Verfahrensgang

AG Recklinghausen (Aktenzeichen 29 OWi 56 Js 174/06 (20/06))

 

Tenor

Das angefochtene Urteil wird mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an das Amtsgericht Recklinghausen zurückverwiesen.

 

Gründe

I.

Das Amtsgericht hat gegen den Betroffenen im angefochtenen Urteil wegen einer fahrlässig begangenen Geschwindigkeitsüberschreitung gemäß §§ 3 Abs. 3, 49 StVO, §§ 24, 25 StVG eine Geldbuße von 100,00 EUR festgesetzt und ihm für die Dauer eines Monats verboten, Kraftfahrzeuge jeder Art im öffentlichen Straßenverkehr zu führen. Mit der gegen dieses Urteil gerichteten Rechtsbeschwerde rügt der Betroffene unter näherer Darlegung die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, die Rechtsbeschwerde gemäß § 349 Abs. 2 StPO i.V.m. § 79 Abs. 3 OWiG als offensichtlich unbegründet zu verwerfen.

II.

Die gemäß § 79 Abs. 1 Nr. 2 OWiG statthafte Rechtsbeschwerde ist rechtzeitig eingelegt sowie form- und fristgerecht begründet worden. Sie hat auch in der Sache zumindest vorläufig Erfolg.

1.

Der Betroffene hat mit der zulässig erhobenen Verfahrensrüge geltend gemacht, das AG habe seinen Beweisantrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens zum Nachweis dafür, dass das erzielte Messergebnis falsch sei, zu Unrecht verworfen (§ 77 Abs. 2 OWiG). Diese formelle Rüge hat allerdings keinen Erfolg, da das Amtsgericht von der beantragten Einholung eines Sachverständigengutachtens zu Recht abgesehen hat.

Die Ablehnung eines Beweisantrages ist - über die Ablehnungsgründe der §§ 71 OWiG, 244 Abs. 3 StPO hinaus - im Bußgeldverfahren nach § 77 Abs. 2 Nr. 1 OWiG auch dann zulässig, wenn das Gericht den Sachverhalt nach seinem pflichtgemäßen Ermessen als genügend geklärt ansieht und deshalb unter Berücksichtigung der ihm obliegenden Aufklärungspflicht eine weitere Beweiserhebung nicht mehr für erforderlich erachtet. Insoweit ist das Gericht zu einer gewissen Vorwegnahme der Beweiswürdigung befugt (vgl. Göhler, OWiG, 14. Aufl., § 77 Rn. 11 m.w.N.). Hat der Tatrichter - wie vorliegend - den Beweisantrag in der Hauptverhandlung in einem Gerichtsbeschluss zunächst nur mit der Kurzbegründung abgelehnt (§ 77 Abs. 3 OWiG), muss es er die Ablehnung im Rahmen der Beweiswürdigung im Urteil so begründen, dass sie für das Rechtsbeschwerdegericht nachprüfbar ist (OLG Hamm, Beschluss vom 3. Februar 1998, 3 Ss OWi 69/98). Es ist im Einzelnen darzulegen, worauf die sichere Überzeugung gestützt ist und aus welchen Gründen die dagegen vorgebrachten Beweismittel keinen weiteren Aufklärungswert haben (OLG Hamm a.a.O.; Göhler, a.a.O., § 77 Rn. 26). Dem wird die Urteilsbegründung bereits dann gerecht, wenn ihr im Zusammenhang entnommen werden kann, dass der Sachverhalt auf Grund der genutzten Beweismittel so eindeutig geklärt ist, dass die zusätzlich beantragte Beweiserhebung an der Überzeugung des Gerichts nichts geändert hätte und für die Aufklärung entbehrlich gewesen ist (OLG Jena, Beschluss vom 28. November 2003, 1 Ss 304/03; OLG Zweibrücken MDR 1991, 1192, 1193).

Auf dieser Grundlage ist hier die tatrichterliche Begründung aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Der Tatrichter hat nachvollziehbar dargelegt, warum es der Einholung eines Sachverständigengutachtens nicht bedurfte und dazu ausgeführt:

"Die Messung ist von einem außerordentlich erfahrenen Beamten vorgenommen worden. Lediglich der Umstand, dass im vorliegenden Fall nicht festgestellt werden kann, welche Gerätenummer das zum Einsatz gekommene Lasermessgerät hatte, rechtfertigt es nicht, die Gültigkeit der Messung zu beanstanden: Es steht auf Grund der Aussage des Zeugen T2 zweifelsfrei fest, dass ein geeichtes Gerät zum Einsatz gekommen ist, dass die entsprechenden Test vor und nach der Messung durchgeführt wurden, das Gerät entsprechend der Herstelleranweisung verwendet wurde und dass auch keine Fehlmessungen aufgetreten sind. Unter diesen Umständen hat das Gericht keine Zweifel daran, dass im vorliegenden Fall eine korrekte Geschwindigkeitsmessung vorgenommen wurde und eine Geschwindigkeitsüberschreitung des Betroffenen von 32 km/h, nach Abzug der üblichen 3 km/h Toleranz - festgestellt wurde."

Der Tatrichter entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen darüber, ob die beantragte Beweiserhebung erforderlich ist. Ihm steht insoweit ein gewisser Beurteilungsspielraum zu. Da die rechtlichen Abgrenzungskriterien, nach denen die Erforderlichkeit einer weiteren Beweiserhebung zu beurteilen ist, eine Beweiswürdigung erfordern, die sich im tatsächlichen Bereich vollzieht, ist die Entscheidung des Tatrichters vom Rechtsbeschwerdegericht nur darauf zu überprüfen, ob sie von zutreffenden Abgrenzungskriterien ausgegangen ist und den Gesetzen der Logik, feststehenden Erkenntnissen der Wissenschaft sowie gesicherten Tatsachen der Lebenserfahrung nicht widerspricht (vgl. Senat in Beschluss vom 4. März 2005, 2 Ss OWi 75/05). Ein Rechtsfehler ist insowei...

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