Entscheidungsstichwort (Thema)

Wirksame Verpfändung von Rechten aus einer Lebensversicherung durch Vertrag zwischen dem Versicherungsnehmer und dem Pfandgläubiger. Zulässigkeit der Verpfändung der Lebensversicherungen bei Einräumung eines widerruflichen Bezugsrechts an eine andere Person als den Versicherungsnehmer. Wirksame Pfandrechtsbestellung bei ungewissem Eintritt des Versorgungsfalles zum Zeitpunkt des Abschlusses der Verpfändungsvereinbarungen. Entbehrlichkeit der Beweisführung durch Schriftvergleichung bei Feststellung der Echtheit der Urkunden in Anwendung des Grundsatzes freier Beweiswürdigung

 

Normenkette

BGB § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 2, § 1252; InsO § 50; ZPO § 441

 

Verfahrensgang

LG Dortmund (Urteil vom 14.05.2010; Aktenzeichen 3 O 445/08)

 

Tenor

Die Berufungen des Beklagten zu 1) und der Streithelferin der Beklagten zu 2) gegen das am 14.05.2010 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund werden zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Beklagte zu 1) und die Streithelferin der Beklagten zu 2) je zur Hälfte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Dem jeweiligen Vollstreckungsschuldner bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Klägerin wegen der Kosten durch Sicherheits-leistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Be-trages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

I.

Die Parteien streiten um Freigabe eines im Jahre 2007 von der Streithelferin der Beklagten zu 2) (nachfolgend: Streithelferin) als Rechtsnachfolgerin der H2 Lebensversicherungs-AG bei der Hinterlegungsstelle des Amtsgerichts L zu …/…unter Verzicht auf die Rücknahme zu Gunsten der Parteien hinterlegten Betrages in Höhe von 785.985,90 EUR.

Die Klägerin war mit dem am 24.07.2007 verstorbenen B verheiratet. Die Ehe wurde am 15.03.1996 vor dem Standesbeamten des Standesamts P2 geschlossen. Erstinstanzlich war zwischen den Parteien streitig, ob die Ehe bis zum Tode von B bestand.

B war Gesellschafter-Geschäftsführer der B GmbH mit Sitz in P2 (nachfolgend: GmbH). Zu seinen und seiner Hinterbliebenen Gunsten bestand angeblich eine Versorgungszusage der GmbH in Form einer vorgeblich unter dem 20.01.1992 zwischen B und den damaligen Gesellschaftern der GmbH – ihm und seiner damaligen Ehefrau D – geschlossenen Pensionsvereinbarung. Es existieren jedenfalls zwei auf den 20.01.1992 datierte und in den wesentlichen Bestimmungen inhaltsgleiche Vertragsurkunden, über deren Echtheit die Parteien streiten. In § 2 der jeweiligen Vertragsurkunden ist jeweils bedungen, dass die GmbH B ab dem 01.01.1992 eine Alters-, Invaliditäts-, Witwen- und Waisenversorgung gewährt. Ausweislich § 3 Ziff. 1 der jeweiligen Vertragsurkunde sollte B bei Ausscheiden aus den Diensten der Gesellschaft nach Vollendung des 65. Lebensjahres ein lebenslängliches monatliches Ruhegeld erhalten, dessen Höhe sich gem. § 3 Ziff. 1 bzw. § 7 der Vertragsurkunde nach den ruhegeldfähigen Bezügen und der anrechnungsfähigen Dienstzeit richten sollte. In § 3 Ziff. 2 Satz 1 bzw. § 7 Ziff. 2 der Vertragsurkunde heißt es jeweils:

„Ruhegeldfähige Bezüge sind die in den letzten zwölf Monaten vor dem Ausscheiden des Geschäftsführers bezogenen Monatsgehälter ohne Weihnachts- oder Urlaubsgratifikation, Gewinntantiemen und sonstige einmalige Zahlungen sowie Sachbezüge.”

Für den Fall eines vorzeitigen Ausscheidens bestimmen § 7 bzw. § 8 der Vertragsurkunde:

„Scheidet der Geschäftsführer vor Eintritt des Versorgungsfalles aus den Diensten der Gesellschaft aus, und hat die Versorgungszusage mindestens 10 Jahre bestanden, behält der Geschäftsführer die Anwartschaft auf die Versorgungsleistungen. Bei Eintritt des Versorgungsfalles werden seitens der Gesellschaft die nach diesem Vertrage fälligen Versorgungsleistungen erbracht. Es werden die Verhältnisse zum Zeitpunkt des Ausscheidens des Geschäftsführers zugrunde gelegt. Auf Verlangen des Geschäftsführers ist die Gesellschaft verpflichtet, dem Geschäftsführer schriftlich über die Höhe der Anwartschaft Auskunft zu erteilen.”

Die Witwenversorgung ist in § 5 bzw. §§ 5, 7 Ziff. 3 und 5 der Vertragsurkunde geregelt. Vorgesehen ist hiernach eine Witwenrente in Höhe von 60 % der Rente bzw. des Ruhegeldes, das der Geschäftsführer erhalten hat bzw. zum Zeitpunkt seines Ablebens erhalten hätte, und zwar bis zum Ablauf des Monats, in dem die Witwe stirbt.

Wegen der weiteren Einzelheiten der Vertragsurkunden vom 20.01.1992 wird auf die bei den Gerichtsakten befindlichen Ablichtungen (Bl. 2 ff. Anlagenhefter zur Klageschrift bzw. Bl. 437 ff. GA) verwiesen.

Zu der Pensionsvereinbarung existiert ferner ein angeblicher und vermeintlich ebenfalls von B und seiner damaligen Ehefrau unterzeichneter schriftlicher Gesellschafterbeschluss vom 20.01.1992 (Bl. 441 GA).

Unter dem 28.11.1995 schlossen B und die Gesellschafter der GmbH auf der Grundlage eines vermeintlichen schriftlichen Gesellscha...

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