Leitsatz (amtlich)

Zum erforderlichen Umfang der tatsächlichen Feststellungen bei einer durch Nachfahren ermittelten Geschwindigkeitsüberschreitung, die vom Betroffenen eingeräumt wird.

 

Verfahrensgang

AG Recklinghausen

 

Tenor

Das angefochtene Urteil wird mit den zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens - an das Amtsgericht Herne Wanne zurückverwiesen.

 

Gründe

I.

Durch das angefochtene Urteil ist gegen den Betroffenen "wegen einer fahrlässig begangenen Ordnungswidrigkeit im Straßenverkehr nach §§ 41, 49 StVO i. V. m. § 24 StVG eine Geldbuße i. H. v. 200, -- DM festgesetzt" und außerdem ein Fahrverbot von einem Monat verhängt worden.

Das Amtsgericht hat folgende tatsächliche Feststellungen getroffen:

"Am 21. 10. 2000, einem Samstag, befuhr der Betroffene mit seinem Pkw der Marke Opel, amtl. Kennzeichen, gegen 7. 43 Uhr die BAB A 42 in Höhe des Kilometers 43 in Fahrtrichtung Duisburg. Im dortigen Bereich ist die zulässige Höchstgeschwindigkeit werktags von 07. 00 bis 19. 00 Uhr durch das Verkehrsschild Zeichen 274 auf 100 km/h begrenzt. Mittels Nachfahrens über eine Entfernung von 300 m bei einer Messzeit von 7, 11 Sekunden wurde die gefahrene Geschwindigkeit des Betroffenen mit 151 km/h ermittelt. Abzüglich einer Toleranz von 8 km/h geht das Gericht von einer tatsächlich gefahrenen Geschwindigkeit von 143 km/h aus.

Der Betroffene hat die Geschwindigkeitsüberschreitung von 43 km/h nicht in Abrede gestellt. "

Mit seiner Rechtsbeschwerde wendet sich der Betroffene, der zunächst auch geltend gemacht hatte, die angeordnete Geschwindigkeitsbegrenzung habe zur Tatzeit nicht gegolten, da es sich bei einem Samstag nicht um einen Werktag handle, nur noch gegen die festgesetzten Rechtsfolgen. Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben.

II.

Die zulässige Rechtsbeschwerde hat - zumindest vorläufig - Erfolg. Die tatsächlichen Feststellungen des Amtsgerichts tragen die Verurteilung des Betroffenen wegen einer fahrlässigen Geschwindigkeitsüberschreitung bislang nicht.

1. Die Beschränkung der Rechtsbeschwerde auf den Rechtsfolgenausspruch ist nicht wirksam. Zwar kann nach allgemeiner Meinung, die der aller Senate für Bußgeldsachen des OLG Hamm entspricht, die Rechtsbeschwerde ebenso wie die Revision auf abtrennbare Teile beschränkt werden (Göhler, OWiG, 12. Aufl. , § 79 OWiG Rn. 32 mit weiteren Nachweisen). Insoweit gelten die im Strafverfahren für die Beschränkung der Berufung oder Revision auf das Strafmaß geltenden Grundsätze entsprechend (vgl. dazu Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 45. Aufl. , 2001, § 318 StPO Rn. 16 ff. mit zahlreichen weiteren Nachweisen). Die Beschränkung der Rechtsbeschwerde ist danach nur wirksam, wenn in der tatrichterlichen Entscheidung hinreichende Feststellungen für die vom Rechtsbeschwerdegericht zu treffende Entscheidung über die Rechtsfolgen getroffen werden (Göhler, a. a. O. , mit weiteren Nachweisen).

Das ist vorliegend nicht der Fall. Die amtsgerichtlichen Feststellungen sind vielmehr lückenhaft und ermöglichen dem Senat nicht die Überprüfung der festgesetzten Rechtsfolgen.

Nach ständiger Rechtsprechung des Senats muss der Tatrichter dem Rechtsbeschwerdegericht in seinem Urteil die rechtliche Nachprüfung der Zuverlässigkeit der Feststellung der Geschwindigkeitsüberschreitung ermöglichen. Hierzu gehört, dass er in den Urteilsgründen zumindest die zur Feststellung der eingehaltenen Geschwindigkeit angewandte Messmethode mitteilt und darüber hinaus darlegt, dass mögliche Fehlerquellen ausreichend berücksichtigt worden sind (zuletzt Senat im Beschluss vom 13. August 2001 in 2 Ss OWi 725/01, ZAP EN-Nr. 618/01 = Verkehrsrecht Aktuell 2001, 168 = http: //www. burhoff. de; siehe auch Beschluss des Senats vom 24. März 2000 - 2 Ss OWi 267/2000, MDR 2000, 765 = VA 2000, 7 = StraFo 2000, 234 = zfs 2000, 319 = DAR 2000, 325 = VRS 98, 452 = NZV 2000, 341, jeweils mit weiteren Nachweisen; siehe auch OLG Hamm NStZ 1990, 546; grundlegend BGHSt 39, 291 = NJW 1993, 3081; wegen weiterer Nachweise aus der obergerichtlichen Rechtsprechung Göhler, a. a. O. , § 71 Rn. 43 f. ).

Vorliegend nimmt der Tatrichter zwar einen Toleranzabzug vor, er teilt jedoch nicht mit, mit welcher Messmethode die festgestellte Geschwindigkeitsüberschreitung von den Polizeibeamten ermittelt worden ist. Festgestellt wird nur eine Messung "mittels Nachfahrens", ohne dass konkret mitgeteilt wird, mit welcher Messmethode des Nachfahrens die Geschwindigkeitsüberschreitung festgestellt worden ist. Zwar spricht die Angabe der Messzeit von 7, 11 Sekunden dafür, dass die Messung mittels einer Messung mit dem "Police-Pilot-System" erfolgt ist. Da dieses System aber verschiedene Einsatzmöglichkeiten zulässt (vgl. dazu die Zusammenstellung in Verkehrsrecht Aktuell 2001, 59 ff. ; Löhle/Beck DAR 1994, 465 ff. ; Beck/Berr, OWi-Sachen im Straßenverkehrsrecht, 3. Aufl. , Rn. 403 a ff. ), die unterschiedliche Vorau...

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