Leitsatz (amtlich)

Auch wenn im Zeitpunkt der Beauftragung eines Rechtsanwalts der Antrag bereits zurückgenommen ist, steht dies der Erstattungsfähigkeit der Kosten des Rechtsanwalts nicht grundsätzlich entgegen.(vgl. auch OLG Hamm II-6 WF 197/12)

 

Normenkette

ZPO § 91 Abs. 1

 

Verfahrensgang

AG Dortmund (Beschluss vom 06.03.2012; Aktenzeichen 106 F 5248/11)

 

Tenor

Die Beschwerde der Beteiligten zu 1) vom 14.3.2012 gegen den Beschluss des AG - Familiengericht - Dortmund vom 6.3.2012 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Beteiligte zu 1).

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 229,55 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Durch Schriftsatz vom 7.9.2011 hat die Antragstellerin im Rahmen eines einstweiligen Anordnungsverfahrens beantragt, den Antragsgegner zur Zahlung von Kindesunterhalt ab September 2011 zu verpflichten. Nachdem das AG -Familiengericht- die Antragstellerin mit Schreiben vom 7.10.2011 darauf hingewiesen hat, dass ihr Antrag unschlüssig sei und zudem Bedenken im Hinblick auf die Eilbedürftigkeit des Verfahrens bestünden, hat es unter dem 23.11.2011 Termin zur mündlichen Verhandlung am 15.12.22011 anberaumt. Der Antrag nebst Ladung ist dem Antragsgegner am 26.11.2011 zugestellt worden. Dieser hat daraufhin am 28.11.2011 seinen Verfahrensbevollmächtigten mandatiert. Durch einen am 30.11.2011 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz vom 29.11.2011 hat die Antragstellerin ihren Antrag zurückgenommen. Das AG -Familiengericht- hat deshalb den anberaumten Termin zur mündlichen Verhandlung mit Verfügung vom 1.12.2011 aufgehoben. Mit Beschluss vom selben Tag hat es die Kosten des Verfahrens der Antragstellerin auferlegt und den Verfahrenswert auf 1.902 EUR festgesetzt.

Durch einen per Fax am selben Tag eingegangenen Schriftsatz vom 1.12.2011 hat der Verfahrensbevollmächtigte des Antragsgegners dessen Vertretung angezeigt und unter gleichzeitiger Begründung beantragt, den Antrag der Antragstellerin zurückzuweisen.

Der Schriftsatz vom 29.11.2011, die Mitteilung über die Terminsaufhebung sowie der Beschluss vom 1.12.2011 sind dem Antragsgegner sodann am 3.12.2011 zugestellt worden.

Durch Kostenfestsetzungsantrag vom 9.12.2011 hat der Antragsgegner beantragt, die Kosten gegen die Antragstellerin i.H.v. 229,55 EUR festzusetzen. Neben der Pauschale wurde eine Verfahrensgebühr nach § 13 RVG, Nr. 3100 RVG-VV von 172,90 EUR (1,3 Gebühren) geltend gemacht.

Durch Kostenfestsetzungsbeschluss vom 6.3.2012 hat das AG -Familiengericht- die Kosten antragsgemäß festgesetzt.

Gegen diesen Beschluss wendet sich die Antragstellerin mit ihrer Beschwerde. Das AG -Familiengericht- hat der Beschwerde mit Beschluss vom 17.4.2012 nicht abgeholfen und sie dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.

II. Die gem. §§ 113 I S. 2 FamFG, 104 III, 567 ff. ZPO zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Die vom Antragsgegner erstattet verlangten Kosten i.H.v. insgesamt 229,55 EUR sind i.S.d. § 91 I S. 1 ZPO zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendig gewesen. Zweckentsprechend ist eine Maßnahme, die eine verständige Partei bei der Führung des Rechtsstreits in dieser Lage als sachdienlich ansehen musste (Zöller/Herget, 29. Aufl., § 91 Rz. 12). Hier war dem Antragsgegner der Antragsschriftsatz sowie die Terminsanberaumung zugestellt worden, eine Reaktion in Form der Mandatierung seines Verfahrensbevollmächtigung sowie dessen Fertigung eines Erwiderungsschriftsatzes insoweit grundsätzlich sachdienlich und damit zweckentsprechend.

Dass der Erwiderungsschriftsatz des Verfahrensbevollmächtigten erst zu einem Zeitpunkt gefertigt und bei Gericht eingegangen ist, als das Verfahren bereits durch die erfolgte Antragsrücknahme der Antragstellerin beendet war, ist dabei unerheblich. Denn der Antragsgegner hat erst nach erfolgter Mandatierung seines Verfahrensbevollmächtigten und dessen Fertigung des Erwiderungsschriftsatzes von der Antragsrücknahme nebst Terminsaufhebung Kenntnis erlangt. Ihm sind erst danach die entsprechenden Schriftstücke zugestellt worden. In einem solchen Fall ist die volle Verfahrensgebühr nach Nr. 3101 RVG-VV entstanden (so auch OLG Naumburg Jur Büro 2003, 419; OLG Köln JurBüro 1995, 641; OLG Hamburg MDR 1998, 561; Zöller/Herget, 29. Aufl., § 91 Rz. 13 Stichwort "Klagerücknahme").

Soweit der BGH (BGH NJW-RR 2007, 1575) die Auffassung vertreten hat, dass bei der Rücknahme eines Eilantrages vor dem Eingang einer Schutzschrift bei Gericht eine Erstattung der Verfahrensgebühr ausscheidet, da auf die objektive Rechtslage abzustellen sei, ist dies auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar. Bei einer Schutzschrift handelt es sich um ein in der Zivilprozessordnung nicht vorgesehenes, lediglich vorbeugendes Verteidigungsmittel. Die Verteidigungsanzeige ist dagegen ein in § 276 ZPO geregeltes Mittel zur Rechtsverteidigung, das erforderlich ist, um ggf. einen Versäumnisbeschluss zu verhindern (vgl. im Ergebnis ebenso OLG Celle NJOZ 2010, 2421; a.A. OLG Düsseldorf, JurBüro 2009, 37).

Die Kostenentscheidung beru...

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