfte die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten des Beklagten sowie ihre eigenen außergerichtlichen Kosten selbst.

Die Gerichtskosten der Berufungsinstanz und die außergerichtlichen Kosten des Beklagten werden je zur Hälfte den Klägerinnen auferlegt, die außerdem ihre außergerichtlichen Kosten selbst tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Jede der Klägerinnen kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 40.000,00 DM abwenden, wenn nicht der Beklagte Sicherheit in jeweils gleicher Höhe leistet.

Der Beklagte kann die Sicherheit durch Bürgschaft einer als Zoll- oder Steuerbürgin zugelassenen deutschen Bank erbringen.

Die Klägerinnen sind in Höhe von je 1.000.000,00 DM beschwert.

 

Tatbestand

Die beiden Klägerinnen sind beteiligungsverwaltende Tochtergesellschaften der … und der Firma … Der Beklagte ist Textilfabrikant mit unternehmerischem Schwerpunkt in der … AG, an der sich die Klägerinnen ebenfalls – seinerzeit mit Erfolg – beteiligt hatten. Die Klageforderungen in Höhe von je 1 Mio. DM sollen sich aus Unterbeteiligungen ergeben, die von den Klägerinnen an einem Kommanditanteil gehalten wurden, mit dem der Beklagte seinerseits in der … engagiert war.

Die in der Textilindustrie tätige …-Gruppe bestand aus der … GmbH & Co. KG, zunächst mit Sitz in … aus der … GmbH und der … GmbH. Die Gruppe geriet in den Jahren 1988/89 in Schwierigkeiten und wurde sanierungsreif. Der Beklagte beschloß 1990, sich an der Sanierung maßgeblich zu beteiligen, und konnte die Klägerinnen zur Mitwirkung bewegen. Dabei ging man im einzelnen so vor: Es wurde unter dem Datum des 14.11.1990 eine (neue) … GmbH & Co. KG mit Sitz in … errichtet. In diese Gesellschaft brachte der Fabrikant … seine Beteiligung an der bisherigen …GmbH & Co. KG ein. Der Beklagte wurde Kommanditist der neuen Gesellschaft mit einer Kommanditeinlage von 3 Mio. DM; ein weiterer Kommanditanteil von 1 Mio. DM wurde von … gehalten.

Ebenfalls am 14.11.1990 schlossen die Parteien einen Beteiligungsvertrag und einen Unterbeteiligungsvertrag. Der Beteiligungsvertrag umschreibt die Beteiligungen des Beklagten in § 1 Abs. 2 als Kommanditbeteiligung von nominal 3 Mio. DM entsprechend 75% Vermögens- und Gewinnbeteiligung und als Geschäftsanteil an der … GmbH von nominal 1,5 Mio. DM entsprechend 75% des Stammkapitals. In § 1 Abs. 3 des Beteiligungsvertrags heißt es sodann:

„Von den vorstehenden, von … (Beklagter) gehaltenen Beteiligungen stehen … (Klägerin zu 1)) und … (Klägerin zu 2)) je 18,75% des Kapitals der Gesellschaften zu. Das entspricht bei der KG einer Beteiligung von je TDM 750 und bei … einem Anteil von je TDM 375.”

In § 1 Abs. 4 des Beteiligungsvertrages werden den Klägerinnen ergänzend Teilansprüche aus Optionen gewährt, die der Beklagte auf den Erwerb der verbliebenen …-Beteiligungen hatte, und zwar in Höhe von je 6,15% des jeweiligen Gesellschaftskapitals (TDM 246 bei der KG, TDM 123 bei der …-GmbH). Ferner hält § 1 Abs. 5 des Beteiligungsvertrags fest, daß die gesamte Einlage des Beklagten bei der KG 4 Mio. DM beträgt, davon 1 Mio. DM in einem Rücklagenkonto, an dem die Klägerinnen ebenfalls beteiligt wurden, und zwar mit je TDM 250.

Das Engagement der Klägerinnen sollte dem Mitgesellschafter … nicht bekannt werden. Deshalb sieht der Vertrag vor, daß der Beklagte den Klägerinnen Unterbeteiligungen einräumt, soweit ihnen Beteiligungen zustehen (§ 1 Abs. 6 des Beteiligungsvertrags) und verweist für das Nähere auf einen Unterbeteiligungsvertrag. Im Gegenzug verpflichteten sich die Klägerinnen, an den Beklagten je 1 Mio. DM auf ihre Unterbeteiligungen an der KG zu bezahlen. Die Unterbeteiligungen am Geschäftsanteil des Beklagten an der …-GmbH blieben unentgeltlich. Die entsprechenden Beträge sind geleistet worden. In der Folgezeit wurde die KG mit einer Nachfolgegesellschaft verschmolzen, an der nunmehr die geschilderten Beteiligungen und Unterbeteiligungen fortbestanden.

Das Vertragswerk enthält Regelungen für den Fall, daß der Beklagte seinen Kommanditanteil auf einen Dritten überträgt, und enthält auch Bestimmungen zur Verlusttragung. Einschlägig für das erste si...

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