Normenkette

InsO § 209 Abs. 1 Nr. 3, § 210; ZPO §§ 103-104, 767

 

Verfahrensgang

LG Paderborn (Aktenzeichen 3 O 424/99)

 

Tenor

Die sofortige Beschwerde wird auf Kosten des Beklagten nach einem Gegenstandswert von 3.904 Euro zurückgewiesen.

 

Gründe

Die gem. §§ 104 Abs. 3 S. 1 ZPO, 11 Abs. 1 Rechtspflegergesetz zulässige sofortige Beschwerde des Beklagten hat in der Sache keinen Erfolg.

Die Rechtspflegerin hat hinsichtlich der der Klägerin durch den Beklagten zu erstattenden Kosten gem. §§ 103, 104 ZPO zu Recht einen Kostenfestsetzungsbeschluss erlassen, der gem. § 794 Abs. 1 Nr. 2 ZPO von Gesetzes wegen ein Vollstreckungstitel ist. Entgegen der Ansicht des Beklagten war die Rechtspflegerin nicht gehalten, stattdessen die Erstattungspflicht des Beklagten der Höhe nach lediglich in einem Feststellungsbeschluss auszusprechen.

Zwar entspricht es der überwiegenden Meinung, u.a. auch des hiesigen 30. Zivilsenats (s. sein dem Kostenfestsetzungsbeschluss zugrunde liegendes OLG Hamm, Urt. v. 28.3.2001 – 30 U 83/00), dass die Anzeige der Masseunzulänglichkeit, die der Beklagte als Insolvenzverwalter hier im Laufe des Berufungsverfahrens abgegeben hat, bereits im Erkenntnisverfahren zu berücksichtigen ist. Für eine Leistungsklage des Altmassegläubigers i.S.v. § 209 Abs. 1 Nr. 3 InsO fehlt demgemäß im Anschluss an die Anzeige wegen des in § 210 InsO normierten Vollstreckungsverbots das Rechtsschutzbedürfnis, so dass sie als unzulässig abzuweisen ist, falls sie nicht in eine Feststellungsklage umgestellt wird (LAG Düsseldorf v. 25.5.2000 – 5 Sa 418/00, ZIP 2000, 2034, bestätigt durch BAG, Urt. v. 11.12.2001 – 9 AZR 459/00; OLG Celle v. 20.12.2000 – 2 U 136/00, OLGReport Celle 2001, 61; s. auch BGH ZInsO 2000, 42).

Die Rechtsprechung, das Vollstreckungsverbot des § 210 InsO generell aus Gründen der Prozessökonomie als Zulässigkeitshindernis bereits im Erkenntnisverfahren zu berücksichtigen, lässt sich nach Auffassung des Senats jedoch nicht auf das Kostenfestsetzungsverfahren übertragen (s. für das Konkursverfahren bereits OLG Hamm, Beschl. v. 6.3.1997 – 23 W 45/97; OLG München v. 30.11.1999 – 11 W 3090/99, ZIP 2000, 555; ebenso für das Insolvenzverfahren OLG Naumburg RPfleger 2002, 332). Dieses dient allein der betragsmäßigen Ausfüllung der Kostengrundentscheidung (s. OLG Hamm, Beschl. v. 15.1.1999 – 23 W 534/98, OLGReport Hamm 2000, 34; Göttlich/Mümmler, BRAGO, 20. Aufl., Anm. I 2.1.2.1 zum Stichwort „Kostenfestsetzungsverfahren”) und kennt zudem anders als das Erkenntnisverfahren mit seinen ausdifferenzierten Klagemöglichkeiten als Entscheidungsform nur einen vollstreckbaren Leistungsbeschluss. Außerhalb seiner Zielsetzung liegende sonstige Streitigkeiten der Parteien werden i.d.R. nicht mitentschieden (Zöller/Herget, 23. Aufl., § 104 ZPO Rz. 21 zum Stichwort „materiell-rechtliche Einwendungen”). Der Gesichtspunkt der Vermeidung einer ansonsten notwendigen weiteren gerichtlichen Auseinandersetzung über derartige Einwendungen kann ihre Berücksichtigung wegen der eingeschränkten Prüfungskompetenz im Kostenfestsetzungsverfahren nur rechtfertigen, wenn sie zwischen den Parteien unstreitig oder eindeutig sind und deshalb keine Bewertungsschwierigkeiten auftreten können (so für materiell-rechtliche Einwendungen OLG Hamm, Beschl. v. 3.8.1992 – 23 W 367/92, OLGReport Hamm 1993, 128 und v. 18.11.1983 – 23 W 123/83, MDR 1984, 409 = JurBüro 1984, 607). Ansonsten muss ihre Klärung dem an sich vorgesehenen Verfahren, z.B. einer Vollstreckungsabwehrklage nach § 767 ZPO, vorbehalten bleiben. Dies gilt auch für die hier zwischen den Parteien streitigen Fragen nach Bestehen und Umfang eines Vollstreckungsverbots nach § 210 InsO. Abgesehen davon, dass ein Feststellungsbeschluss im Kostenfestsetzungsverfahren nicht vorgesehen ist, ist das Bestehen eines Vollstreckungshindernisses nach § 210 InsO anders als in dem vom LAG Stuttgart entschiedenen Fall (LAG Stuttgart v. 26.3.2001 – 1 Ta 12/01, ZIP 2001, 657), auf den sich der Beklagte beruft, jedenfalls nicht offensichtlich. Dort war die Masseunzulänglichkeit erst nach dem Entstehen des Erstattungsanspruches angezeigt worden, so dass es sich ersichtlich um eine § 210 InsO unterfallende Altschuld handelte. Hier ist die Anzeige dagegen schon im Laufe des Berufungsverfahrens abgegebenworden, so dass jedenfalls für einen Teil der Prozesskosten, eventuell abw. von den im Rechtsstreit selbst geltend gemachten Hauptforderungen, eine Bewertung als Neuschulden ernsthaft in Betracht zu ziehen ist. Zudem ist problematisch, ob und inwieweit die Prozesskosten in Alt- und Neuschulden aufgeteilt werden können, weil eine Aufspaltung der Kosten insgesamt oder zumindest für eine Instanz hinsichtlich ihrer insolvenzrechtlichen Bedeutung vielfach abgelehnt wird (s. OLG Hamm, Beschl. v. 19.2.1990 – 23 W 534/89, JurBüro 1990, 1482 [1483]; KTS 1974, 178 [179]; OLG München v. 11.10.1999 – 11 W 2206/99, MDR 1999, 1524 = OLGReport München 2000, 44 = ZIP 2000, 31; Smid, Insolvenzordnung, 2. Aufl., § 55 Rz. 8; Göttlich/Mümmler, B...

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