Entscheidungsstichwort (Thema)

Bezugnahme. Abbildung

 

Leitsatz (amtlich)

Der bloße Hinweis auf die Durchführung einer Inaugenscheinnahme eines Lichtbildes in der Hauptverhandlung - ohne Angabe einer Fundstelle und Angabe seines wesentlichen Aussageinhalts - ist nicht ausreichend, um die Voraussetzungen einer Bezugnahme auf die Einzelheiten i.S.v. § 267 Abs. 1 S. 3 StPO zu erfüllen.

 

Normenkette

StPO § 267 Abs. 1 S. 3

 

Verfahrensgang

AG Detmold (Aktenzeichen 2 Ds 22 Js 386/20 (642/20))

 

Tenor

Das angefochtene Urteil wird im Schuldspruch, soweit der Angeklagte wegen fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs verurteilt worden ist, mit den dazugehörigen Feststellungen - mit Ausnahme der Feststellungen zum BAK-Wert der um 20:48 Uhr entnommenen Blutprobe sowie zum Inhalt des ärztlichen Berichts bzgl. der Blutentnahme und des Inhalts des objektiven Befundes des polizeilichen Berichts vom 00.00.2020 -;

im Strafausspruch hinsichtlich der verhängten Einzelstrafen und der daraus gebildeten Gesamtstrafe;

sowie im Ausspruch über die Maßregel, soweit im Urteil eine Sperrfrist zur Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis festgesetzt worden ist,

aufgehoben und die Sache im Umfang der Aufhebung zur erneuten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Rechtsmittels - an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Detmold zurückverwiesen.

 

Gründe

Die Generalstaatsanwaltschaft hat zum Rechtsmittel des Angeklagten Folgendes ausgeführt:

"I.

Das Amtsgericht Detmold hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs sowie unerlaubten Entfernens vom Unfallort in Tateinheit mit vorsätzlicher Trunkenheit im Straßenverkehr zu einer Gesamtgeldstrafe von 90 Tagessätzen in Höhe von je 20,00 Euro verurteilt, ihm die Fahrerlaubnis entzogen, den Führerschein eingezogen und die Verwaltungsbehörde angewiesen, vor Ablauf von noch 15 Monaten keine neue Fahrerlaubnis zu erteilen (Bl. 115 ff. d.A.).

Gegen dieses auf Anordnung des Vorsitzenden vom 05.10.2020 (Bl. 162 d.A.) dem Verteidiger des Angeklagten am 08.10.2020 zugestellten (Bl. 166 d.A.) Urteil hat der Angeklagte mit auf dem Telefaxweg bei dem Amtsgericht Detmold am 23.07.2020 eingegangenem Schreiben seines Verteidigers vom 22.07.2020 Rechtsmittel eingelegt (Bl. 110 d.A.) und dieses Rechtsmittel mit weiterem, auf dem Telefaxweg bei dem Amtsgericht Detmold am 20.08.2020 eingegangenem Schreiben seines Verteidigers vom 19.08.2020 als Revision bezeichnet und diese mit der Verletzung formellen und materiellen Rechts begründet (Bl. 132 ff. d.A.).

II.

Die statthafte sowie form- und fristgerecht eingelegte sowie begründete Revision ist zulässig. In der Sache hat sie den aus dem Antrag ersichtlichen Erfolg. Im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

1)

Den erhobenen Verfahrensrügen wird der Erfolg versagt bleiben.

a)

Die Rüge der Revision, das Amtsgericht habe gegen seine aus § 244 Abs. 2 StPO folgende Aufklärungspflicht verstoßen, weil es den beiden, im Wesentlichen gleichlautenden und dasselbe Ziel verfolgenden Anträgen, zum Beweis der Tatsache, dass der Angeklagte zum Zeitpunkt der Tat schuldunfähig, zumindest aber vermindert schuldfähig war, bzw. zum Tatzeitpunkt wegen einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung durch Toxikation nicht in der Lage gewesen sei, die ihm vorgeworfenen Taten einzusehen und zu bemerken sowie danach zu handeln, ein Sachverständigengutachten einzuholen sowie die Polizeibeamten Z und Y zu vernehmen, nicht nachgegangen sei (RB S. 2 ff.), versagt.

Denn ungeachtet der Frage, ob es sich insoweit - so die ausdrückliche Bezeichnung in der Revisionsbegründung (RB S. 2) - um eine Aufklärungsrüge im Sinne des § 244 Abs. 2 StPO oder um eine Beweisantragsrüge handelt, mit der beanstandet werden soll, das Amtsgericht habe die vorbezeichneten Anträge rechtsfehlerhaft zurückgewiesen - erweist sich die Rüge bereits als unzulässig, weil sie den aus § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO folgenden Anforderungen an die Erhebung einer Verfahrensrüge nicht genügt.

aa)

Nach der vorbezeichneten Vorschrift hat die Revision die den Mangel enthaltenden Tatsachen so vollständig und genau darzulegen, dass das Revisionsgericht allein aufgrund dieser Darlegung prüfen kann, ob der geltend gemachte Verfahrensfehler - so er denn erwiesen werden kann - vorliegt. Dementsprechend sind für den Revisionsvortrag wesentliche Schriftstücke einschließlich darin in Bezug genommener Unterlagen entweder durch wörtliches Zitat oder ihren wesentlichen Inhalt nach im Rahmen der Revisionsbegründung mitzuteilen (zu vgl. KK-StPO/Gericke, StPO, 8. Aufl., § 344, Rn. 38 f.).

Zum Erfordernis des vollständigen Tatsachenvortrags gehört es dabei auch, dass die Revision auch diejenigen Umstände vorträgt, die für die Revision nachteilig und ggfls. geeignet sind, dem Revisionsvortrag den Boden zu entziehen (zu vgl. BGH, Beschluss vom 09.11.2006 - 1 StR 388/06 -; Urteil vom 05.06.1996 - 2 StR 70/96 -; KK-StPO/Gericke, a.a.O., Rn. 38).

Schließlich genügt auch (objektiv) unzutreffender Tatsachenvortrag nicht dem Erfordernis des ge...

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