Entscheidungsstichwort (Thema)

Umweltzone. parkendes Fahrzeug. Plakette. Kennzeicheneintrag. aktuelles Kennzeichen

 

Leitsatz (amtlich)

1. Auf der Plakette i.S.v. § 3 35. BImSchV i.V.m. Nr. 46 zu Anl. 2 zur StVO (§ 41 StVO) muss das aktuelle Kennzeichen des jeweiligen Fahrzeugs eingetragen sein.

2. Auch wenn ein Fahrzeug ohne gültige Plakette i.S.v. § 3 35. BImSchV i.V.m. Nr. 46 zu Anl. 2 zur StVO (§ 41 StVO) in einer Umweltzone nur abgeparkt ist, kann dies ordnungswidrigkeitenrechtlich nach § 49 Abs. 3 Nr. 4 StVO geahndet werden.

 

Verfahrensgang

AG Dortmund (Aktenzeichen 732 OWi 236/13)

 

Tenor

  • 1.

    Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. Die Sache wird dem Bußgeldsenat in der Besetzung mit drei Richterin übertragen.

  • 2.

    Die Rechtsbeschwerde wird auf Kosten des Betroffenen als unbegründet verworfen.

 

Gründe

I.

Mit dem angefochtenen Urteil hat das Amtsgericht den Betroffenen wegen fahrlässiger Verletzung des Verbots zur Vermeidung schädlicher Umwelteinwirkungen zu einer Geldbuße von 40,- € verurteilt. Nach den Feststellungen des Amtsgerichts parkte der Betroffene am 30.01.2013 um 17.15 Uhr seinen PKW der Marke E mit dem amtlichen Kennzeichen ##-## #### auf der T-Straße in Höhe des Hauses Nr. ## in E. Dieser Straßenabschnitt liegt im Bereich einer Umweltzone, angeordnet durch das Verkehrszeichen § 41 Abs. 2 StVO, Anlage 2 Zeichen 270.1 in Verbindung mit dem Freistellungszeichen für die Plakettenfarben Rot, Gelb und Grün. Der geführte PKW verfügte nicht über die erforderliche Plakette, um den Anforderungen einer Freistellung zu genügen, da auf der grünen Umweltplakette, die am Fahrzeug angebracht war, das dort eingetragene Kennzeichen nicht dem am PKW angebrachten Kennzeichen entsprach.

Gegen das Urteil wendet sich der Betroffene mit seinem Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde. Er meint, die Rechtsbeschwerde sei zur Fortbildung des Rechts zuzulassen, da die Frage, ob das auf der Plakette eingetragene Kennzeichen identisch sein müsse mit dem Kennzeichen am Fahrzeug selbst, einer höchstrichterlichen Klärung zuzuführen sei. Weiterhin bedürfe es einer höchstrichterlichen Klärung, ob auch ein parkendes Fahrzeug unter das Verkehrsverbot fällt. In der Sache erhebt er die Rüge der Verletzung materiellen Rechts.

Die Generalstaatsanwaltschaft Hamm hat beantragt, den Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde als unbegründet zu verwerfen.

II.

Die Rechtsbeschwerde war nach §§ 80 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. Abs. 1 Nr. 1 OWiG zur Fortbildung des Rechts zuzulassen und die Sache gem. § 80a Abs. 3 OWiG dem Bußgeldsenat in der Besetzung mit drei Richtern zu übertragen.

Jedenfalls die Frage, ob auch ein zum Zeitpunkt des festgestellten Verstoßes geparktes Fahrzeug den Vorwurf nach Nr. 153 BKatV i.V.m. §§ 41 Abs. 2, 49 StVO, 24 StVG begründen kann, ist - soweit ersichtlich - bisher obergerichtlich nicht geklärt. In Rechtsprechung und Literatur wird die Frage bisher unterschiedlich behandelt. Das Amtsgericht Berlin hat im Beschluss vom 21.04.2008 (295 OWi 330/08 = BeckRS 2008, 15955) einen solchen Verstoß durch Parken für möglich erachtet. Verneinend hat sich das AG Hannover (NZV 2011, 53) ausgesprochen. Auch in der Literatur gibt es insoweit verneinende Stimmen (vgl. Ilussi,

NZV 2009, 483).

Die Frage ist hier auch entscheidungserheblich. Die Formulierung im angefochtenen Urteil: "Der Betroffene parkte am 30.01.2013 um 17.15 Uhr seinen PKW ..." deutet zwar zunächst darauf hin, dass Grundlage der Ahndung das Abparken des Fahrzeugs, also ein Bewegen des Fahrzeugs, war. Demgegenüber deutet die Formulierung an anderer Stelle des angefochtenen Urteils: "Schließlich steht der Erfüllung des Tatbestandes nicht entgegen, dass der PKW im Zeitpunkt des Verstoßes parkte" auf ein im Ruhezustand befindliches Fahrzeug zum Zeitpunkt des Verstoßes hin.

Bei der Zulassungs- und Übertragungsentscheidung handelt es sich um eine Entscheidung des Berichterstatters Richter am Oberlandesgericht Dr. Q als Einzelrichter.

III.

Die - auch im Übrigen zulässige - Rechtsbeschwerde ist unbegründet. Das angefochtene Urteil weist - selbst, wenn das Fahrzeug des Betroffenen nur abgeparkt war - keine Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen auf. Näherer Erörterung bedürfen nur folgende Punkte:

1.

Nach § 49 Abs. 3 Nr. 4 StVO handelt ordnungswidrig i.S.d. § 24 StVG, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 41 Abs. 1 StVO ein durch Vorschriftszeichen angeordnetes Ge- oder Verbot der Anlage 2 Spalte 3 nicht befolgt. Nr. 44 der Anlage 2 enthält das Verbot der Teilnahme von Kraftfahrzeugführern am Verkehr in gekennzeichneten Umweltzonen. Ausgenommen sind bestimmte Fahrzeuge mit geringem Beitrag zur Schadstoffbelastung. Das Fahrzeug des Betroffenen als Kraftfahrzeug fällt grundsätzlich unter die o.g. Verbotsvorschrift.

Es war auch nicht nach Nr. 46 der Anlage 2 vom Verkehrsverbot ausgenommen, weil es mit einer auf dem Zusatzzeichen in der jeweiligen Farbe eingezeichneten Plakette nach § 3 Abs. 1 der Verordnung zur Kennzeichnung der Kraftfahrzeuge mit geringem Beitrag zur Schadstoffbelastung ausgestatt...

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