Entscheidungsstichwort (Thema)

Vorschußanordnung in Grundbuchsachen. Antrag auf Eintragung einer Vormerkung zur Sicherung des Anspruchs auf Verschaffung des Eigentums an dem 1/2-Miteigentumsanteil der Beteiligten zu 1)

 

Leitsatz (amtlich)

1. Wird der Eintragungsantrag nach vergeblicher Vorschußanordnung zurückgewiesen, ist hiergegen nicht die Beschwerde nach § 8 Abs. 3 KostO, sondern die Sachbeschwerde gegeben.

2. Wird der Vorschuß nicht gezahlt, ist aus den Besonderheiten des Grundbuchverfahrens für eine Ruhensanordnung kein Raum.

3. Nach § 8 Abs. 2 KostO kann die Vornahme des Geschäfts nur davon abhängig gemacht werden, daß der Vorschuß gezahlt oder sichergestellt wird. Die Vorschrift gibt dagegen keine Rechtsgrundlage, den Beteiligten aufzugeben, ihren Mitwirkungspflichten bei der Ermittlung des Geschäftswerts nachzukommen.

 

Normenkette

GBO § 18; KostO § 8 Abs. 2-3, §§ 18-19

 

Verfahrensgang

LG Detmold (Zwischenurteil vom 26.11.1999; Aktenzeichen 3 T 337/99)

 

Tenor

Der angefochtene Beschluß wird aufgehoben.

Auf die erste Beschwerde der Beteiligten zu 2) wird der Beschluß des Amtsgerichts – Grundbuchamt – vom 03. November 1999 ebenfalls aufgehoben.

Die Sache wird zur weiteren Behandlung und Entscheidung an das Amtsgericht zurückverwiesen.

 

Gründe

I.

Die Beteiligte zu 1) ist Miteigentümerin zu 1/2-Anteil des eingangs genannten Grundstücks. Durch notarielle Urkunde vom 21. September 1999 (UR-Nr. …/99 Notar … bot die Beteiligte zu 1) der Beteiligten zu 2) an, ihr das Eigentum an dem 1/2-Miteigentumsanteil zu übertragen. Die Frist zur Annahme des Angebots endet am 31. Dezember 2005. Zugleich bewilligte die Beteiligte zu 1) die Eintragung einer Auflassungsvormerkung zugunsten der Beteiligten zu 2), welche diese beantragte. Mit Schreiben vom 21. September 1999 teilte der Rechtspfleger dem Notar folgendes mit:

„In der vorstehend bezeichneten Grundbuchsache kann dem Antrag vom 21.9.99 noch nicht stattgegeben werden. Ich bitte, noch um Angabe des Verkehrswertes des einhalb Miteigentumsanteils der Flurstücke … zum Zwecke der Kostenberechnung. Der Ihrer Kostenrechnung zu Grunde gelegte Wert von 100.000,– DM dürfte erheblich zu niedrig sein. Das weisen schon die Belastungsverhältnisse und der Bodenrichtwert aus.

Zur Behebung dieses Eintragungshindernisses wird unter Hinweis auf die im § 18 Abs. 1 GBO bezeichneten Folgen – eine Frist bis zum 30.10.1999 bewilligt.”

Dieses Schreiben ging dem Notar am 27. September 1999 zu.

Durch Beschluß vom 03. November 1999 hat der Rechtspfleger des Grundbuchamts den Eintragungsantrag mit der Begründung zurückgewiesen, daß das mit Schreiben vom 21. September 1999 mitgeteilte Eintragungshindernis innerhalb der gesetzten Frist nicht behoben worden sei. Gegen diesen Beschluß hat die Beteiligte zu 2) mit Schriftsatz des Urkundsnotars vom 16. November 1999 Beschwerde eingelegt, der der Rechtspfleger mit Verfügung vom 17. November 1999 nicht abgeholfen hat.

Am 24. November 1999 ist gem. § 18 Abs. 2 GBO von Amts wegen zu Lasten des 1/2-Miteigentumsanteils eine Vormerkung zur Sicherung des Anspruchs auf Eigentumsverschaffung für die Beteiligte zu 2) im Rang vor dem Recht Abt. III Nr. 5 eingetragen worden.

Am gleichen Tage ist zu Lasten dieses Miteigentumsanteils eine Zwangssicherungshypothek über 16.398,02 DM gebucht worden.

Durch Beschluß vom 26. November 1999 hat das Landgericht den Beschluß des Amtsgerichts aufgehoben und das Ruhen des Verfahrens angeordnet.

Gegen diesen Beschluß richtet sich die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 2), die sie durch Schriftsatz des Urkundsnotars vom 16. Dezember 1999 eingelegt hat. Mit dem weiteren Rechtsmittel wird die Anwendung des § 8 Abs. 2 KostO durch die Vorinstanzen als ermessensfehlerhaft gerügt und beanstandet, daß die Kammer mit der Anordnung des Ruhens eine Rechtsfolge ausgesprochen habe, welche das Grundbuchrecht nicht kenne.

II.

Die weitere Beschwerde ist nach §§ 78, 80 GBO statthaft, durch den Urkundsnotar formgerecht eingelegt und auch sonst zulässig. Insbesondere steht der Zulässigkeit § 8 Abs. 3 S. 1 KostO nicht entgegen. Nach dieser Vorschrift findet in Grundbuchsachen gegen Vorschußanordnungen, die gem. § 8 Abs. 2 KostO erfolgt sind, die weitere Beschwerde nicht statt, weil in § 8 Abs. 3 KostO die §§ 78 -- 80 GBO, welche die weitere Beschwerde regeln, nicht aufgeführt sind (Senat, Beschluß vom 12. Mai 1987 – 15 W 207/87 –, ständig). Wird indes – wie hier – der Antrag schließlich zurückgewiesen, so ist nicht mehr die Beschwerde nach § 8 Abs. 3 KostO, sondern nur noch die Sachbeschwerde gegeben (vgl. Korintenberg/Lappe, Kostenordnung, 14. Aufl., § 8 Rdn. 33).

Die weitere Beschwerde ist auch begründet, weil die Entscheidung des Landgerichts auf einer Verletzung des Gesetzes beruht (§ 78 GBO, § 550 ZPO). Gegenstand der Beschwerdeentscheidung ist allein die Zurückweisung des Eintragungsantrages.

1.

In verfahrensrechtlicher Hinsicht ist das Landgericht von einer zulässigen ersten Beschwerde (§ 71 Abs. 1 GBO) der Beteiligten zu 2) gegen den Beschluß des Amtsgerichts vo...

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