Verfahrensgang

AG Bocholt (Aktenzeichen 14 F 109/14)

 

Tenor

Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den am 12.10.2016

verkündeten Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Bocholt wird

zurückgewiesen.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens nach einem Wert von 1.638,00 EUR.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Der Antragsteller macht als Träger von Sozialhilfeleistungen aufgrund übergegangenen Rechts rückständige Ansprüche der Mutter des Antragsgegners auf Zahlung von Elternunterhalt geltend. Die Mutter des Antragsgegners war und ist in einem Seniorenheim untergebracht. Hierfür erhält sie Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) XII in einer die Klageforderungen durchgehend übersteigenden Höhe. Sie hat neben dem Antragsgegner noch drei weitere Kinder, welche unstreitig nicht leistungsfähig sind.

In der Beschwerdeinstanz steht nur noch im Streit, ob die Mutter bedürftig war.

Die Mutter hatte im Jahr 2008 eine Immobilie veräußert und aus dem Verkaufserlös ein Erbbaurecht an einer Eigentumswohnung erworben. Ein weiterer Sohn von ihr nahm sie gerichtlich auf Begleichung von Forderungen in Anspruch. Mit rechtskräftigem Urteil des Landgerichts Münster vom 21.05.2010 wurde sie daraufhin verurteilt, an den Sohn 15.000 EUR nebst Zinsen zu zahlen. Der Sohn ließ wegen dieser Forderung eine Zwangssicherungshypothek in das Grundbuch der Mutter eintragen. Um die drohende Zwangsversteigerung des Erbbaurechts abzuwenden, veräußerte die Mutter das Erbbaurecht mit notariellem Vertrag vom 10.03.2011 an ihren Enkel, dem Zeugen X, und dessen Ehefrau für einen Kaufpreis von 70.000 EUR. Im Gegenzug verpflichteten sich der Zeuge und seine Ehefrau zur Einräumung eines Wohnungsrechts für seine Großmutter. Der Wert dieses Wohnungsrechts wurde mit einem Betrag von 24.840 EUR auf den Kaufpreis angerechnet. Bei der Berechnung des Wertes des Wohnungsrechtes gingen die Vertragsparteien unter Berücksichtigung der statistischen Lebenserwartung der Großmutter von einer neunjährigen Dauer und einem erzielbaren Mietzins von 230 EUR monatlich aus. Das Wohnungsrecht sollte erlöschen, falls die Großmutter durch andere Umstände als durch das Verhalten der Käufer ohne eigenes Verschulden genötigt sein sollte, die dem Wohnungsrecht unterliegenden Räume dauernd, d.h. länger als sechs Monate, zu verlassen. Für diesen Fall verzichtete die Mutter in dem Vertrag auf etwaige Ausgleichsansprüche wegen des Wegfalls der Pflicht zur Gewährung des Wohnungsrechtes. Sie bewilligte in dem Vertrag für diesen Fall zudem die Löschung des Wohnungsrechts im Grundbuch.

Für den Fall, dass die Großmutter von ihrem Wohnungsrecht länger Gebrauch machen sollte, als dies der statistischen Lebenserwartung entsprechen würde, vereinbarten die Kaufvertragsparteien, dass die weitere Nutzung unentgeltlich sein sollte. Wegen der weiteren Einzelheiten des Inhalts des Vertrages wird auf die zur Akte gereichte Ablichtung der Vertragsurkunde, Bl. 30 ff. d. A., Bezug genommen.

Von dem Veräußerungserlös wurden die durch die Zwangssicherungshypothek gesicherten Forderungen des anderen Sohnes der Mutter des Antragsgegners getilgt.

Die Mutter des Antragsgegners befindet sich seit Anfang des Jahres 2013 in einem Seniorenheim. Das Wohnungsrecht wurde daraufhin, entsprechend der Vertragsklausel, gelöscht.

Der Antragsteller hat mit der Begründung, dass die Geschwister des Antragsgegners nicht leistungsfähig seien, der Antragsgegner daher das einzig - teilweise - leistungsfähige Kind sei, gegen den Antragsgegner Antrag auf Zahlung erhoben, wobei er zunächst auch laufende Zahlung begehrt hat, seinen Anspruch im Laufe des Verfahrens aber auf den Zeitraum April und Dezember 2013 sowie auf das gesamte Jahr 2014 beschränkt hat. Für den Monat April 2013 hat er zuletzt 60 EUR, für den Monat Dezember 2013 102 EUR sowie für das Jahr 2014 monatlich 123 EUR, insgesamt also 1.638 EUR begehrt.

Der Antragsgegner hat die Abweisung des Antrags beantragt.

Er hat geltend gemacht, dass seine Mutter nicht bedürftig sei, da sie vermögend sei. Sie könne das vormals vorhandene Barvermögen nicht ausgegeben haben. Sollte dem so gewesen sein, hätte sie ihre Bedürftigkeit schuldhaft selbst herbeigeführt. Ferner stünden ihr wegen der Übertragung des Erbbaurechts an ihren Enkel und dessen Ehefrau Rückforderungsansprüche wegen Verarmung zu. Bei der Übertragung handele sich um eine gemischte Schenkung.

Das Amtsgericht hat den Enkel der Mutter des Antragsgegners, den Zeugen X, unter anderem zu den näheren Umständen des Zustandekommens der Übertragung des Erbbaurechts an ihn und seine Ehefrau vernommen. Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Amtsgericht den Antragsgegner antragsgemäß zur Zahlung von 1.638 EUR nebst Zinsen verpflichtet.

Zur Begründung hat es ausgeführt, dass dem Antragsteller in dieser Höhe ein Anspruch aus übergegangenem Recht zustehe, da der Antragsgegner in dieser Höhe rückständigen Elternunterhalt schulde.

Entgegen der Darstellung des Antragsgegners sei dessen Mutter bedürftig ge...

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