21. Selbstbehalt des Pflichtigen

21.1

Dem Pflichtigen muss nach Abzug der Unterhaltsansprüche der Selbstbehalt (Eigenbedarf) verbleiben.

21.2

Notwendiger Selbstbehalt

Der Selbstbehalt des Pflichtigen beträgt im Falle des § 1603 Abs. 2 BGB gegenüber minderjährigen und privilegierten volljährigen (§ 1603 Abs. 2 S. 2 BGB) Kindern in der Regel mindestens 880 EUR, bei Erwerbstätigkeit des Pflichtigen mindestens 1.080 EUR; bei teilweiser Erwerbstätigkeit können die Beträge modifiziert werden. Hierin sind Kosten für Unterkunft einschließlich umlagefähiger Nebenkosten und Heizung (Warmmiete) in Höhe von 380 EUR enthalten.

21.3

Angemessener Selbstbehalt

21.3.1

Der Selbstbehalt des Pflichtigen beträgt gegenüber nicht privilegierten volljährigen Kindern (§ 1603 Abs. 1 BGB) im Regelfall 1.300 EUR. Hierin sind Kosten für Unterkunft einschließlich umlagefähiger Nebenkosten und Heizung (Warmmiete) in Höhe von 480 EUR enthalten.

21.3.2

Der angemessene Selbstbehalt gegenüber der Mutter/dem Vater eines nichtehelichen Kindes (§ 1615 l BGB) entspricht dem billigen Selbstbehalt gegenüber dem Ehegatten (Nr. 21.4).

21.3.3

Der angemessene Selbstbehalt eines pflichtigen Kindes gegenüber den Eltern beträgt mindestens 1.800 EUR. Das darüber hinausgehende Einkommen kann in der Regel zur Hälfte und bei Vorteilen aus dem Zusammenleben mit einem Partner zu 45 % dem Mindestselbstbehalt hinzugerechnet werden. In dem Selbstbehalt sind Kosten für Unterkunft einschließlich umlagefähiger Nebenkosten und Heizung (Warmmiete) in Höhe von 480 EUR enthalten. Hinsichtlich des Ehegatten des Unterhaltspflichtigen vgl. Nr. 22.3 u. Nr. 23.3.

21.3.4

Für den Selbstbehalt von Großeltern gegenüber Enkeln gelten die gleichen Beträge wie unter Nr. 21.3.3

21.4

Eheangemessener Selbstbehalt

Der Selbstbehalt des Pflichtigen gegenüber dem Anspruch des Ehegatten (billiger Selbstbehalt) beträgt in der Regel mindestens 1.090 EUR, bei Erwerbstätigkeit des Pflichtigen 1.200 EUR, auch wenn bei dem berechtigten Ehegatten minderjährige oder privilegierte volljährige Kinder leben, die ebenfalls Unterhaltsansprüche gegen den Pflichtigen haben.

21.5

Anpassung des Selbstbehalts

(1) Der Selbstbehalt soll erhöht werden, wenn die Wohnkosten (Warmmiete) den ausgewiesenen Betrag überschreiten und nicht unangemessen sind. Eine angemessene Erhöhung des Selbstbehalts kommt zudem z. B. in Betracht, wenn das nach Abzug eines zugerechneten geldwerten Vorteils (für die private Nutzung eines Firmenwagens oder einer Wohnung) verbleibende Einkommen nicht ausreicht, um den restlichen Lebensbedarf sicherzustellen.

(2) Der Selbstbehalt ist in der Regel nicht schon deshalb abzusenken, weil die tatsächlichen Wohnkosten die in den jeweiligen Selbstbehalten enthaltenen Wohnkosten nicht erreichen. Beim Verwandtenunterhalt kann der jeweilige Selbstbehalt unterschritten werden, wenn der eigene Unterhalt des Pflichtigen ganz oder teilweise durch seinen Ehegatten gedeckt wird. Das Zusammenleben in häuslicher Gemeinschaft mit einem leistungsfähigen Partner kann nach Nr. 6.2 berücksichtigt werden, maximal bis zur Grenze des sozialhilferechtlichen Existenzminimums.

22. Bedarf des mit dem Pflichtigen zusammenlebenden Ehegatten

22.1

Zurzeit nicht besetzt.

22.2

Ist bei Unterhaltsansprüchen nicht privilegierter volljähriger Kinder oder Enkel der Pflichtige verheiratet, werden für den mit ihm zusammenlebenden Ehegatten im Regelfall 1.040 EUR angesetzt.

22.3

Ist bei Unterhaltsansprüchen der Eltern das unterhaltspflichtige Kind verheiratet, werden für den mit ihm zusammenlebenden Ehegatten mindestens 1.440 EUR angesetzt, soweit nicht der Anteil am Familienunterhalt nach §§ 1360, 1360a BGB, der regelmäßig der Hälfte des für den gemeinsamen Lebensbedarf zur Verfügung stehenden Einkommens entspricht, höher ist. Im Familienbedarf von mindestens 3.240 EUR (1.800 EUR + 1.440 EUR) sind Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von insgesamt 860 EUR (480 EUR + 380 EUR) enthalten.

23. Bedarf des vom Pflichtigen getrennt lebenden oder geschiedenen Ehegatten

23.1

Zurzeit nicht besetzt.

23.2 bei Ansprüchen eines nicht privilegierten volljährigen Kindes: 1.300 EUR

23.3 bei Ansprüchen von Eltern oder Enkeln des anderen Ehegatten und von gemeinsamen Enkeln: 1.800 EUR

24. Mangelfall

24.1

Ist der Unterhaltspflichtige unter Berücksichtigung des ihm jeweils zustehenden Selbstbehalts außerstande, allen Unterhaltsberechtigten Unterhalt zu gewähren, so gilt für die Befriedigung der Ansprüche die Rangfolge des § 1609 BGB.

24.2

Reicht das Einkommen des Pflichtigen nach Abzug seines Selbstbehalts (Nr. 21) zur Deckung des Bedarfs aller gleichrangigen Unterhaltsberechtigten nicht aus, liegt ein Mangelfall vor.

24.3.1

Die Einsatzbeträge im Mangelfall belaufen sich für minderjährige und privilegierte volljährige Kinder auf den Bedarfssatz der Einkommensgruppe 1 der Unterhaltstabelle abzüglich des nach § 1612b BGB bedarfsdeckenden Kindergeldanteils (bei minderjährigen Kindern das halbe und bei volljährigen Kindern das volle Kindergeld),

24.3.2

Stehen mehrere nach § 1609 Nr. 2 und 3 BG...

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