Verfahrensgang

LG Siegen (Entscheidung vom 27.11.2007; Aktenzeichen 8 O 38/07)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 27. November 2007 verkündete Urteil des Einzelrichters der 8. Zivilkammer des Landgerichts Siegen abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 70 % und die Beklagte 30 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Beiden Parteien bleibt nachgelassen, die Vollstreckung aus diesem Urteil durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der jeweilige Gegner vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

 

Gründe

I.

Die Klägerin, die als Gesellschaft bürgerlichen Rechts am Rechtsverkehr teilnimmt, verlangt von der Beklagten Zahlung restlicher Miete und Betriebskosten für das Jahr 2006 nebst Zinsen sowie die Feststellung, dass das Mietverhältnis nicht durch bestimmte Kündigungserklärungen der Beklagten beendet worden ist. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Am 20. April/03. Mai 1999 schlossen die Parteien eine "Vereinbarung", wonach die Klägerin, welche seinerzeit unter der Bezeichnung "GbR C mbH" auftrat, der Beklagten die ausschließliche Nutzungsmöglichkeit hinsichtlich bestimmter Räume im Erdgeschoss und im einzigen Obergeschoss des Objekts "C3, U-Straße, ####1 F, für die Zeit vom 01. Mai 1999 bis zum 31. Dezember 2028 einräumte. Es wurde vereinbart, dass die überlassenen Räumlichkeiten eine Nutzfläche von ca. 30 % der Gesamtfläche von 1.932 qm = ca. 577 qm haben, ferner dass ein jährliches Entgelt von 52.000,00 DM zu zahlen ist, das sich aus einem Nutzungsentgelt in Höhe von 38.000,00 DM und einem festen Betriebskostenzuschuss in Höhe von 14.000,00 DM zusammensetzt. Nach § 6 der Vereinbarung kann der Betriebskostenzuschuss u. a. dann angepasst werden, wenn sich die Energiepreise ändern. Dem Vertrag sind Grundrisspläne des Erdgeschosses und des Obergeschosses beigefügt (Bl. 14 f. GA). Wegen der weiteren Einzelheiten der Vereinbarung wird auf die Anlage zur Klageschrift (Bl. 11 - 15 GA) verwiesen.

Die Klägerin hatte das Grundstück U, F, im Jahre 1998 erworben. Seinerzeit war es mit einem ehemaligen Soldatenheim bebaut (Bl. 44; 98; 118 GA). Die Klägerin hatte einen Teil des Gebäudes U-Straße, F, zum Betrieb einer Gaststätte verpachtet. Die Beklagte wollte den an sie vermieteten Teil des Mietobjekts u. a. für Veranstaltungen nutzen und hoffte, dass sie das Mietobjekt für Feierlichkeiten etc. untervermieten und so einen Teil der Miete refinanzieren konnte (Bl. 17 GA). Dies gelang jedoch nur bis zum Jahre 2003; im Juli 2003 kündigte die Klägerin das Mietverhältnis mit dem Pächter der Gaststätte "C4" fristlos wegen Zahlungsverzuges (Bl. 67/107 GA). Seitdem wird in dem in Rede stehenden Gebäude keine Gastronomie mehr betrieben.

Mit Schreiben vom 10. August 2005 bat die Beklagte darum, dass die Klägerin einer Aussetzung der Nutzungsvereinbarung für die Zeit vom 01. Juli bis zum 31. Dezember 2005 zustimmte, was auch geschah (Bl. 4; 16 - 18 GA); außerdem bat sie um Erteilung der Betriebskostenabrechnungen für die Jahre 2003 und 2004 (Bl. 18 GA). Mit weiterem Schreiben vom 21. Oktober 2005 bestätigte die Beklagte, dass sie ab dem 01. Januar 2006 wieder in die bis zum 31. Dezember 2005 ausgesetzte Nutzungsvereinbarung eintreten werde (Bl. 19 GA).

Mit Schreiben vom 29. Juni 2006 erklärte die Beklagte die ordentliche Kündigung des Mietverhältnisses unter Berufung darauf, dass die Schriftform nicht eingehalten sei (Bl. 20 GA). Dieses Kündigungserklärung ging der Klägerin am 30. Juni 2006 zu (Eingangsstempel Bl. 20 GA; Bl. 61 GA). Mit Anwaltsschreiben vom 05. Juli 2006 widersprach die Klägerin der Kündigung (Bl. 21 ff. GA). Mit Anwaltsschreiben vom 10. Juli 2006 begründete die Beklagte ihre Auffassung, warum die Schriftform nicht eingehalten sei (Bl. 25 ff. GA).

Am 22. August 2006 schlossen die Parteien, vertreten durch ihre Anwälte, einen Zwischenvergleich über das Nutzungsentgelt einschließlich der Betriebskosten für das Jahr 2006. In dem Zwischenvergleich ist u. a. Folgendes geregelt:

"Die Gemeinde F [die Beklagte ] zahlt 50 % des von Ihrer Mandantschaft [der Klägerin] für 2006 mit 19.429,09 EUR berechneten Nutzungsentgelts und 50 % der von Ihrer Mandantschaft [der Klägerin] für 2006 mit 9.000,00 EUR berechneten Nebenkostenpauschale. Etwaige Ansprüche auf Zahlung der restlichen 50 % und etwaige Ansprüche auf Rückzahlung der gemäß dieser Vereinbarung gezahlten 50 % werden fällig mit Abschluss einer Vereinbarung zu dem strittig gebliebenen Punkt der Beendigung der Nutzungsvereinbarung zum 31.12.2006 bzw. mit einer gerichtlichen Klärung zu diesem Punkt."

Wegen des weiteren Inhalts des Zwischenvergleichs wird auf die Anlage K 9 zur Klageschrift (Bl. 38 f. GA) Bezug genommen.

Vor Abschluss des Zwischenvergleichs bestand Streit zum einen über die Höhe des Nutzungsentgelts und der Nebenkosten für das Jahr 2006 (Bl. 38 GA) und zum anderen darüber, ob durch die Kündigungserklär...

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