Leitsatz (amtlich)

§ 48 Abs. 3 RVG begründet keinen Vergütungsanspruch des beigeordneten Rechtsanwalts für eine Terminsgebühr nach dem Gegenstandswert des Vergleichs, der auch nicht anhängige Folgesachen umfasst.

 

Normenkette

RVG § 48 Abs. 3

 

Verfahrensgang

AG Werl (Beschluss vom 20.04.2012; Aktenzeichen 10 F 175/11)

 

Tenor

Die Beschwerde der Beteiligten zu 1) vom 24.4.2012 gegen den Beschluss des AG - Familiengericht - Werl vom 20.4.2012 wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.

 

Gründe

Die Beteiligte zu 1) hat als Verfahrensbevollmächtigte den Antragsgegner des Ausgangsverfahrens vertreten. Die Antragsstellerin hatte mit Schriftsatz vom 24.3.2011 beantragt, ihre Ehe mit dem Antragsgegner zu scheiden.

Mit Beschluss vom 29.4.2011 hat das AG - Familiengericht - dem Antragsgegner unter Beiordnung der Beteiligten zu 1) Verfahrenskostenhilfe für die Ehesache und die Folgesache Versorgungsausgleich bewilligt.

Weitere Folgesachen sind nicht anhängig gemacht worden.

In dem auf den 11.1.2012 anberaumten Verhandlungstermin zur Scheidung der Ehe und zur Regelung des Versorgungsausgleichs haben die Eheleute einen zuvor zwischen ihren Verfahrensbevollmächtigten ausgehandelten Vergleich "zur endgültigen Erledigung ihrer Vermögensauseinandersetzung, des Zugewinnausgleichs sowie des Versorgungsausgleichs" geschlossen.

In dem Vergleich hat der Antragsgegner seinen hälftigen Miteigentumsanteil an einem Hausgrundstück auf die den anderen Miteigentumsanteil innehabende Antragsstellerin übertragen. Die Antragsstellerin hat sich zur Zahlung eines Betrages von 24.000 EUR an den Antragsgegner verpflichtet und hinsichtlich zweier Anwartschaften auf die Durchführung des Versorgungsausgleichs verzichtet.

Nach dem Abschluss des Vergleichs hat die Amtsrichterin auf den zuvor gestellten Antrag des Antragsgegners den Beschluss verkündet, dass sich die bewilligte Verfahrenskostenhilfe auch auf den Vergleich erstreckt.

Den Gegenstandswert für das Verfahren hat das AG auf 8.746 EUR festgesetzt, wobei 7.746 EUR auf die Scheidung entfallen und 1.000 EUR auf den Versorgungsausgleich.

Den Gegenstandswert für den Vergleich hat das AG auf 149.512 EUR festgesetzt.

Mit Schreiben vom 13.2.2012 hat die Beteiligte zu 1) beantragt, ihre aus der Staatskasse zu zahlende Vergütung auf 1.568,78 EUR festzusetzen.

Die Beteiligte zu 1) hat dabei die Auffassung vertreten, dass die folgenden Gebühren von der Staatskasse zu erstatten sind:

1,3 Verfahrensgebühr nach Ziff. 3100 und einem Gegenstandswert von 8.746 EUR i.H.v. 309,40 EUR, 0,8 Verfahrensgebühr nach Ziff. 3101 Nr. 2 und einem Gegenstandswert von 140.766 EUR i.H.v. 198,90 EUR, 1,2 Terminsgebühr nach Ziff. 3104 und einem Gegenstandswert von 140.766 EUR i.H.v. 469,20 EUR, eine Aussöhnungsgebühr nach Ziff. 1003 und einem Gegenstandswert von 1.000 EUR i.H.v. 85 EUR und eine Aussöhnungsgebühr nach Ziff. 1000 und einem Gegenstandswert von 140.766 EUR i.H.v. 501,50 EUR. Zuzüglich Pauschale und Umsatzsteuer hat sich die Beteiligte zu 1) so einen Anspruch i.H.v. 1.884,96 EUR errechnet, von dem sie einen Vorschuss von 316,18 EUR in Abzug gebracht hat.

Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat die Vergütung auf lediglich 1.350,30 EUR festgesetzt und den weiter gehenden Antrag zurückgewiesen. Zur Begründung hat er ausgeführt, dass die Terminsgebühr nur nach einem Gegenstandswert von 8.746 EUR entstanden sei. Der Festsetzung einer Terminsgebühr für den Vergleich stehe die Regelung in Ziff. 3104 Abs. 3 VV-RVG entgegen, durch die klargestellt ist, dass eine Terminsgebühr nicht hinsichtlich solcher Ansprüche anfällt, die zum einen nicht rechtshängig sind und bezüglich derer nur eine Einigung der Beteiligten zu Protokoll genommen worden ist.

Gegen diesen Beschluss hat die Beteiligte zu 1) Erinnerung eingelegt, der der Urkundsbeamte nach Einholung einer Stellungnahme des Bezirksrevisors nicht abgeholfen und sie dem zur Entscheidung berufenen Amtsrichter vorgelegt hat.

Dieser hat mit Beschluss vom 20.4.2012 die Erinnerung zurückgewiesen.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Beteiligten zu 1) vom 24.4.2012.

Die Beschwerde ist zulässig.

Die Beschwerde ist fristgerecht eingelegt worden (§ 56 Abs. 2 RVG i.V.m. § 33 Abs. 3 RVG).

Der Beschwerdewert von 200 EUR (§ 56 Abs. 2 RVG i.V.m. § 33 Abs. 3 RVG) wird überschritten. Die Beteiligte zu 1) begehrt noch die Festsetzung von 1.568,78 EUR (1.884,96 EUR - 316,18 EUR) und damit 218,48 EUR mehr als festgesetzt worden sind.

In der Sache hat die Beschwerde allerdings keinen Erfolg.

Die Beteiligte zu 1) hat gegen die Landeskasse keinen Anspruch auf Festsetzung der Terminsgebühr nach einem Gegenstandswert von 140.766 EUR. Das AG hat bei der Festsetzung der Terminsgebühr zutreffend nur einen Gegenstandswert von 8.746 EUR zugrunde gelegt.

Die zunächst mit Beschluss vom 29.4.2011 bewilligte Verfahrenskostenhilfe hatte zweifelsfrei nur die Ehesache und die Folgesache Versorgungsausgleich zum Gegenstand, deren Gegenstandswert vom AG auf 8.746 EUR festgesetzt worden ist.

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