Verfahrensgang

LG Münster (Urteil vom 03.06.2004; Aktenzeichen 15 O 197/04)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 3.6.2004 verkündete Urteil der 15. Zivilkammer des LG Münster wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Gründe

I. Der Kläger hat bei dem Beklagten für einen Pkw Hyundai LC eine Kaskoversicherung genommen. Mit der Behauptung, der Wagen sei in J am 4.1.2003 zwischen 10.00 und 23.30 Uhr gestohlen worden, begehrt der Kläger Zahlung von 17.275,75 EUR nebst Zinsen.

Der Kläger erstattete noch in der Nacht um 0.12 Uhr Anzeige bei der Polizei. Dem Beklagten wurde der Vorfall erst elf Tage später, am 16.1.2003, angezeigt.

Bei einer polizeilichen Telefonüberwachung, welche gegen Dritte gerichtet, wegen einer Katalogtat i.S.d. §§ 100aff. StPO unternommen und richterlich genehmigt worden war, waren in der Zeit vom 6.11. bis 13.12.2002 Gespräche aufgezeichnet worden, aus denen sich ein erheblicher Verdacht dafür ergibt, dass der Kläger den Wagen bereits am 10.11.2002 Autoschiebern übergeben und ins Ausland hatte verbringen lassen. Ein gegen den Kläger geführtes Ermittlungsverfahren wurde eingestellt; die Staatsanwaltschaft vertrat die Auffassung, dass der Kläger nur aufgrund der Telefonüberwachung zu überführen sei; da die Überwachung gegen Dritte gerichtet war und dem Kläger zudem keine Katalogtat zur Last zu legen war, war indes die Telefonüberwachung strafverfahrensrechtlich nicht verwertbar.

Der Kläger hat behauptet, er habe den Pkw noch bis zum 4.1.2003 in J genutzt, und dazu Zeugen benannt. Die Klagehöhe hat er mit der Abrechnung seines Leasinggebers begründet.

Der Beklagte hat u.a. erwidert, er erhebe Einwendungen auch zur Höhe; die Klage sei nicht einmal schlüssig; der Ansatz des Klägers sei falsch. Auch hat der Beklagte sich auf Leistungsfreiheit wegen verspäteter Schadensanzeige berufen.

Das LG hat im Termin gefragt, ob "zur Berechnung der Klageforderung im Hinblick auf die seitens der Beklagten vorgebrachten Bedenken noch weiter vorgetragen werden" solle. Dies hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers verneint. Das LG hat daraufhin die Klage mangels hinreichenden Vortrages zur Höhe abgewiesen. - Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes in erster Instanz und der Begründung des LG wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen.

Der Kläger verfolgt mit der Berufung seinen erstinstanzlichen Antrag weiter und beantragt Zurückverweisung. Dazu macht er geltend, das LG habe verfahrensfehlerhaft gehandelt und insb. § 139 ZPO verletzt.

Die Beklagte verteidigt das Urteil.

Wegen der Einzelheiten des Vortrags in dieser Instanz wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen; diese sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.

II. Die Berufung ist unbegründet.

Dabei bedarf keiner Erörterung, ob das LG den Kläger deutlich auf die - vom LG angenommene - Unschlüssigkeit der Klage hätte hinweisen müssen und ob es ggf. eine (Mindest-)Schätzung hätte vornehmen müssen. Ebenso kann dahingestellt bleiben, ob die Ergebnisse der Telefonüberwachung vorliegend verwertbar sind und sich daraus - nach Vernehmung der vom Kläger benannten Zeugen - möglicherweise Anhaltspunkte für eine Unredlichkeit des Klägers oder eine erhebliche Wahrscheinlichkeit der Vortäuschung (Römer in Römer/Langheid, VVG, 2. Aufl., § 49 Rz. 17 ff.) ergeben können.

Die Klage ist jedenfalls deshalb unbegründet, weil der Beklagte gem. § 7 Abschnitt I Abs. 2 S. 1, Abschnitt V Abs. 4 AKB i.V.m. § 6 Abs. 3 S. 1 VVG leistungsfrei geworden ist.

1. Nach § 7 Abschnitt I Abs. 2 S. 1 AKB hätte der Kläger den - behaupteten - Diebstahl dem Beklagten innerhalb einer Woche anzeigen müssen. Gegen diese Obliegenheit hat er verstoßen.

2. Leistungsfreiheit ist vereinbart in § 7 Abschnitt V Abs. 4 AKB.

3. Der Kläger hat die gesetzliche Vorsatzvermutung des § 6 Abs. 3 S. 1 VVG nicht widerlegt.

a) Der Senat vermag sich nicht davon zu überzeugen, dass der Kläger nicht gewusst habe, dass ein Kfz-Diebstahl binnen jedenfalls einiger Tage dem Kaskoversicherer zu melden sei. Nach allgemeiner Lebenserfahrung ist den Versicherungsnehmern bekannt, dass ein Kfz-Diebstahl - ebenso wie ein Verkehrsunfall - dem Versicherer rasch zu melden ist. Erst recht besteht solche Kenntnis bei Personen, die beruflich mit Fahrzeugen zu tun haben oder gehabt haben, was auf den Kläger zutrifft: Er ist gelernter Kfz-Mechaniker.

Warum der Kläger dem Beklagten den behaupteten Diebstahl nicht innerhalb einer Woche angezeigt hat, hat er bei seiner persönlichen Anhörung vor dem Senat auch sonst nicht plausibel machen können. Nach seiner Erklärung hätte er an sich mit der Meldung an den Beklagten sogar noch länger gewartet; er habe nur deshalb am 16.1.2003 den Schaden angezeigt, weil er bei einer polizeilichen Vernehmung an diesem Tag auf die Notwendigkeit einer Anzeige an den Versicherer hingewiesen worden sei. Dies vermag der Senat nicht nachzuvollziehen. Es ist - jedenfalls bei Personen in durchschnittlichen wirtschaftlichen Ver...

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