Leitsatz (amtlich)

Erklären die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt und gibt eine Partei dabei eine Kostenübernahmeerklärung ab, ist diese Kostenübernahmeerklärung - wie ein Anerkenntnis im Sinne des § 307 Satz 1 ZPO - als prozessuale Bewirkungshandlung nicht widerruflich.

 

Normenkette

ZPO § 91a

 

Verfahrensgang

LG Bochum (Aktenzeichen 17 O 27/17)

 

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Verfügungsbeklagten gegen die in dem Beschluss der 17. Zivilkammer - Kammer für Handelssachen - des Landgerichts Bochum vom 29.08.2017 getroffene Entscheidung über die Kosten des Rechtsstreits wird zurückgewiesen.

Die - nach § 91a Abs. 2 Satz 1 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige - sofortige Beschwerde ist unbegründet. Die Kosten des Rechtsstreits waren aufgrund der von dem Verfügungsbeklagten mit anwaltlichem Schriftsatz vom 25.08.2017 abgegebenen Kostenübernahmeerklärung dem Verfügungsbeklagten aufzuerlegen. Der mit dem anwaltlichen Schriftsatz vom 28.08.2017 nachträglich unternommene Versuch des Verfügungsbeklagten, von dieser Kostenübernahmeerklärung ganz oder teilweise wieder abzurücken, bleibt ohne Erfolg. Die Kostenübernahmeerklärung ist - wie ein Anerkenntnis im Sinne des § 307 Satz 1 ZPO - eine prozessuale Bewirkungshandlung und als solche nicht widerruflich (vgl. hierzu allgemein: Zöller/Feskorn, ZPO, 32. Aufl. [2018], Vorbemerkungen zu §§ 306, 307, Rdnr. 4; Zöller/Greger, ZPO, 32. Aufl. [2018], Vorbemerkungen zu §§ 128-252, Rdnr. 18).

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Verfügungsbeklagten auferlegt (§ 97 Abs. 1 ZPO). Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens entspricht der Summe der gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens.

 

Fundstellen

Haufe-Index 13476348

NJW 2020, 10

NJW 2020, 628

NJW-RR 2020, 192

AGS 2020, 42

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