Verfahrensgang

LG Hagen (Urteil vom 04.12.1996; Aktenzeichen 18 O 207/89)

 

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 04. Dezember 1996 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Hagen teilweise abgeändert:

Die Klage ist in Höhe eines Betrages von bis zu 286.630,47 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 04. Juli 1989 dem Grunde nach gerechtfertigt.

Im übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Das Verfahren zur Höhe wird an das Landgericht, das auch über die Kosten der Berufung zu entscheiden hat, zurückverwiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Es beschwert jede der Parteien mit mehr als 60.000,00 DM.

 

Tatbestand

Die Klägerin macht gegen, die Beklagte, ihre Mutter, Pflichtteilsansprüche nach ihrem am 06.04.1985 verstorbenen Vater, Herrn …, geltend. Mit privatschriftlichem Testament vom 20.08.1981 setzte der Erblasser die Beklagte, mit der er in Gütertrennung lebte, zu seiner Alleinerbin ein. Aus der Ehe sind neben der Klägerin zwei weitere Töchter hervorgegangen.

Mit Teilurteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Hagen vom 15.05.1991 wurde die Beklagte zunächst verurteilt, an die Klägerin 286.630,47 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 04.07.1989 zu zahlen und weiter Auskunft über den Bestand des beweglichen Nachlasses sowie über Schenkungen in den letzten 10 Jahren zu erteilen. Auf die Berufung der Beklagten hob der Senat mit Urteil vom 26.03.1992 – zugestellt am 30.04.1992 – die Verurteilung zur Zahlung unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels auf und verwies den Rechtsstreit insoweit an das Landgericht zurück. Das Verfahren wurde in der Folgezeit nicht weiterbetrieben. Auch erfolgten keine Zwangsvollstreckungsmaßnahmen aus der rechtskräftigen Verurteilung zur Auskunftserteilung. Die Klägerin hatte sich entschlossen, den Ausgang des Parallelrechtsstreits ihrer Schwester Frau … (Aktenzeichen 14 O 93/87 LG Hagen) abzuwarten. In dem genannten Verfahren hat das Landgericht am 22.09.1994 entschieden. Die gegen dieses Urteil eingelegte Berufung wurde vom Senat mit Beschluß vom 31.01.1995 als unzulässig verworfen. Mit Schriftsatz vom 02.02.1996 – bei Gericht eingegangen am 06.02.1996 – bat der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin dann, dem Rechtsstreit Fortgang zu geben. Die Klägerin machte nunmehr einen Pflichtteilsanspruch in Höhe von insgesamt 431.169,32 DM geltend, den sie aus folgenden Nachlaßwerten ermittelte:

Immobilien

1.091.000,00 DM

Barvermögen, Konten, Honorar

16.593,74 DM

Bausparverträge

15.353,18 DM

Oderdepots

1.034.088,69 DM

weitere Oderdepots

908.419,69 DM

bewegliches Vermögen

249.811,13 DM

insgesamt

3.315.266,43 DM

Von diesem Betrag setzte die Klägerin Nachlaßverbindlichkeiten in Höhe von 5.345,39 DM ab und errechnete so den geltend gemachten Anspruch.

Mit Versäumnisurteil vom 03.07.1996, zugestellt am 31.07.1996 wurde die Klage abgewiesen. Der Einspruch der Klägerin datiert vom 13.08.1996, mit dem sie ihr Begehren weiterverfolgt.

Die Klägerin hat beantragt,

das Veräumnisurteil vom 03.07.1996 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, an sie 431.169,32 DM nebst 4 % Zinsen von 286.630,47 DM seit dem 04.07.1989 und weitere 4 % Zinsen aus 144.538,85 DM seit dem 14.08.1996 zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat die Einrede der Verjährung erhoben. Sie behauptet, die Depotbeträge ständen ihr im Innenverhältnis allein zu, da die eingezahlten Gelder allein aus ihrem Vermögen stammten und von ihrem Ehemann in ihrem Auftrag dort angelegt worden seien. Ihr Ehemann habe sein Geld in Immobilien angelegt. Die Beklagte hat darüber hinaus weitere Nachlaßverbindlichkeiten in Höhe von insgesamt 221.126,33 DM errechnet.

Mit Urteil vom 04.12.1996 hat das Landgericht die Klage insgesamt abgewiesen und ausgeführt, die Pflichtteilsansprüche der Klägerin seien wegen Nichtbetreibens des Rechtsstreits über einen Zeitraum von mehr als 3 Jahren verjährt.

Gegen dieses Urteil hat die Klägerin frist- und formgerecht Berufung eingelegt. Sie ist der Meinung, ihre Ansprüche seien nicht verjährt.

Die Klägerin beantragt,

unter Abänderung des angefochtenen Urteils das Versäumnisurteil vom 03.07.1996 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 431.169,32 DM nebst 4 % Zinsen aus 286.630,47 DM seit dem 04.07.1989 und weitere 4 % Zinsen aus 144.538,85 DM seit dem 14.08.1996 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil.

Auf den weiteren vorgetragenen Inhalt der Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen wird Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

Die Berufung der Klägerin hat zum überwiegenden Teil Erfolg.

1.

Entgegen der Ansicht des Landgerichts ist der Pflichtteilsanspruch der Klägerin nach § 2303 Abs. 1 BGB nicht verjährt, soweit diese von Beginn des Rechtsstreits an einen bezifferten Antrag gestellt hat (286.630,47 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 04.07.1989). Mit dem Landgericht ist davon auszugehen, daß die Klägerin den Rechtsstreit seit dem Urteil des Senats vom 26.03.1992, zugestellt am 30.04.1992, nicht weiter betrieben hat, s...

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