Leitsatz (amtlich)

Verfrühte Anmeldung der Auflösung einer GmbH und Versicherung des Liquidators; Vorliegen der Eintragungsvoraussetzungen im Zeitpunkt der Entscheidung des Registergerichts

 

Normenkette

FamFG § 63 Abs. 1, § 382 Abs. 4 S. 2; GmbHG § 6 Abs. 2 Sätze 1-2, § 66 Abs. 1-2, 4

 

Verfahrensgang

AG Dortmund (Aktenzeichen HRB 17393)

 

Tenor

Die Zwischenverfügung vom 20. Januar 2021 wird aufgehoben und das Amtsgericht Dortmund - Registergericht - angewiesen, die Eintragung nicht aus den dort und im Schreiben vom 7. Januar 2021 genannten Gründen abzulehnen.

 

Gründe

I. Bei der Gesellschaft handelt es sich um ein mittelständisches Handwerksunternehmen, das seinen Geschäftsbetrieb zum Ende des Jahres 2020 eingestellt hat.

1. Mit Anmeldung vom 2. November 2020 beantragte der Beteiligte die Eintragung der Auflösung der Gesellschaft im Handelsregister zum 31. Dezember 2020 an und teilte mit, dass er von der Gesellschaftsversammlung zum Liquidator bestellt worden sei. Dabei versicherte er, dass keine Umstände vorlägen, aufgrund derer er von Gesetzes wegen vom Amt eines Liquidators ausgeschlossen sei.

Mit Schreiben vom 7. Januar 2021 teilte das Amtsgericht dem Beteiligten mit, dass eine Eintragung derzeit noch nicht erfolgen könne, da die Versicherungserklärung des Liquidators zu früh - und damit zur Unzeit - abgegeben worden sei (Bl. 31 d.A.).

Mit Schriftsatz vom 15. Januar 2021 legte der Beteiligte gegen diese, von ihm als solche verstandene Zwischenverfügung Beschwerde ein (Bl. 33 ff. d.A.). Die Annahme des Amtsgerichts, dass die Versicherung zur Unzeit abgegeben worden sei, sei nicht nachvollziehbar.

Das Amtsgericht teilte ihm daraufhin mit Schreiben vom 20. Januar 2021 mit, die Zwischenverfügung vom 7. Januar 2021 sei nicht rechtsmittelfähig. Zudem bestünden die dort genannten Eintragungshindernisse fort. Die Versicherung des Liquidators sei fast neun Wochen vor der Betriebsaufgabe gestellt worden und daher im Hinblick auf den Zeitraum vom 3. November bis 31. Dezember 2020 nicht aussagekräftig (Bl. 37 f. d.A.).

Mit Schriftsatz seines Verfahrensbevollmächtigten vom 5. Februar 2021 legte der Beteiligte Beschwerde gegen die Zwischenverfügung vom 20. Januar 2021 ein. Das Amtsgericht habe keine Anhaltspunkte dafür vorgebracht, die gegen die Richtigkeit der Versicherungserklärung vom 2. November 2020 sprächen; daher sei nicht zu erkennen, warum für den Zeitraum bis zum 31. Dezember 2020 eine ergänzende Erklärung beizubringen sei (Bl. 47 ff. d.A.).

Mit Verfügung vom 23. Februar 2021 hat das Amtsgericht der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Senat zur Entscheidung vorgelegt (Bl. 41 d.A.).

II. Die Beschwerde gegen die Zwischenverfügung des Amtsgerichts vom 20. Januar 2021 hat Erfolg.

1. Sie ist nach §§ 375 Nr. 6, 382 Abs. 4 S. 2, 402 Abs. 1 i.V.m. § 63 Abs. 1 FamFG statthaft und auch im Übrigen zulässig. Ob bereits das Schreiben vom 7. Januar 2021 eine Zwischenverfügung i. S. v. § 382 Abs. 4 S. 1 FamFG enthält (vgl. zur Abgrenzung zur bloßen Anregung Müther, in: Bork/Jacoby/Schwab, FamFG, 3. Aufl. 2018, § 382 Rn. 8 m. w. N.), spielt keine Rolle, da das Amtsgericht dieses inhaltlich mit als solcher deklarierter und auch nach seiner Auffassung rechtsmittelfähiger Zwischenverfügung vom 20. Januar 2021 wiederholt und der Beteiligte mit seinem Schriftsatz vom 5. Februar 2021 zum Ausdruck gebracht hat, dass sich die Beschwerde auch gegen sie richtet. Da er sich zudem gegen das Schreiben vom 7. Januar 2021 zeitnah mit Schreiben vom 15. Januar 2021 zur Wehr gesetzt hat, kann auch offen bleiben, ob die Beschwerdefrist des § 63 Abs. 1 FamFG bereits mit Zugang des Schreibens vom 7. Januar 2021 ausgelöst worden ist (§ 63 Abs. 3 S. 1 FamFG).

2. Die Beschwerde ist begründet, da die vom Amtsgericht in der Zwischenverfügung angegebenen Gründe für die Ablehnung der Eintragung nicht tragen.

a) Nach § 66 Abs. 1 GmbHG erfolgt die Liquidation einer Gesellschaft, die ihren Geschäftsbetrieb aufgegeben hat und daher "aufgelöst" ist, außerhalb eines Insolvenzverfahrens durch eine Liquidation, zu deren Durchführung grundsätzlich der letzte Geschäftsführer berechtigt und verpflichtet ist, wenn nicht einer anderen Person dieses Amt übertragen worden ist. Eine in diesem Sinne aufgelöste Gesellschaft ist im Wege der Liquidation abzuwickeln; bis zur Beendigung der Liquidation besteht sie als juristische Person fort. Dem Liquidator obliegt es, im Interesse der Gesellschaft und ihrer Gläubiger für eine vollständige und sachgerechte Verteilung des Gesellschaftsvermögens zu sorgen. Geborene Liquidatoren sind die zur Zeit der Auflösung im Amt befindlichen Geschäftsführer ohne weiteren Bestellungsakt (oder Amtsannahme). Eine Beschlussfassung der Gesellschafterversammlung über die Bestellung eines geborenen Liquidators ist allerdings nicht schädlich (vgl. zu alledem nur Altmeppen, GmbHG, 10. Aufl. 2021, § 66 Rn. 14; Haas, in: Baumbach/Hueck, GmbHG, 22. Aufl. 2019, § 66 Rn. 12; K. Schmidt/Scheller, in: Scholz, GmbHG, Bd. III, 12. Aufl. 2021, § 66 Rn. 5, jew. m.w...

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