Verfahrensgang

LG Dortmund (Urteil vom 01.02.1993; Aktenzeichen 5 O 521/92)

 

Tenor

Das am 21. Juni 1994 verkündete Urteil des Senats wird wie folgt berichtigt:

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 1. Februar 1993 verkündete Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und wie folgt neu gefaßt:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 78.567,67 DM nebst 4 % Zinsen aus jeweils 9.098,80 DM seit dem 02.09. und 02.10.1990 und 12,75 % Zinsen aus weiteren 60.370,07 DM seit dem 18.07.1992 zu zahlen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen die Klägerin zu 12,1 % und die Beklagte zu 87,9 %.

Die Kosten der Berufungsinstanz tragen die Klägerin zu 11,6 % und die Beklagte zu 88,4 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 90.000,00 DM abzuwenden, sofern nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Klägerin kann die Sicherheit auch durch die selbstschuldnerische unbedingte und unbefristete Bürgschaft einer deutschen Großbank, Sparkasse oder Genossenschaftsbank erbringen.

Das Urteil beschwert die Klägerin um 9.098,80 DM und die Beklagte um 78.567,87 DM.

 

Gründe

Der Senat hat in der Beratung das zum ersten Senatstermin überprüfte Rechenwerk des Landgerichts seiner Entscheidung zugrundegelegt, ist dabei aber, irrtümlich davon ausgegangen, auch das Landgericht habe in die Klageforderung lediglich die Leasingraten für April/September und für Oktober 1990 einbezogen. Tatsächlich hat das Landgericht aber auch die Novemberrate im Rahmen der Klageforderung berücksichtigt, so daß das am 21.06.1994 verkündete Urteil des Senats gem. § 319 ZPO zu berichtigen ist, weil in der Berufungsinstanz unstreitig geworden ist, daß die Novemberrate – wenngleich verspätet – gezahlt worden ist.

 

Unterschriften

Espey, Dr. Ramin, Lehmann

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1936207

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