Verfahrensgang

AG Coesfeld (Aktenzeichen 5 F 121/21)

 

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin vom 26.07.2021 gegen den Beschluss des Amtsgerichts -Familiengericht- Coesfeld vom 13.07.2021 (5 F 121/21) wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Antragsgegnerin auferlegt.

Der Verfahrenswert des Beschwerdeverfahrens wird auf bis zu 1.000,00 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Die Antragsgegnerin ist die Mutter des Kindes A, geb. am 00.00.2016, welches beim Kindesvater lebt, und für das der Antragsteller Unterhaltsansprüche aus übergegangenem Recht geltend macht.

Die Antragsgegnerin ist Mutter des weiteren Kindes B, geb. am 00.00.2010, welches ebenfalls bei seinem Vater lebt.

Der Antragsteller gewährt beiden Kindern Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz.

Mit Schreiben vom 30.04.2019, zugestellt am 03.05.2019, ist die Antragsgegnerin seitens des Antragstellers auf den Antrag des Kindesvaters auf Unterhaltsvorschussleistungen hingewiesen worden. Zugleich wurde die Antragsgegnerin zur Zahlung von Unterhalt und Darlegung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse aufgefordert.

Mit weiterem Schreiben vom 24.11.2020, zugestellt am 03.12.2020 wurde die Antragsgegnerin über die Gewährung von Leistungen informiert. Zugleich wurde sie darauf hingewiesen, dass sie eine etwaige Leistungsunfähigkeit nachweisen müsse. Die Antragsgegnerin meldete sich am 07.12.2020 telefonisch und erklärte u. a., seit dem 01.01.2020 in Therapie zu sein. Ab dem 08.11.2020 werde sie eine Reha antreten. Es wurde vereinbart, dass die Antragsgegnerin bis zum 15.01.2021 alle Nachweise zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen an den Antragsteller übersendet. Am 11.01.2021 teilte die Antragsgegnerin dem Antragsteller mit, dass sie erkrankt sei, es wurde eine Fristverlängerung bis zum 15.02.2021 gewährt, nach Anruf der Antragsgegnerin eine weitere Fristverlängerung um 14 Tage.

Mit Schreiben vom 08.03.2021 hat der Antragsteller den hiesigen Antrag rechtshängig gemacht und hat beantragt, die Antragsgegnerin zu verpflichten, an den Antragsteller den rückständigen Unterhalt für das Kind A C, geb. am 00.00.2016, für die Zeit vom 01.05.2019 bis zum 31.03.2021 in Höhe von 3.722,00 Euro zu zahlen und die Antragsgegnerin zu verpflichten an den Antragsteller den künftigen laufenden Unterhalt für das Kind A C, geb. am 00.00.2016, ab dem 00.00.2021 in Höhe von 100,00 % des gesetzlichen Mindestunterhaltes abzüglich des für ein erstes Kind zu zahlenden Kindergeldes spätestens zum 01. eines Monats im Voraus zu zahlen.

Die Antragsgegnerin hat beantragt, den Antrag zurückzuweisen.

Sie überreichte mit Schriftsatz vom 30.03.2021 unter anderem eine Aufstellung der bei ihr vorliegenden Erkrankungen.

Mit Schreiben vom 12.04.2021 hat der Antragsteller das Verfahren für erledigt erklärt. Die Antragsgegnerin hat der Erledigungserklärung widersprochen und geltend gemacht, der Antragsteller hätte im Wege der Stufenklage vorgehen müssen. Nachdem der Antragsteller zunächst beantragt hat, festzustellen, dass sich das Verfahren in der Hauptsache erledigt hat, hat er nach Hinweis des Familiengerichts den Antrag mit Schreiben vom 07.07.2021 zurückgenommen.

Mit Beschluss vom 13.07.2021 hat das Familiengericht der Antragsgegnerin die Kosten des Verfahrens auferlegt. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass es unter Berücksichtigung des § 243 S. 2 Nr. 2 FamFG billigem Ermessen entspreche, die Kosten des Verfahrens der Antragsgegnerin aufzuerlegen. Die Antragsgegnerin sei vorgerichtlich mehrfach zur Auskunft und Belegvorlage aufgefordert worden. Dennoch seien die Belege erst nach Rechtshängigkeit vorgelegt worden. Der pauschale Hinweis, dass die Antragsgegnerin hierzu krankheitsbedingt nicht eher in der Lage gewesen sei, verfange nicht.

Gegen diesen Beschluss wendet sich die Antragsgegnerin mit ihrer sofortigen Beschwerde vom 26.07.2021.

Mit Beschluss vom 31.08.2021 hat das Amtsgericht der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Oberlandesgericht vorgelegt.

Der Antragsgegnerin ist mit hiesigem Beschluss vom 10.09.2021 eine Frist zur Stellungnahme und weiteren Begründung gesetzt worden. Zugleich hat der Senat darauf hingewiesen, dass er die sofortige Beschwerde für unbegründet hält.

Eine weitere Stellungnahme der Antragsgegnerin ist nicht eingegangen.

II. Die sofortige Beschwerde ist zulässig.

Gegen die isolierte Kostenentscheidung in einer Unterhaltssachte ist nach Klagerücknahme gemäß §§ 113 Abs. 1 FamFG, 269 Abs. 5 ZPO die sofortige Beschwerde nach den §§ 567 ff. ZPO statthaft.

Die sofortige Beschwerde ist auch im Übrigen zulässig, aber in der Sache unbegründet.

Das Amtsgericht hat bei seiner Entscheidung über die Kosten zutreffend auf § 243 FamFG abgestellt. Danach entscheidet das Gericht über die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen.

Streitig ist, ob die vom erstinstanzlichen Gericht getroffene Ermessensentscheidung vom Beschwerdegericht nur daraufhin überprüft werden kann, ob das erstinstanzliche Gericht von dem ihm eingeräu...

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