Entscheidungsstichwort (Thema)

Wohnungseigentumsanlage

 

Verfahrensgang

LG Essen (Beschluss vom 26.07.1999; Aktenzeichen 2 T 9/99)

 

Tenor

Die sofortige weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Gerichtskosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde werden der Beteiligten zu 3) auferlegt, die auch den Beteiligten zu 1) und 2) die im Verfahren vor dem Senat entstandenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten hat.

Der Geschäftswert des Verfahrens der sofortigen weiteren Beschwerde wird auf 8.000,00 DM festgesetzt.

 

Tatbestand

I.

Die Beteiligte zu 3) hat durch Teilungserklärung vom 30.09.1997 das Grundstück, auf dem die eingangs genannte Anlage errichtet ist, in insgesamt 16 Miteigentumsanteile verbunden mit dem Sondereigentum an 15 Wohnungen nebst zugeordneten Stellplätzen und einem Tiefgaragenstellplatz (Stellplatz Nr. 16) aufgeteilt. In § 16 der Teilungserklärung hat sie sich zur 1. Verwalterin für die Dauer von 5 Jahren ab dem Tag der Eintragung der Teilung im Grundbuch bestellt.

In der folgenden Zeit hat sie das Grundstück als Bauträgerin bebaut und die Wohnungen an die übrigen Verfahrensbeteiligten verkauft mit Ausnahme der Wohnung Nr. 4 und des Stellplatzes Nr. 16.

Am 28.07.1998 hielt die Beteiligte zu 3) eine Eigentümerversammlung ab, zu der sie die übrigen Verfahrensbeteiligten nicht eingeladen hatte. Sie fasste dort Beschlüsse über die Zuführung einer Instandhaltungsrücklage, über den Wirtschaftsplan für die Zeit ab 01.08.1998 und über Abschlüsse eines Verwaltervertrages und eine Hausordnung. Zu diesem Zeitpunkt waren die übrigen Verfahrensbeteiligten bereits im Besitz ihrer Wohnungen und es waren zu ihren Gunsten Eigentumsverschaffungsvormerkungen in den Wohnungsgrundbüchern eingetragen.

Das Protokoll über die Eigentümerversammlung machte die Beteiligte zu 3) den übrigen Verfahrensbeteiligten erst am 11.09.1998 zugänglich.

Am 02.08.1998 wurden die Beteiligten zu 6) als Eigentümer in dem Wohnungsgrundbuch von … eingetragen.

Unter dem 18.08.1998 wurde die Beteiligte zu 3) von den übrigen Beteiligten aufgefordert, eine Wohnungseigentümerversammlung mit dem Tagesordnungspunkt „Neuwahl eines Verwalters” einzuberufen. Zwischen den Beteiligten war es nämlich zu Auseinandersetzungen über Baumängel und Rechtzeitigkeit der Fertigstellung der Anlage gekommen. Dieser Aufforderung kam die Antragsgegnerin nicht nach.

Die Beteiligten zu 1) und 2) sind der Auffassung, dass die Beschlüsse der Eigentümerversammlung vom 28.07.1998 ungültig sind, weil sie – ebenso wie die übrigen Wohnungskäufer – von der Antragsgegnerin nicht zu der Versammlung geladen worden seien, obwohl sie nach der Besitzübergabe Stimmrecht in der Eigentümerversammlung gehabt hätten. Sie haben deshalb beantragt, die Beschlüsse der Eigentümerversammlung vom 28.07.1998 für ungültig zu erklären und der Beteiligten zu 2) aufzugeben, eine Eigentümerversammlung mit dem Tagesordnungspunkt „Neuwahl eines Verwalters” einzuberufen.

Die Beteiligte zu 3) ist dem Begehren entgegengetreten. Sie ist der Auffassung, Stimmrecht in der Wohnungseigentümerversammlung hätten nur die eingetragenen Wohnungseigentümer. Eine Ermächtigung der Wohnungskäufer zur Stimmabgabe sei auch nicht konkludent erfolgt. Soweit überhaupt eine Ermächtigung in Betracht komme, sei diese jedenfalls von ihr widerrufen worden.

Das Amtsgericht hat die Anträge mit Beschluss vom 22.12.1998 mit der Begründung zurückgewiesen, die Wohnungskäufer hätten vor Eigentumsübergang noch kein Stimmrecht in der Eigentümerversammlung und deshalb seien sie auch nicht nach § 43 WEG antragsberechtigt.

Auf die rechtzeitig von den Beteiligten zu 1) und 2) eingelegte sofortige Beschwerde hat das Landgericht den Beschluss des Amtsgerichts vom 22.12.1998 aufgehoben, den Beteiligten zu 1) und 2) Wiedereinsetzung in vorigen Stand gewährt und die in der Eigentümerversammlung vom 28.07.1998 gefassten Beschlüsse für ungültig erklärt. Weiterhin hat es der Antragsgegnerin aufgegeben, unter Berücksichtigung aller Stimmberechtigten eine Wohnungseigentümerversammlung zur Neuwahl eines Verwalters einzuberufen.

Gegen diese ihren Verfahrensbevollmächtigten am 03.08.1999 zugestellte Entscheidung richtet sich die am 17.08.1999 bei dem Landgericht eingegangene sofortige weitere Beschwerde der Beteiligten zu 3).

 

Entscheidungsgründe

II.

Die sofortige weitere Beschwerde ist nach §§ 45 Abs. 1, 43 Abs. 1 WEG, 27, 29 FGG statthaft und in der rechten Form eingelegt. Die Beschwerdebefugnis der Beteiligten zu 3) folgt daraus, dass das Landgericht die Entscheidung des Amtsgerichts zu ihrem Nachteil abgeändert hat.

In der Sache ist das Rechtsmittel unbegründet, weil die Entscheidung des Landgerichts sich jedenfalls im Ergebnis als richtig erweist, §§ 27 Abs. 1 Satz 2 FGG, 563 ZPO.

1. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ist das Landgericht zutreffend von einer zulässigen Erstbeschwerde der Beteiligten zu 1) und 2) ausgegangen. Auch das weitere Verfahren gibt zu Beanstandungen keinen Anlass.

2. In der Sache ist die Entscheidung des Landgerichts, den Beteiligten zu 1) und...

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