Verfahrensgang

AG Siegen (Beschluss vom 28.05.2015; Aktenzeichen 15 F 1248/13)

 

Tenor

Der Senat weist die Beteiligten darauf hin, dass er beabsichtigt, gemäß § 68 Abs. 3 S. 2 FamFG von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abzusehen wie folgt über die Beschwerde und die Anschlussbeschwerde zu entscheiden:

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des AG - Familiengericht - Siegen vom 28.5.2015 wird zurückgewiesen.

Zur Klarstellung wird der Beschluss des AG - Familiengericht - Siegen vom 28.5.2015, der dem Antragsteller-Vertreter am 2.6.2015 und dem Antragsgegner-Vertreter am 29.5.2015 zugestellt wurde, aufgehoben.

Der Beschluss des AG - Familiengericht - Siegen vom 28.5.2015 wird dahingehend berichtigt, dass es sich um einen Teilbeschluss handelt und dass Ziff. 2. des Beschlusses ("Im Übrigen werden die Anträge zurückgewiesen"), entfällt.

Die Beteiligten erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb von drei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses.

 

Gründe

I. Die Beteiligten schlossen am ... 1986 die Ehe. Der Scheidungsantrag wurde am 11.3.2011 zugestellt; die Scheidung ist seit dem 6.3.2013 rechtskräftig.

Der Antragsteller begehrt von der Antragsgegnerin die Zahlung eines Zugewinnausgleichs.

Erstinstanzlich hat der Antragsteller beantragt, die Antragsgegnerin zur Erteilung einer Auskunft hinsichtlich ihres Anfangsvermögens zum 3.10.1986 inklusive privilegierten Hinzuerwerbs und ihres Endvermögens zum 11.3.2011 zu erteilen, die erteilte Auskunft zu belegen, die Richtigkeit ihrer Angaben an Eides statt zu versichern sowie 40.957,43 EUR nebst Zinsen an den Antragsteller zu zahlen.

Die Antragsgegnerin hat erstinstanzlich Antragszurückweisung beantragt.

Das Familiengericht hat nach mündlicher Verhandlung in einem Verkündungstermin am 28.5.2015 eine als Beschluss überschriebene Entscheidung verkündet, nach der die Antragsgegnerin antragsgemäß zur Auskunftserteilung verpflichtet wurde und im Übrigen die Anträge zurückgewiesen wurden; die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens hat das Familiengericht der Schlussentscheidung vorbehalten.

Zur Begründung hat es ausgeführt, die Antragsgegnerin sei dem Antragsteller zur Auskunftserteilung verpflichtet. Der Zahlungsanspruch sei derzeit nicht begründet, da die Höhe des Zugewinns sich noch durch eine Neuberechnung nach Auskunftserteilung verändern könne. Auch über den Antrag auf eidesstattliche Versicherung sei erst nach Auskunftserteilung zu entscheiden.

In der Folgezeit wurde den Beteiligten am 2.6.2015 und am 29.5.2015 ein Beschluss zugestellt, nach dem die Antragsgegnerin zur Zahlung von 40.957,43 EUR nebst Zinsen sowie antragsgemäß zur Auskunftserteilung verpflichtet wurde und im Übrigen die Anträge zurückgewiesen wurden; die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens wurden der Schlussentscheidung vorbehalten.

Zur Begründung ist ausgeführt, die Antragsgegnerin sei dem Antragsteller zur Zahlung eines Zugewinnausgleichs in Höhe von 40.957,43 EUR und zur Auskunftserteilung verpflichtet. Über den Antrag auf eidesstattliche Versicherung sei erst nach Auskunftserteilung zu entscheiden.

Gegen den den Beteiligten am 2.6.2015 und am 29.5.2015 zugestellten Beschluss hat die Antragsgegnerin Beschwerde eingelegt und sich mit dem Beschwerdeantrag auf aufhebende Antragszurückweisung gegen ihre Verpflichtung zur Auskunftserteilung gewandt. Der Senat hat die Antragsgegnerin darauf hingewiesen, dass der Beschwerdewert für die Abwehr der Auskunftsverpflichtung unter 600,- EUR liege und die Beschwerdesumme des § 61 Abs. 1 FamFG nicht erreicht sei. Daraufhin hat die Antragsgegnerin die Beschwerde zurück genommen. Der Senat hat mit Beschluss vom 24.8.2015 festgestellt, dass die Antragsgegnerin des eingelegten Rechtsmittels der Beschwerde verlustig ist, und ihr die Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt.

Bei Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung des Beschlusses hat das AG festgestellt, dass den Beteiligten am 2.6.2015 und am 29.5.2015 eine Beschlussversion zugestellt worden war, die nicht mit dem am 28.5.2015 verkündeten Beschluss überein stimmte. Den Beteiligten wurde der am 28.5.2015 verkündete Beschluss am 21.9.2015 und am 22.9.2015 zugestellt.

Der Antragsteller legte mit am 5.10.2015 eingegangenen Schriftsatz Beschwerde ein und beantragt nun, den Beschluss des AG Siegen vom 28.5.2015 in der Form der Zustellung vom 21.9.2015 für unwirksam zu erklären, hilfsweise den Beschluss vom 28.5.2015 in der Form der Zustellung vom 21.9.2015 aufzuheben und festzustellen, dass dem Beschluss die materielle Rechtskraft des Beschlusses vom 28.5.2015, zugestellt am 29.5.2015, entgegensteht, äußerst hilfsweise den Beschluss vom 28.5.2015 in der Form der Zustellung vom 21.9.2015 abzuändern und die Antragsgegnerin zu verpflichten, an den Antragsteller 40.957,43 EUR nebst Zinsen zu zahlen.

Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag des Antragstellers abzuweisen, und legt hilfsweise für den Fall, dass das Beschwerdegericht den Beschluss des AG Siegen vom 28.5.2015 in der Form der Zus...

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