Verfahrensgang

LG Bielefeld (Urteil vom 06.10.1997; Aktenzeichen 9 O 317/96)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 6. Oktober 1997 verkündete Urteil des Einzelrichters der 9. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld wird zurückgewiesen.

Auf die Anschlußberufung des Beklagten wird das genannte Urteil abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Es beschwert den Kläger in Höhe von 24.186,00 DM.

 

Tatbestand

(abgekürzt gem. § 543 Abs. 1 ZPO)

I.

Die Parteien streiten über die Schadensersatzpflicht des Beklagten aufgrund eines Unfallereignisses vom 9. Januar 1995 wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht – Streupflicht – des Beklagten als Grundstückseigentümer.

Am Unfalltag begab sich der Kläger mit seinem Pkw auf den Parkplatz, der rechts neben dem Gebäude … in … liegt, entstieg dem Pkw und ging entlang dem vorbezeichneten Haus des Beklagten zu der im linken Teil des Gebäudes liegenden Filiale der Kreissparkasse. Er verließ dieses Ladenlokal wieder und ging auf gleichem Weg über den Bürgersteig zurück.

Der Kläger hat behauptet, er sei vor dem auf der rechten Seite liegenden, leerstehenden Ladenlokal an der rechten Hausecke kurz vor Erreichen des Parkplatzes wegen Glatteises gestürzt und dabei auf das Steißbein gefallen. Dabei habe er sich nachhaltig verletzt. Zur Unfallzeit sei der Bürgersteig im Bereich der Unfallstelle nicht abgestreut gewesen, obwohl der Beklagte nach der Ortssatzung dazu verpflichtet gewesen sei.

Am 10. Januar 1995 begab sich der Kläger in hausärztliche Behandlung, am 16.01.1995 in fachärztliche Behandlung. Es folgte eine ganze Reihe weiterer Behandlungen und Untersuchungen, wegen der er im einzelnen auf den Akteninhalt Bezug genommen wird.

Mit anwaltlichem Schreiben vom 24.03.1996 wurde der Beklagte aufgefordert, als Sicherungspflichtiger Eigentümer des anliegenden Grundstücks Schadensersatz zu leisten. Der Beklagte lehnte seine Schadensersatzpflicht ab. Mit der daraufhin erhobenen Klage hat der Kläger von dem Beklagten Zahlung eines Schmerzensgeldes nach einer Begehrensvorstellung von 50.000,00 DM, Zahlung eines Verdienstausfalls von 12.495,94 DM, den er im einzelnen berechnet hat, und Feststellung der Schadensersatzpflicht begehrt. Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt und den Anspruch nach Grund und Höhe bestritten.

Das Landgericht hat den Kläger angehört und den Zeugen zu dem Unfallereignis vom 09.01.1995 befragt. Außerdem hat es ein schriftlich erstattetes Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. … von den Städtischen Kliniken in …-Mitte eingeholt. Auch insoweit wird auf die Akte Bezug genommen.

Auf der Grundlage der danach gewonnenen Ergebnisse hat das Landgericht durch das angefochtene Urteil ein Schmerzensgeld in Höhe von 2.500,00 DM zuerkannt und darüber hinaus festgestellt, daß der Beklagte zum Ersatz des künftig entstehenden Schadens verpflichtet sei. Im übrigen hat es die Klage mit einer Kostenquote von 95,5 % zu 4,5 % zu Lasten des Klägers abgewiesen. Es ist von der Verletzung der Verkehrssicherungspflicht – Streupflicht – des Beklagten am Unfalltage ausgegangen und hat es auch als bewiesen angesehen, daß der Kläger deshalb in dem dortigen Bereich gestürzt ist. Der Kläger müsse sich jedoch ein Mitverschulden von 50 % anrechnen lassen. Im Hinblick auf die Verletzungsfolgen stehe nach dem Gutachten von Prof. Dr. … fest, daß sich der Kläger bei dem Sturz nur eine Prellung des Gesäßes zugezogen habe, während die weiteren, von dem Kläger geklagten Beschwerden nicht auf den Unfall zurückzuführen seien. Alle unfallbedingten Folgen seien längstens nach 6 Wochen ausgeheilt gewesen.

Dagegen richtet sich die Berufung des Klägers. Der Kläger verlangt ein weiteres Schmerzensgeld, für die Monate März und April 1995 den Verdienstausfallschaden und verfolgt außerdem seinen Feststellungsantrag weiter.

Er rügt das angefochtene Urteil mit der Begründung, die unfallbedingten Schäden seien nicht zutreffend festgestellt worden. Ferner stellt der Kläger weiterhin ein Mitverschulden in Abrede.

Er beantragt,

  1. den Beklagten zu verurteilen, an ihn

    1. über zuerkannte 2.500,00 DM nebst Zinsen hinaus ein weiteres Schmerzensgeld mit 4 % Zinsen seit dem 10.07.1996 zu zahlen;
    2. weitere 1.686,02 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 10.07.1996 zu zahlen;
  2. festzustellen, daß der Beklagte verpflichtet ist, ihm allen materiellen und immateriellen Schaden aus dem Unfallereignis zu ersetzen, soweit der Anspruch nicht übergegangen ist.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen,

und im Wege der Anschlußberufung,

abändernd die Klage in vollem Umfange abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Anschlußberufung zurückzuweisen.

Der Beklagte bestreitet nach wie vor einen Schadensersatzanspruch des Klägers nach Grund und Höhe.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze, die beigezogene Akte 20 U 55/97 OLG Hamm und auf die schriftlichen Sachverständigengutachten Bezug genommen. Der Senat hat ergänzend den Kläger und den Sachverständigen Pro...

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