Verfahrensgang

LG Siegen (Urteil vom 12.07.1991; Aktenzeichen 2 O 15/91)

 

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird unter Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen das am 12. Juli 1991 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Siegen teilweise abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, auf den Kläger die Rechte aus der Lebensversicherung bei der Westfälischen Provinzial Lebensversicherungsanstalt Münster gemäß Versicherungsschein unter der Versicherungsnummer L 4150686 zu übertragen und den Versicherungsschein an ihn herauszugeben.

Im übrigen bleibt die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger zwei Drittel und die Beklagte ein Drittel zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beschwer beider Parteien liegt unter 60.000,– DM.

 

Tatbestand

Der Kläger war in der Zeit vom 01.Januar 1983 bis zum 22. September1989 zum Geschäftsführer der Beklagten bestellt. Er ist außerdem an dem Unternehmen als Gesellschafter beteiligt.

Wegen des Inhalts des Anstellungsvertrages in der Fassung vom 23. Dezember 1985, der in § 6 die Altersversorgung des Klägers regelt, wird auf Bl. 57 f d. A. verwiesen.

Die Beklagte schloß unter dem 28.05.1986 zwei Lebensversicherungen zugunsten des Klägers ab, und zwar unter der Versicherungsnummer L 415… eine sogenannte Direktversicherung und unter der Versicherungsnummer L 414… eine Rückdeckungsversicherung für die dem Kläger erteilte Versorgungszusage. Wegen des Inhalts der insoweit getroffenen Vereinbarungen und der die Rückdeckungsversicherung betreffende „Verpfändungsvereinbarung” wird auf Bl. 18 bis 24 d. A. verwiesen.

In der Gesellschafterversammlung vom 22. September1989 wurde der Kläger als Geschäftsführer abberufen. Die Gesellschafter trafen diese Entschließung in einer Vereinbarung, die unter anderem folgende Regelungen enthält:

4.

„Herr E. erhält eine Kündigungsschutz-Abfindung für die vorzeitige Beendigung seines Geschäftsführeranstellungsvertrages in Höhe von DM 150.000,–.

5.

Herr E. überträgt seine Beteiligung an der Gesellschaft im Nominal-Wert von insgesamt DM 165.000,– auf die W. GmbH, … zum Preise von DM 155.000,– unter Berücksichtigung eines in gleicher Höhe erbrachten Einzahlungsbetrages. Eine weitergehende Gewährleistung wird von Herrn E. diesbezüglich nicht übernommen.

6.

Die Zahlung der vorstehend genannten Beträge von DM 150.000,– und DM 155.000,– hat bis zum 29.09.1989 zu erfolgen, die letztgenannte Zahlung Zug um Zug gegen Übertragung der Anteile in formwirksamer Weise.

9.

Die Gesellschaft überträgt die Rechte aus der zugunsten von Herrn E. abgeschlossenen Lebensversicherung einschließlich Rückdeckungsversicherung für Pensions-Verpflichtungen kostenlos; Herr F. verzichtet im Gegenzug auf die Ansprüche aus der ihm erteilten Pensionszusage.

12.

Sämtliche vorstehende Erklärungen und Vereinbarungen stehen unter dem Vorbehalt der Finanzierungszusage der zu zahlenden DM 305.000,– durch HP, hiervon ausgenommen sind die organschaftliche Niederlegung der Geschäftsführung durch Herrn E. und die Bestellung von Herrn K. als Geschäftsführer.”

Wegen des weiteren Inhalts der Vereinbarung wird auf Bl. 16 und 17 d. A. verwiesen.

Ein notariell beurkundeter Vertrag zur Übertragung der Geschäftsanteile des Klägers wurde nicht abgeschlossen.

Die Parteien streiten darüber, ob die Fa. H. (im folgenden: HP genannt) eine verbindliche Finanzierungszusage erteilt hat.

Da die Beklagte die Erfüllung der vorgenannten Vereinbarung vom 22.09.1989 ablehnt, verlangt der Kläger mit der Klage die Übertragung der Rechte aus den unter Ziff. 9 erwähnten Lebensversicherungen sowie die Herausgabe der Versicherungspolicen.

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger die Rechte aus den Lebensversicherungen bei der Provinzial Lebensversicherungsanstalt mit den Versicherungsnummern L. und L. an den Kläger zu übertragen und die Versicherungsscheine hierzu jeweils herauszugeben.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Das Landgericht hat zu der streitigen Frage, ob die Fa. HP eine verbindliche Finanzierungszusage erteilt hat oder nicht Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen J. und V. (Bl. 69 bis 79 d. A.). Es hat sodann die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme stehe fest, daß eine Finanzierungszusage seitens der Fa. HP zu keiner Zeit verbindlich erteilt worden sei.

Gegen diese Entscheidung, wegen deren Einzelheiten – auch hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien – auf ihren Inhalt verwiesen wird, richtet sich die Berufung des Klägers. Der Kläger behauptet, die Fa. HP habe der Beklagten eine verbindliche Finanzierungszusage erteilt. Die Beklagte habe jedoch die angebotene Kreditierung abgelehnt. Der Kläger meint, das Landgericht habe die erhobenen Beweise nicht zutreffend gewürdigt.

Der Kläger ist darüber hinaus der Auffassung, die Beklagte sei unbeschadet der Vereinbarung vom 22.09.1989 zur Übertragung der Rechte aus den beiden Lebensversicherungen verpflichtet, denn die seitens der Beklagten gezahlten...

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