Verfahrensgang

LG Dortmund (Urteil vom 01.02.1993; Aktenzeichen 5 O 521/92)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 1. Februar 1993 verkündete Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten der Berufung.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagten bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 100.000,00 DM abzuwenden, sofern nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Klägerin kann die Sicherheit auch durch die selbstschuldnerische unbedingte und unbefristete Bürgschaft einer deutschen Großbank, Sparkasse oder Genossenschaftsbank erbringen.

Das Urteil beschwert die Beklagte um 87.666,47 DM.

 

Tatbestand

Die Klägerin nimmt die Beklagte aus einer Bürgschaftserklärung vom 21. Juli 1989 in Anspruch. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Die Beklagte ist Kommanditistin der Firma … GmbH & Co. KG, die sich mit dem Verleih von Asphaltkochern beschäftigt. Die Gesellschaft wurde gegründet, nachdem sie das Betriebsgelände und Anlagevermögen der Firma … GmbH gekauft hatte. Da Pensionsrückstellungen dieser Gesellschaft bestanden, sollte diese nicht insgesamt übernommen, sondern später aufgelöst werden. Mit schriftlichem Vertrag vom 5. Juni 1989 leaste die Firma … KG von der Klägerin eine selbstfahrende Arbeitsmaschine des Typs …, die von der Firma … GmbH geliefert wurde.

Mit Vertrag vom 28.07.1989 leaste die Firma … KG – Vertragsnummer: … – von der Klägerin zwei weitere selbstfahrende Arbeitsmaschinen mit Asphaltkochern und zwei MAN Anhängerfahrgestelle ebenfalls mit Asphaltkochern zu einer monatlichen Leasinggebühr von 9.592,13 DM. Dieser Betrag ermäßigte sich nach einer Leasingsonderzahlung auf 9.098,80 DM. Der Objektwert wurde mit 380.000,00 DM, der Restwert mit 76.000,00 DM angegeben. Im Bürgschaftsvertrag vom 21.07.1989 ist dieser Vertrag als Gegenstand der Bürgenhaftung genannt. Mit Schreiben vom 09.08.1990 teilte die Klägerin der Firma … KG u.a. mit, daß aus dem Vertrag vom 27.07.1989 die Leasingrate für April 1990 noch offen sei und per 24.08.1990 eingezogen werde, darüber hinaus die ab September 1990 fälligen Leasingraten. Mit Schreiben vom 4. September 1990 teilte sie mit, daß sie den Betrag in Höhe von 9.108,80 DM über das Konto der Firma … KG eingezogen habe. Mit Schreiben vom 7. November 1990 teilte die Firma … KG der Klägerin mit, daß ihre Liquiditätsmittel neu geordnet seien und in Zukunft keine Probleme mehr bei der Abbuchung der Lastschriften entstehen könnten. Sie bat um Mitteilung, ob die Verträge ohne zusätzliche Kosten auf die Firma … umgeschrieben werden könnten, zumal Frau … zu der Zeit auch Sicherungsgeberin der Verträge sei.

Mit Schreiben vom 14. November 1990 kündigte die Klägerin den Leasingvertrag vom 28.07.1989 und führte zur Begründung Zahlungsrückstände an. Außerdem verlangte sie von der Firma … KG Schadensersatz in Höhe von 275.642,02 DM. Die geleasten Fahrzeuge verwertete die Klägerin in der Weise, daß sie nach der Einholung von Sachverständigengutachten über den Zeitwert des Leasinggutes über drei Fahrzeuge mit der Firma … GmbH unter Zugrundelegung der von dem Sachverständigen ermittelten Schätzwerte neue Leasingverträge abschloß. Ein Lkw mit Kocher wurde an die Beklagte zu einem Kaufpreis von 60.000,00 DM veräußert.

Da die … KG dem Zahlungsbegehren der Klägerin nicht entsprach, hat die Klägerin die Beklagte aus der Bürgschaft in Anspruch genommen. Sie hat unter Berücksichtigung des Restwertes der Maschinen, des Rückstandes der Leasingraten von September 1990 bis November 1990 und der abgezinsten Leasingraten für Dezember 1990 bis Januar 1993 einen Anspruch in Höhe von 89.427,59 DM errechnet.

Die Klägerin hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an sie 89.427,59 DM nebst 1,5 % Zinsen per Monat aus jeweils 9.098,80 DM seit dem 02.09., 02.10., 02.11.1990 sowie 12/75 % Zinsen p.a. aus weiteren 62.131,19 DM seit dem 18.07.1992 zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat behauptet, sie habe die Bürgschaftsurkunde als Blankett unterschrieben, das aber abredewidrig ausgefüllt worden sei. Die Kündigung des Leasingvertrages durch die Klägerin sei unwirksam. Es hätten zwar Zahlungsrückstände bestanden. Doch habe es hinsichtlich dieser Rückstände konkrete Vereinbarungen gegeben, die auch eingehalten worden seien. Doch habe die Klägerin im kollusiven Zusammenwirken mit der Firma … GmbH Leasingraten nicht eingezogen und damit den Zahlungsrückstand selbst verursacht. Die geleasten Fahrzeuge seien sodann von der Firma … GmbH bei Nacht und Nebel vom Betriebsgelände der Firma … KG entfernt worden.

Die Beklagte hat behauptet, der Verwertungserlös der Fahrzeuge in Höhe von 116.500,00 DM stehe in keinem Verhältnis zum Wert der Fahrzeuge. Im übrigen sei die Klägerin verpflichtet gewesen, zunächst ihr – der Beklagten – die Fahrzeuge anzubieten, anstatt die Fahrzeuge zu verschleudern. Sie habe der Klägerin mehrfach mitgeteilt, sie sei willens und in der Lage, in den...

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