Entscheidungsstichwort (Thema)

Zwangsvollstreckung wegen Unterhaltsforderung: Zuständigkeit für einen mit einem Abänderungsantrag verbundenen Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung bei Anhängigkeit der Sache in der Beschwerdeinstanz eines Verfahrenskostenhilfeverfahrens

 

Leitsatz (amtlich)

Für einen mit einem Abänderungsantrag verbundenen Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung (§§ 242 FamFG, 769 ZPO) verbleibt es bei der Zuständigkeit des mit der Hauptsache befassten AG, auch wenn die Sache wegen einer sofortigen Beschwerde im Verfahrenskostenhilfeverfahren in die Beschwerdeinstanz gelangt ist.

 

Normenkette

FamFG § 242; ZPO § 769

 

Verfahrensgang

AG Gronau (Westfalen) (Aktenzeichen 17 F 118/09)

 

Tenor

Der Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung wird zurückgewiesen.

Der Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für den Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung wird zurückgewiesen.

 

Gründe

Der Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung war zurückzuweisen, da das OLG Hamm insofern unzuständig ist. Gemäß § 242 FamFG i.V.m. § 769 ZPO ist für die Entscheidung über die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung das Prozessgericht zuständig. Prozessgericht ist das Gericht, bei dem die Hauptsache anhängig ist. Die Hauptsache, der Antrag auf Abänderung des Unterhaltstitels, ist nicht beim OLG Hamm, sondern - weiterhin - beim AG Gronau anhängig. Das OLG ist - aufgrund der Beschwerde des Antragstellers gegen den teilweise Verfahrenskostenhilfe verweigernden Beschluss - lediglich für die Entscheidung über die Beschwerde im Verfahrenskostenhilfeprüfungsverfahren zuständig.

Der Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für den Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung war zurückzuweisen, da das OLG - wie oben ausgeführt - unzuständig ist und zudem das Verfahren bei einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung zum Rechtszug gehört (vgl. Keidel-Meyer-Holz, FamFG, 16. Aufl., § 242 Rz. 14) und mit der Verfahrensgebühr abgegolten ist.

 

Fundstellen

Haufe-Index 2603007

FamRZ 2011, 1170

FamFR 2011, 90

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