Entscheidungsstichwort (Thema)

kein Stimmrecht des Nießbrauchers

 

Leitsatz (amtlich)

Ist das Wohnungseigentum mit einem Nießbrauch belastet, dann hat gleichwohl in allen Angelegenheiten, die die Nutzung des belasteten Sondereigentums oder die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums betreffen, der Wohnungseigentümer und nicht der Nießbraucher das Stimmrecht in der Versammlung der Wohnungseigentümer (Vorlage an den BGH wegen Abweichung von der Rechtsprechung des KG und OLG Hamburg).

 

Normenkette

WEG § 25

 

Verfahrensgang

LG Essen (Beschluss vom 09.11.2000; Aktenzeichen 2 T 209/00)

AG Essen (Aktenzeichen 96 II 100/00 (WEG))

 

Tenor

Die Sache wird gemäß § 28 Abs. 2 FGG dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt.

 

Tatbestand

I.

Die Beteiligten zu 1) bis 5) sind die Miteigentümer der eingangs genannten Anlage, die von dem Beteiligten zu 6) verwaltet wird. Nach der Teilungserklärung vom 20.04.1972 ist das Eigentum nach § 8 WEG in 10 Miteigentumsanteile aufgeteilt worden:

  • einem Miteigentumsanteil von 179/1.000 verbunden mit dem Sondereigentum an der 89,48 qm großen Wohnung Nr. 1,
  • einem Miteigentumsanteil von 92/1.000 verbunden mit dem Sondereigentum an der 45,98 qm großen Wohnung Nr. 2,
  • einem Miteigentumsanteil von 179/1.000 verbunden mit dem Sondereigentum an der 89,48 qm großen Wohnung Nr. 3,
  • einem Miteigentumsanteil von 92/1.000 verbunden mit dem Sondereigentum an der 45,98 qm großen Wohnung Nr. 4,
  • einem Miteigentumsanteil von 179/1.000 verbunden mit dem Sondereigentum an der 89,48 qm großen Wohnung Nr. 5,
  • einem Miteigentumsanteil von 92/1.000 verbunden mit dem Sondereigentum an der 45,98 qm großen Wohnung Nr. 6,
  • einem Miteigentumsanteil von 145/1.000 verbunden mit dem Sondereigentum an der 89,48 qm großen Wohnung Nr. 7,
  • einem Miteigentumsanteil von 14/1.000 verbunden mit dem Sondereigentum – Teileigentum an der Garage Nr. 8,
  • einem Miteigentumsanteil von 14/1.000 verbunden mit dem Sondereigentum – Teileigentum an der Garage Nr. 9,
  • einem Miteigentumsanteil von 14/1.000 verbunden mit dem Sondereigentum – Teileigentum an der Garage Nr. 10.

Nach § 14 der Gemeinschaftsordnung bestimmt sich das Stimmrecht der Eigentümer nach dem 1/1.000 Anteil und genügt für die Ordnungsgemäßheit der Einladung die Absendung an die Anschrift, die dem Verwalter zuletzt mitgeteilt worden ist.

Der Beteiligte zu 1) ist Sondereigentümer der Wohnung Nr. 3 und Teileigentümer der Garagen Nr. 8 bis 10, der Beteiligte zu 2) der Wohnungen Nr. 1 und 2, der Beteiligte zu 3) der Wohnungen Nr. 4 und 7, die Beteiligten zu 4) sind Sondereigentümer der Wohnung Nr. 5 und die Beteiligten zu 5) waren bei Einleitung des Verfahrens Sondereigentümer der Wohnung Nr. 6.

Das Wohnungseigentum der Beteiligten zu 2) und 3) ist mit dem Nießbrauch des Beteiligten zu 1), ihres Großvaters, belastet.

Am 13.03.2000 fand in Abwesenheit des Beteiligten zu 1) und der Beteiligten zu 5) in der Gaststätte „…” Essen eine Eigentümerversammlung der Gemeinschaft statt, zu welcher der Beteiligte zu 6) mit Schreiben vom 01.03.2000 eingeladen hatte. Der Beteiligte zu 2) wurde in der Versammlung von Herrn … und Frau …, der Beteiligte zu 3) von Frau … vertreten, die Beteiligten zu 4) waren persönlich zugegen. Insgesamt verfügen die in der Versammlung Anwesenden bzw. Vertretenen über 711/1.000 Miteigentumsanteile. „Einstimmig” wurden von der Versammlung unter TOP 2 der Beteiligte zu 6), der zuvor durch gerichtlichen Beschluss vom 01.12.1999 zum Verwalter bestellt worden war, in sein Amt gewählt und unter TOP 3 der Wirtschaftsplan 2000 beschlossen.

Mit einem am 03.04.2000 bei dem Amtsgericht eingegangenen Schreiben hat der Antragsteller beantragt, die in der Eigentümerversammlung vom 13.03.2000 gefassten Beschlüsse für ungültig zu erklären. Er beanstandet die in dieser Versammlung gefassten Beschlüsse und hat dazu vorgetragen: Er habe die Einladung zu der Eigentümerversammlung vom 13.03.2000 erst am 08.03.2000 erhalten, so dass bis zum Versammlungstermin nicht die vorgesehene Wochenfrist eingehalten gewesen sei, was er sofort dem Verwalter gegenüber beanstandet habe. Auch sei vom Verwalter ein Tagungslokal ausgesucht worden, das nicht in der Nähe der Wohnungseigentumsanlage gelegen sei. Unzulässigerweise seien bei den Abstimmungen die Stimmen der Beteiligten zu 2) und 3) mitgezählt worden, obwohl diese gar kein Stimmrecht gehabt hätten. Das Stimmrecht bezüglich ihrer Wohnungen habe nämlich ihm als Nießbraucher zugestanden, da er auch die Kosten und Lasten trage, die mit dem Wohnungseigentum der beiden Enkelsöhne verbunden seien.

Die Antragsgegner, vertreten durch den Verwalter, haben beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 19.07.2000 die Anträge zurückgewiesen. Dagegen hat der Antragsteller fristgerecht sofortige Beschwerde eingelegt. Das Landgericht hat mit den Beteiligten vor der vollbesetzten Kammer am 09.11.2000 verhandelt und mit dem am Schluss der Verhandlung verkündeten Beschluss die sofortige Beschwerde zurückgewiesen. In den Gründen hat es ausgeführ...

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