Entscheidungsstichwort (Thema)

Eintragung der Zweigniederlassung einer limited englischen Rechts

 

Leitsatz (amtlich)

1. Bei der Eintragung der Zweigniederlassung einer nach englischen Recht gegründeten und registrierten limited hat das deutsche Registergericht nicht zu prüfen, ob der Unternehmensgegenstand der Zweigniederlassung von demjenigen der ausländischen Kapitalgesellschaft gedeckt ist.

2. Aus dem Begriff der Zweigniederlassung des deutschen Rechts dürfen nicht besondere Anforderungen an die Konkretisierung des Unternehmensgegenstandes in der Satzungsbestimmung, der ausländischen Gesellschaft abgeleitet werden, die ihrem Gründungsstatut fremd sind.

 

Normenkette

HGB § 13e Abs. 2 S. 3, § 13g; EGV Art. 43, 48

 

Verfahrensgang

LG Bielefeld (Beschluss vom 17.02.2005; Aktenzeichen 24 T 30/04)

AG Gütersloh (Beschluss vom 24.09.2004; Aktenzeichen 9 AR 130/04)

 

Tenor

Der angefochtene Beschluss und der Beschluss des AG 24.9.2004 werden aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung an das AG zurückverwiesen.

Der Gegenstandswert des Verfahrens dritter Instanz wird auf 3.000 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Die betroffene Gesellschaft wurde im April 2004 als private company limited by shares englischen Rechts mit Sitz in B. gegründet. Sie ist seit dem 8.4.2004 im Handelsregister (companies house of C) eingetragen. Geschäftsführer der Gesellschaft ist der Beteiligte zu 2). Die statuarischen Bestimmungen der Gesellschaft (memorandum of association) sehen in Ziff. 3 als Unternehmensgegenstand vor:

"(A) Betreibung von Geschäften als gewerbliches Unternehmen.

(B) Betreibung jeglicher Geschäfte oder Handel, die nach Auffassung der Geschäftsführung durch die Ausführung für die Gesellschaft vorteilhaft sein können."

Die weiteren Untergliederungsziffern (C)-(W) enthalten eine Vielzahl von Vorschriften über mögliche einzelne Geschäftsarten und ihre Durchführung.

Der Beteiligte zu 2) hat mit notariell beglaubigter Erklärung vom 30.4.2004 die Errichtung einer Zweigniederlassung der betroffenen Gesellschaft in T. mit der Maßgabe angemeldet, dass ein Buchverlag mit dem Spezialgebiet der Publikation von Radwanderführern sowie alle Tätigkeiten und Dienstleistungen einer Werbeagentur Geschäftsgegenstand der Zweigniederlassung sind. Er, der Beteiligte zu 2), sei von der Gesellschaft für die Geschäfte der Zweigniederlassung als ständiger Vertreter bestellt. Der Anmeldung beigefügt sind Urkunden über die Gründung und Registrierung der betroffenen Gesellschaft in englischer Sprache und deutscher Übersetzung.

Das Registergericht hat die Anmeldung durch Beschluss vom 24.9.2004 unter Bezugnahme auf die in einer vorangegangenen Zwischenverfügung gegebene Begründung zurückgewiesen, der Gegenstand der Zweigniederlassung müsse sachlich die gleichen, wenn auch nicht alle Gegenstände der Hauptniederlassung umfassen. Die lediglich allgemein gehaltenen Beschreibungen in den Ziff. A und B des "memorandum of association" seien nicht ausreichend, um den Unternehmensgegenstand zu konkretisieren. Die gegen diesen Beschluss gerichtete Beschwerde der Beteiligten zu 1) und 2) hat das LG - Kammer für Handelssachen - durch Beschluss vom 17.2.2005 zurückgewiesen.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1) und 2), die sie mit Schriftsatz ihres Verfahrensbevollmächtigten vom 7.3.2005 bei dem LG eingelegt haben.

II. Die weiteren Beschwerden sind nach den §§ 27, 29 FGG statthaft sowie formgerecht eingelegt. Die Beschwerdebefugnis der Beteiligten folgt bereits daraus, dass das LG ihre Erstbeschwerden zurückgewiesen hat.

In der Sache sind die Rechtsmittel begründet, weil die Entscheidung des LG auf einer Verletzung des Rechts beruht (§ 27 Abs. 1 S. 1 FGG). Die weiteren Beschwerden führen zur Zurückverweisung der Sache an das AG.

In verfahrensrechtlicher Hinsicht ist das LG zutreffend von zulässigen Erstbeschwerden sowohl der betroffenen Gesellschaft als auch ihres Geschäftsführers ausgegangen. Die Beschwerdebefugnis (§ 20 Abs. 1 FGG) des letzteren neben der betroffenen Gesellschaft ist zu bejahen, weil im Hinblick auf die Errichtung der Zweigniederlassung eine von ihm persönlich gem. §§ 78, 79 GmbHG zu erfüllende Anmeldepflicht in Betracht kommt (BayObLG FGPrax 2000, 40; KG FGPrax 2004, 45 [46]; OLG Hamm, Beschl. v. 16.5.2000 - 15 W 130/00).

In der Sache hat das LG seine Entscheidung in Übereinstimmung mit einer früheren veröffentlichten Entscheidung (LG Bielefeld v. 8.7.2004 - 24 T 7/04, Rpfleger 2004, 708 = GmbHR 2005, 99) dahin begründet, der nach § 13e Abs. 2 S. 3 HGB anzumeldende Unternehmensgegenstand müsse dem Begriff der Zweigniederlassung entsprechen. Dieser erfordere, dass der Geschäftsgegenstand der Zweigniederlassung sachlich demjenigen der Hauptniederlassung gleichen, wenn auch nicht alle gleichartigen Geschäfte umfassen müsse. Diese Voraussetzung könne hier nicht festgestellt werden. Eine inhaltliche Übereinstimmung komme im Hinblick auf den umfangreichen Katalog der Unternehmensgegenstände allenfalls in Bezug auf ...

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