Verfahrensgang

LG Arnsberg (Urteil vom 30.05.1996; Aktenzeichen 9 O 20/96)

 

Tenor

Die Berufung des Antragstellers gegen das am 30. Mai 1996 verkündete Urteil der 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Arnsberg wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Antragsteller.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Gründe

(von der Darstellung des Tatbestandes wird gem. § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen).

Die Berufung ist zulässig, sie hat jedoch keinen Erfolg.

Dem Antragsteller steht der geltend gemachte Sicherungsanspruch gegenüber der Antragsgegnerin nicht zu.

Gem. § 648 BGB kann der Unternehmer eines Bauwerkes für seine Forderung aus dem Vertrag die Einräumung einer Sicherungshypothek an dem Baugrundstück des Bestellers verlangen. Zur Absicherung dieses Anspruchs kann er im Wege der einstweiligen Verfügung die Eintragung einer Vormerkung erwirken, ohne daß eine Gefährdung des Anspruchs glaubhaft gemacht werden muß (§§ 885, 883 BGB).

Die Antragsgegnerin ist nicht „Besteller” der Leistung, die den Forderungen zugrunde liegen, deren Sicherung der Antragsteller erstrebt. Unstreitig hat es die Firma … in … durch Vertrag vom 08.09.1992 (gegenüber der …) übernommen, die 570 Häuser des … in … schlüsselfertig zu errichten. Dem entspricht es, daß der Antragsteller sich mit Angebot vom 20.04.1994 gegenüber der … zur Ausführung der Estricharbeiten in den Häusern der Anlage bereit erklärte und daß die … ihm am 04.05.1994 die Ausführung der Arbeiten übertrug. Im Einklang hiermit steht es weiter, daß der Antragsteller das von der … entworfene Schreiben unterzeichnete, in dem es unter anderem heißt: „Wir erteilen dem Bauherrn unter gleichzeitiger Bestätigung der Angaben wie folgt Auskunft über die Begründung und die Abwicklung des von uns mit der …” abgeschlossenen Bauvertrages, ferner, „Gesamtzahlung der …”. Folgerichtig hat der Antragsteller auch sämtliche Rechnungen nicht an die … sondern an die … gerichtet.

Unter dem Schutz des § 648 BGB fallen nicht Subunternehmer, sie stehen in keinem Vertragsverhältnis zum Bauherrn. Ansprüche aus GOA reichen nicht. Etwaige Ansprüche können sie nur gegenüber ihrem Haupt- oder Generalunternehmer geltend machen (vgl. Werner-Pastor, der Bauprozeß, 8. Auflage, 1996, Rdn. 201).

Die Antragsgegnerin ist auch nicht deshalb als „Besteller” anzusehen, weil ihr die Leistungen letztlich zugute gekommen sind. Der Begriff des Bestellers ist in Übereinstimmung mit dem Gesetzeswortlaut grundsätzlich formalisiert und nicht etwa weitgehend wirtschaftlich zu verstehen. Das gebietet nicht nur das Erfordernis der Klarheit und der Rechtssicherheit, sondern auch der historische Wille des Gesetzgebers. Eine unbeabsichtigte Gesetzeslücke besteht insofern nicht (OLG Koblenz Baurecht 93/750). Die Erstreckung des § 648 Abs. 1 BGB auf Fälle, in denen der Grundstückseigentümer nicht Partner des Werkvertrages ist, kommt nur unter ganz besonderen Voraussetzungen in Betracht, etwa wenn der Eigentümer den Besteller wirtschaftlich und rechtlich beherrscht und gleichzeitig wirtschaftliche Vorteile aus der Werkleistung gezogen hat (§ 242 BGB, vgl. BGH NJW 88/255, KG Baurecht 1986/705 und NJW – RR 87 – 1230, OLG Köln Baurecht 86/703, OLG Hamm Baurecht 1990/365 und NJW RR 86/570, vgl. auch Werner-Pastor, a.a.O., Rdn. 257 f). Dafür hat der Antragsteller nichts dargetan.

Die Anwendung des § 242 erscheint zwar geboten, wenn der Grundstückseigentümer die Schuld des von ihm beauftragen Generalunternehmers gegenüber dem Subunternehmer übernommen hat und sein Grundstück eine Werterhöhung erfahren hat und er hierdurch in die Lage versetzt worden ist, das Grundstück „in erhöhtem Maße zu benutzen”. Das hat der Antragsteller jedoch nicht (schlüssig) dargelegt. Die von ihm in diesem Zusammenhang angeführte Erklärung des (Mit-)Geschäftsführers … der … im Frühjahr 1994 während einer Besprechung mit Handwerkern – an der der Antragsteller, wie er in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat bekundet hat, nicht teilgenommen hat – „sämtliche Werkverträge, die unter Einschaltung der Firma … abgeschlossen worden seien, würden von der Firma … abgewickelt und die Werkleistung der Subunternehmer würden bezahlt”, beinhaltet eine Schuldübernahme oder einen Schuldbeitritt nicht. Sie ist „allgemein gehalten” und läßt einen Verpflichtungswillen nicht, zumindest nicht zweifelsfrei, erkennen. Gegen einen Schuldbeitritt spricht auch das Schreiben der … vom 12.07.1994 (Bl. 97) und insbesondere die beigefügte „Bauherreninformation” (Bl. 7), die beide eine Schuldübernahme nicht zum Ausdruck bringen. Wenn es in dem Schreiben vom 12.07.1994 heißt, die Information „diene zur Unterstützung bzw. Beschleunigung der Baustellenabrechnung”, so steht dies ersichtlich im Zusammenhang mit der Übernahme der Abrechnung von der … durch die … (vgl. das Schreiben des … an … vom 06.05.1994 – Bl. 34 – sowie die „Abwicklungsvollmacht” der … vom 27.05.1994 – Bl. 35 –). Unstreitig hat die … verschiedene Rechnungen des Antragstellers wie auch anderer Handwerker bezahlt. Da...

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