Entscheidungsstichwort (Thema)

VHB Hausratversicherung: Wertgrenze für Sachen außerhalb bestimmter Stahlschränke (Tresor, Wertschutzschrank)

 

Leitsatz (amtlich)

Die nachfolgende Regelung über Wertgrenzen in einer Hausratversicherung ist wirksam:

"1.3 Entschädigungsgrenzen für Wertsachen

1.3.1 Die Entschädigung für Wertsachen ist je Versicherungsfall (Ziffer 3) auf insgesamt 20 Prozent der Versicherungssumme (Ziffer 12) [...] begrenzt, sofern nicht etwas anderes vereinbart ist.

1.3.2 Ferner ist die Entschädigung für folgende Wertsachen je Versicherungsfall (Ziffer 3) begrenzt, wenn sich diese außerhalb verschlossener mehrwandiger Stahlschränke mit einem Mindestgewicht von 200 kg und auch außerhalb eingemauerter Stahlwandschränke mit mehrwandiger Tür, oder außerhalb besonders vereinbarter sonstiger verschlossener Behältnisse mit zusätzlichen Sicherheitsmerkmalen befinden, auf

  • 1.500 EUR für Bargeld [...]
  • 21.000 EUR insgesamt für [Schmuck]"
 

Verfahrensgang

LG Münster (Urteil vom 17.03.2016; Aktenzeichen 115 O 180/15)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 17.03.2016 verkündete Urteil des LG Münster (115 O 180/15) wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten der Berufung.

Das angefochtene Urteil ist vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung.

Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird auf 16.070,00 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Der Kläger nimmt die Beklagte auf Zahlung aus seiner Hausratsversicherung in Anspruch.

Bei einem Einbruch wurde dem Kläger sein weniger als 200 kg schwerer Safe mit Bargeld in Höhe von 1.570,00 EUR und Schmuck im Wert von 37.000,00 EUR aus seiner Wohnung gestohlen. Die Beklagte zahlte unter Berufung auf Ziff. 1.3.2 VHB 2012 auf das Bargeld 1.500,00 EUR und auf den Schmuck 21.000,00 EUR.

Im Versicherungsschein heißt es u.a.:

"Versicherungsumfang Hausratversicherung Rundumschutz

(nähere Erläuterungen entnehmen Sie bitte den Vertragsgrundlagen)

[...]

Die Versicherungssumme beträgt 92.500 EUR.

Wertsachen sind bis 40 % der Versicherungssumme versichert."

In Ziff. 1 VHB 2012 "Welche Sachen sind versichert? Welche Sachen sind nicht versichert?" heißt es u.a.:

"1.1 Versichert ist der gesamte Hausrat. Dazu gehören alle Sachen, die dem Haushalt des Versicherungsnehmers zur privaten Nutzung (Gebrauch oder Verbrauch) dienen.

Besondere Entschädigungsgrenzen gelten für Wertsachen einschließlich Bargeld:

1.2 Wertsachen sind

1.2.1 Bargeld [...]

1.2.2 [...]

1.2.3 Schmucksachen [etc.]

[...]

1.3 Entschädigungsgrenzen für Wertsachen

1.3.1 Die Entschädigung für Wertsachen ist je Versicherungsfall (Ziffer 3) auf insgesamt 20 Prozent der Versicherungssumme (Ziffer 12) [...] begrenzt, sofern nicht etwas anderes vereinbart ist.

1.3.2 Ferner ist die Entschädigung für folgende Wertsachen je Versicherungsfall (Ziffer 3) begrenzt, wenn sich diese außerhalb verschlossener mehrwandiger Stahlschränke mit einem Mindestgewicht von 200 kg und auch außerhalb eingemauerter Stahlwandschränke mit mehrwandiger Tür, oder außerhalb besonders vereinbarter sonstiger verschlossener Behältnisse mit zusätzlichen Sicherheitsmerkmalen befinden, auf

  • 1.500 EUR für Bargeld [...]
  • 4.000 EUR insgesamt für Wertsachen gemäß Ziffer 1.2.2
  • 21.000 EUR insgesamt für Wertsachen gemäß Ziffer 1.2.3."

Der Kläger beruft sich auf die Unwirksamkeit der Ziff. 1.3.2 VHB 2012 und verlangt Zahlung weitere 16.070,00 EUR nebst Zinsen.

Das LG hat die Klage abgewiesen mit der Begründung, die Regelung verstoße weder gegen § 305c Abs. 1 BGB noch gegen § 307 Abs. 1 bzw. Abs. 2 BGB.

Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner Berufung und verfolgt seinen erstinstanzlichen Antrag weiter.

Der Senat hat den Kläger durch Beschluss vom 06.07.2016 unter Fristsetzung zur Stellungnahme darauf hingewiesen, dass er beabsichtige, die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 S. 1 ZPO zurückzuweisen.

Hierzu hat der Kläger fristgemäß Stellung genommen und sich erneut auf die Unwirksamkeit der Regelung zur Gewichtsgrenze berufen, da sich bereits bei einem Tresor mit einem Eigengewicht von knapp unter 200 kg - wie dem des Klägers - ein weitaus höherer Zeit- und Entwendungsaufwand ergebe.

Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Parteien in dieser Instanz wird auf deren Schriftsätze verwiesen.

II. Der Senat ist einstimmig davon überzeugt, dass die Berufung des Klägers offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat. Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung und es erfordern auch nicht die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Senats aufgrund mündlicher Verhandlung. Eine mündliche Verhandlung ist schließlich auch sonst nicht geboten.

Das Berufungsvorbringen des Klägers führt nicht zum Erfolg. Das LG hat die Klage zu Recht und mit zutreffenden Gründen abgewiesen. Das Urteil beruht weder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von § 546 ZPO, noch rechtfertigen die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere, dem Kläger günstigere Entscheidung, § 513 Abs. 1 ZPO.

1. Ziff. 1.3.2 Spiegelstrich 1 und 3 VHB 2012 kommt vorliegend zur Anwendung u...

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