Leitsatz (amtlich)

Konsequenzen einer unterlassenen Zahlung des Gerichtskostenvorschusses im Registerverfahren(§ 13 GNotKG), Erlass einer Zwischenverfügung, in der weitere bestehende Hindernisse für die Eintragung genannt werden (hier betreffend die angegebene Geschäftsanschrift der UG)

 

Normenkette

FamFG § 382 Abs. 4 S. 2; GmbHG §§ 4a, 5a, 8 Abs. 4 Nr. 1; GNotKG § 13; HGB §§ 14, 29, 31

 

Verfahrensgang

AG Bielefeld (Aktenzeichen 202 AR 105/2020)

 

Tenor

Die Beschwerden der Beteiligten zu 1) und 2) vom 08.02.2021 gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Registergericht - Bielefeld vom 22.01.2021, nicht abgeholfen durch Beschluss vom 12.02.2021, werden auf Kosten der Beteiligten zu 1) und 2) zurückgewiesen.

Der Beschwerdewert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

 

Gründe

A. Die Beteiligten haben mit Anmeldung vom 24.09.2020 - Urkundenrolle-Nr. 01/2020 ihres verfahrensbevollmächtigten Notars - die Neueintragung der A UG (haftungsbeschränkt) begehrt.

Das Amtsgericht hat daraufhin mit Zwischenverfügung vom 19.10.2020 auf der Eintragung entgegenstehende Hindernisse in Bezug auf die in der Satzung pauschal festgesetzten Gründungskosten und die Belastung des Anfangskapitals der Gesellschaft mit derartigen Kosten verwiesen. Mit weiterer Zwischenverfügung vom 29.10.2020 hat es auf das weitere Hindernis verwiesen, dass die Gesellschaft unter der angegebenen Geschäftsanschrift nicht erreichbar sei. Hinsichtlich des, da die Neueintragung von der Einzahlung eines Vorschusses abhängig sei, angeforderten Kostenvorschusses sei ein Rückbrief erfolgt, wonach der Empfänger unter der angegebenen Anschrift nicht zu ermitteln sei. Angesichts dessen werde um Überprüfung und Mitteilung der berichtigten Geschäftsanschrift oder um Erklärung darüber gebeten, welches Hindernis bestanden habe und ob dieses mittlerweile behoben sei (z. B. Briefkasten ist nunmehr beschriftet). Zugleich hat das Amtsgericht die Beteiligten zu einer Erklärung aufgefordert und darauf verwiesen, dass z. B. eine kommentarlose Zahlung des Kostenvorschusses nicht ausreichend sei. Für das Gericht müsse ersichtlich sein, dass die Gesellschaft nunmehr erreichbar sei.

Nachdem der Verfahrensbevollmächtigte um Fristverlängerung bis zum 02.01.2020 gebeten hatte, hat das Amtsgericht nach Fristablauf die Anmeldung vom 24.09.2020 durch den angefochtenen Beschluss vom 22.01.2020 zurückgewiesen.

Unter dem 08.02.2021 haben die Beteiligten ihre Beschwerden gegen diesen Beschluss eingelegt. Die Beteiligten haben zugleich unter Vorlage der mit Urkundenrolle-Nr. 02/2021 ihres Verfahrensbevollmächtigten erfolgten Änderung der Satzung zum Gründungsaufwand nunmehr die Eintragung begehrt.

Das Amtsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen, sondern die Sache dem Senat vorgelegt. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass der angeforderte Kostenaufwand weiterhin nicht eingezahlt sei und nicht ersichtlich sei, dass die Gesellschaft unter der Geschäftsanschrift erreichbar sei.

B. Die zulässigen Beschwerden gegen die Zurückweisung der mit der Anmeldung vom 24.09.2020 begehrten Neueintragung der A UG (haftungsbeschränkt) sind unbegründet.

I. Das Amtsgericht hat die begehrte Neueintragung im Ergebnis zu Recht zurückgewiesen.

1) Unschädlich ist hierbei, dass das Amtsgericht zwei Zwischenverfügungen erlassen hat. Seitens des Gerichts sollen grundsätzlich alle bestehenden (vorläufigen) Hindernisse in einer Zwischenverfügung aufgezeigt werden. Auch in Fallgestaltungen, in denen ein Gericht erst im weiteren Verlauf zusätzliche Hindernisse erkennt, ist es hierdurch aber nicht am Erlass einer weiteren Zwischenverfügung gehindert. Das weitere (vorläufige) Hindernis hinsichtlich der Zweifel am Vorliegen einer zutreffenden Geschäftsanschrift, unter der die Gesellschaft erreichbar ist, hatte sich vorliegend zudem erst nach Erlass der ersten Zwischenverfügung ergeben.

2) Soweit die Beteiligten den Gesellschaftsvertrag in Bezug auf die Regelung zum Gründungsaufwand geändert haben, kann dies der Beschwerde nicht zum Erfolg verhelfen. Die Zurückweisung der begehrten Neuanmeldung erweist sich nämlich bereits dann als zutreffend, wenn lediglich ein bestehendes (vorläufiges) Hindernis nicht beseitigt worden ist, was vorliegend der Fall ist.

a) Dies ergibt sich zwar, entgegen der vom Amtsgericht vertretenen Rechtsansicht, nicht bereits auf Grund der Nichteinzahlung des Kostenvorschusses. Dies kann die Zurückweisung der vorliegenden Neuanmeldung nicht rechtfertigen.

Der Senat hält insoweit an seiner im Beschluss vom 05.01.2016 - I-27 W 151/15 - geäußerten Rechtsauffassung fest. Hiernach ist es zwar nicht zu beanstanden, dass das Amtsgericht die Zahlung eines Vorschusses angefordert hat. § 13 S. 1 GNotKG sieht vor, dass in gerichtlichen Verfahren, in denen der Antragsteller die Kosten schuldet, die beantragte Handlung von der Zahlung eines Vorschusses abhängig gemacht werden kann. Dies entspricht der früheren Regelung in § 8 Abs. 2 KostO. Soweit die Einzahlung eines Vorschusses unterbleibt, führt dies aber in Fällen wie der vorliegenden ...

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