Entscheidungsstichwort (Thema)

Betriebshaftpflicht für Werbe-Veranstaltung ("Winterwelt")

 

Leitsatz (amtlich)

Eine Promotion-Veranstaltung auf "gemieteter" Fläche unterfällt nicht dem Ausschluss, wenn der "Mieter" zur Durchführung einer für Kunden des "Vermieters" attraktiven Veranstaltung verpflichtet ist und dafür - neben der Zurverfügungstellung der Fläche - ein Entgelt erhält.

 

Verfahrensgang

LG Dortmund (Aktenzeichen 2 O 589/03)

 

Tenor

Gemäß § 522 Abs. 2 S. 2 ZPO wird der Berufungsklägerin folgender Hinweis erteilt:

Die eingelegte Berufung verspricht keine Aussicht auf Erfolg.

Der Senat beabsichtigt, sie durch Beschluss zurückzuweisen.

 

Gründe

I. Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Leistungen aus einer Betriebshaftpflichtversicherung in Anspruch.

Die Klägerin betreibt eine Werbeagentur; zu ihrem Geschäftsbetrieb gehört es, auf dem Gelände ihrer Kunden Werbeveranstaltungen durchzuführen. U.a. hat sie sich darauf spezialisiert, Schneemaschinen aufzustellen. Bei der Beklagten hat die Klägerin eine Betriebshaftpflichtversicherung genommen; der Versicherungsschein datiert vom 3.8.2001. In der Anlage zum Versicherungsschein-Nr. H-31/10 263 325 sind die versicherten Risiken wie folgt beschrieben:

Werbeagentur

Normale Werbeveranstaltungen bis max. 10 im Jahr gelten beitragsfrei mitversichert

Als Events werden nur Großveranstaltungen, wie z.B. "C. O." betrachtet

Die Schneeproduktion mittels einer Schneemaschine gilt im Rahmen des Vertrages mitversichert

Vereinbart sind u.a. die AHB (AH 500 - 07.00) der Beklagten.

Unter dem 6.11.2002 schloss die Klägerin mit der C. Management GmbH in O. einen sog. Mietvertrag für Veranstaltungs- und Promotionflächen im C.

Nach dem Inhalt dieses Vertrages wurde der Klägerin eine näher definierte Fläche im Bereich des C. O. zur Durchführung der Veranstaltung "Winterwelt" mit Rodelrampe, Schneemobilbahn, Merchandising Verkauf, Catering und Bühne zur Verfügung gestellt. Der Klägerin war unter II. 10 des Vertrages (Untervermietung) gestattet, Teile des Mietgegenstandes zu Vermarktungszwecken an Dritte zu überlassen.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt des Vertrages (Bl. 19 bis 28 GA) Bezug genommen.

Die Klägerin schloss mit einem Mieter H. einen "Mietvertrag Gastronomie" über einen Standplatz auf dem Winterweltgelände, auf dem der Mieter einen Gastronomiebetrieb mit Musikprogramm betreiben sollte.

Im Rahmen der Winterweltveranstaltung fiel ein Dieselkanister, der zum Nachfüllen eines Dieselaggregats bereitgehalten wurde, um, und es ergoss sich Dieselkraftstoff in die Außenanlagen. In Mitleidenschaft gezogen wurden insb. Granitsteinstufen sowie ein Wasserbecken.

Die Klägerin nahm die Beklagte mit der Behauptung, von der C. Management GmbH mit Schadensbeseitigungskosten i.H.v. 44.953,36 Euro in Anspruch genommen worden zu sein, auf Leistungen aus der Betriebshaftpflichtversicherung in Anspruch.

Die Beklagte lehnte zuletzt mit Schreiben vom 8.9.2003 die Regulierung ab.

Die Klägerin hat zunächst behauptet, aus nicht näher geklärten Umständen sei der ihrem Mieter H. gehörende gefüllte Behälter mit Dieselöl umgefallen, so dass Dieselöl ausgelaufen sei. Sodann hat sie vorgetragen, das Öl sei ausgelaufen, weil die Öffnung des Kanisters nicht richtig verschlossen gewesen sei. Sie sei von der C. Management GmbH auf Zahlung i.H.v. 44.953,36 Euro in Anspruch genommen worden.

Sie hat sich auf den Standpunkt gestellt, der mit der C. Management GmbH geschlossene Vertrag sei trotz seiner Bezeichnung seinem Inhalt nach kein Mietvertrag, der unter den Ausschluss des § 4 Abs. 1 S. 6a AHB falle.

Die Klägerin hat zunächst beantragt, die Beklagte zur Zahlung von 44.053,36 Euro nebst Zinsen zu verurteilen. Nach einem richterlichen Hinweis hat sie den Antrag umgestellt und beantragt, festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihr wegen der Inanspruchnahme aus dem Schadensereignis vom 31.12.2002 i.H.v. 44.053,36 Euro bedingungsgemäßen Versicherungsschutz zu gewähren.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie hat sich auf den Standpunkt gestellt, der zwischen der Klägerin und der C. Management GmbH geschlossene Vertrag sei ein Mietvertrag, so dass für Schäden im Zusammenhang mit diesem Vertrag der Ausschluss des § 4 Abs. 6a AHB greife.

Sie hat ferner geltend gemacht, nach Ziff. II 9. des Vertrages mit der C. Management GmbH sei eine verschuldensunabhängige Haftung der Klägerin vereinbart, für Schäden aufgrund dieser Vereinbarung greife der Ausschlusstatbestand des § 4 Abs. 1 S. 1 AHB.

Die Beklagte hat darüber hinaus den Schadenshergang, die Schadenshöhe und die Inanspruchnahme der Klägerin bestritten.

Das LG hat dem Feststellungsbegehren der Klägerin entsprochen.

Die Beklagte greift das Urteil mit der Berufung an und verfolgt ihren Antrag auf Abweisung der Klage weiter. Sie rügt, das LG habe den Inhalt des Vertrages zwischen der Klägerin und der C. Management GmbH falsch gewürdigt und verkannt, dass es sich dabei um einen Mietvertrag, zumindest jedoch um eine unentgeltliche Leihe oder um einen besonderen Ve...

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