Verfahrensgang

LG Münster (Beschluss vom 12.04.2005; Aktenzeichen 7 KLs 36/04)

 

Tenor

Auf die Beschwerde wird der Beschluss des Landgerichts Münster vom 12.04.2005 aufgehoben.

Die Vergütung des Pflichtverteidigers Rechtsanwalt B in N wird auf weitere 1.006,88 EUR, mithin auf insgesamt 6.911,74 EUR festgesetzt.

Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei.

Kosten werden nicht erstattet.

 

Tatbestand

I.

Rechtsanwalt B war in dem vorliegenden Strafverfahren als Pflichtverteidiger für den Angeklagten tätig. Das Landgericht Münster ordnete ihn mit Beschluss vom 09.08.2004 dem Angeklagten bei. Der Angeklagte befand sich seinerzeit in Haft.

Die Hauptverhandlung wurde in der Zeit vom 16.11.2004 bis zum 03.01.2005 an insgesamt 5 Verhandlungstagen durchgeführt, bei denen der Verteidiger anwesend war. Am 03.01.2005 wurde das Urteil verkündet. Am selben Tage fertigte der Verteidiger einen Schriftsatz, der am 04.01.2005 bei dem Landgericht in Münster einging, und der folgenden Inhalt hatte:

„… lege ich gegen das Urteil vom 03.01.2005 das Rechtsmittel der Revision ein und gebe die nachfolgende Revisionsbegründung mit dem Antrag ab: das angefochtene Urteil mit der Feststellung aufzuheben und die Sache zu einer erneuten Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer zurückzuverweisen. Gerügt wird die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Ein Schriftsatz in der Sache bleibt vorbehalten.”

Bereits am 11.01.2005 erklärte der Verteidiger schriftsätzlich die Rücknahme der Revision. Erst am 24.01.2005 wurde die Zustellung des schriftlichen Urteils unter anderem an den Verteidiger verfügt.

Dieser beantragte am 11.01.2005 die Festsetzung seiner Gebühren und Auslagen gemäß § 55 RVG. Dieser Antrag enthielt neben den Gebühren und Auslagen für die außergerichtliche und die erstinstanzliche Tätigkeit des Verteidigers eine Verfahrensgebühr für das Revisionsverfahren gem. § 14, Nr. 4130 RVG-VV in Höhe von 412,– EUR und eine Post- und Telekompauschale gem. Nr. 7002 RVG-VV in Höhe von 20,– EUR, jeweils zuzüglich Umsatzsteuer. Mit Beschluss vom 10.02.2005 setzte die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle die aus der Staatskasse an den Verteidiger zu zahlende Vergütung auf 5.904,86 EUR fest. Dieser Betrag setzt sich aus der Summe der Gebühren und Auslagen für die erstinstanzlichen Tätigkeiten sowie der entsprechenden Umsatzsteuer zusammen. Nicht berücksichtigt wurden also die Gebühren für die außergerichtlichen Tätigkeiten sowie die Gebühren Nr. 4130 RVG-VV und Nr. 7002 RVG-VV. Die Absetzung der Gebühren für die Revisionsinstanz wurde damit begründet, dass der Verteidiger sich zum Zeitpunkt der Einlegung und Begründung der Revision noch nicht inhaltlich hat mit dem schriftlichen Urteil der Strafkammer beschäftigen können, da ihm dies erst später – und zwar nach der Rücknahme des Rechtsmittels – zugegangen sei. Die mündliche Begründung des Urteils müsse außer Betracht bleiben. Aus welchem Grunde die Gebühren für die außergerichtlichen Tätigkeiten sowie die Post- und Kommunikationspauschale nicht berücksichtigt worden sind, ergibt sich aus dem Beschluss nicht.

Der Vergütungsbeschluss wurde dem Verteidiger am 17.02.2005 zugestellt. Hiergegen richtet sich seine als Erinnerung ausgelegte „Beschwerde” vom 18.02.2005. Die 7. Strafkammer des Landgerichts Münster wies die Erinnerung mit Beschluss vom 12.04.2005 zurück und bezog sich in seiner Begründung auf die Entscheidung der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle. Weiterhin wies die Kammer darauf hin, dass überflüssige Prozesshandlungen keinen Vergütungsanspruch auslösen könnten. Die Begründung der Revision vor Übersendung der schriftlichen Urteilsgründe sei aber nicht sachlich zu rechtfertigen und damit überflüssig, da für die Begründung der Revision die Auseinandersetzung mit dem schriftlichen Urteil erforderlich sei.

Die Übersendung des Beschlusses vom 12.04.2005 wurde am 13.04.2004 verfügt, wobei der Eingang bei dem Verteidiger nicht feststellbar ist, jedoch nicht vor dem 14.04.2004 erfolgt sein kann. Der Verteidiger hat mit Schriftsatz vom 27.04.2005, welcher am 28.04.2005 bei dem Landgericht in Münster eingegangen ist, gegen den Beschluss vom 12.04.2005 Beschwerde eingelegt. Aufgrund eines Nichtabhilfebeschlusses des Landgerichts vom 20.04.2005 wurde die Sache dem Oberlandesgericht in Hamm zur Entscheidung vorgelegt, welches am 28.06.2005 eine Stellungnahme des Leiters des Dezernats 10 der Verwaltungsabteilung des Oberlandesgerichts eingeholt hat.

 

Entscheidungsgründe

II. Die Beschwerde ist zulässig und begründet.

1. Die Zulässigkeit ergibt sich aus §§ 56 Abs. 2, 33 Abs. 3 bis 8 RVG.

a) Die Beschwerde wurde rechtzeitig bei dem Landgericht in Münster eingelegt. Eine förmliche Zustellung der angefochtenen Entscheidung ist nicht erfolgt. Daher wurde die Zweiwochenfrist nach §§ 56 Abs. 2, 33 Abs. 3 S. 3 RVG nicht in Gang gesetzt.

b) Auch ist der Beschwerdewert von 200,– EUR erreicht (§§ 56 Abs. 2, 33 Abs. 3 S. 1 RVG).

2. Die Beschwerde ist in vollem Umfang begründet.

a) In Übereinstimmung mit der Stell...

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