Leitsatz (amtlich)

Der Gegenstandswert für einen Auskunftsantrag nach § 1686 BGB bemisst sich nach der Regelung in § 45 FamGKG.

 

Normenkette

FamGKG § 45

 

Verfahrensgang

AG Essen (Beschluss vom 11.04.2013; Aktenzeichen 107 F 374/12)

 

Tenor

In der Familiensache auf die Beschwerde des Antragstellervertreters vom 27.4.2013 wird der Beschluss des AG - Familiengericht - Essen vom 11.4.2013, nach Übertragung der Entscheidung auf den Senat, abgeändert.

Der Wert für das Verfahren auf Auskunftserteilung betreffend das gemeinsame minderjährige Kind wird auf 3.000 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Mit Beschluss vom 11.4.2013 hat das Familiengericht den Wert für das Verfahren gem. § 42 I FamFG auf 1.000 EUR festgesetzt. Dagegen richtet sich die Beschwerde des Antragstellervertreters, der einwendet, das Auskunftsverfahren stelle ein gleichwertiges Äquivalent für ein Umgangsverfahren dar, da die Mutter den Umgang des Vaters mit dem Kind nachhaltig verweigere.

II. Die gem. den §§ 32 II 2 RVG, 59 I 1 FamGKG statthafte und im Übrigen zulässige Beschwerde hat in der Sache Erfolg.

Die Festsetzung des Gegenstandswertes für das Verfahren auf Auskunft nach § 1686 BGB richtet sich nach § 45 I Nr. 1 Nr. 1, III FamGKG. Nach der Systematik des Gesetzes sind von den §§ 45, 46 FamGKG alle in § 151 Nr. 1 - 8 FamFG genannten Kindschaftssachen erfasst (vgl. Hartmann, Kostengesetze, 42. Aufl., FamGKG § 45 Rz. 1; BT-Drucks. 16/6308, 306). Zu den in § 151 FamFG genannten Kindschaftssachen gehört auch der in § 1686 BGB geregelte Auskunftsanspruch, wobei dahingestellt sein kann, ob er als Bestandteil der Regelung der elterlichen Sorge nach § 151 Nr. 1 FamFG (vgl. Keidel-Engelhard, FamFG, 17. Aufl., § 151 Rz. 6) oder als Teil der Regelung des Umgangs i.S.v. § 151 Nr. 2 FamFG anzusehen ist, weil er Ergänzungs- und im Einzelfall auch Ersatzfunktion zu einer sonst gem. § 1684 BGB zu treffenden Umgangsregelung hat (vgl. Palandt/Götz, BGB, 72. Aufl., § 1686 Rz. 1 m.w.N.).

Nach § 45 I FamGKG beträgt der Gegenstandswert in der Regel 3.000 EUR, wenn er nicht nach den Umständen des Einzelfalls gem. § 45 III FamGKG unbillig erscheint. Vorliegend lassen sich - jedenfalls für das erstinstanzliche Verfahren - weder aus dem Umfang der Sache, noch aus der Bedeutung des Auskunftsanspruchs als Ersatz für den verweigerten Umgang, noch aus sonstigen Umständen Anhaltspunkte dafür entnehmen, die den Ansatz des Regelwertes im Vergleich zu einer gewöhnlichen Umgangssache oder Sorgerechtssache als unbillig erscheinen lassen.

Eine Kostenentscheidung ist gem. den §§ 32 II 1 RVG, 59 III FamGKG nicht veranlasst.

 

Fundstellen

Haufe-Index 5315980

MDR 2013, 1285

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