Entscheidungsstichwort (Thema)

Elterliche Sorge: Beschwerderecht der Großeltern bei Ablehnung ihrer Bestellung zum Vormund und zur Verbleibensanordnung

 

Leitsatz (amtlich)

1. Den Großeltern des betroffenen Kindes steht kein eigenes Beschwerderecht zu, wenn der Muttter die elterliche Sorge entzogen wird und dem Begehren der Großmutter, zum Vormund bestellt zu werden, nicht entsprochen wird.

2. Zur Verbleibensanordnung gem. § 1632 Abs. 4 BGB.

 

Normenkette

FamFG § 59; BGB §§ 1779, 1632

 

Verfahrensgang

AG Essen (Beschluss vom 14.10.2010; Aktenzeichen 104 F 110/10)

 

Tenor

Der Antrag der Beteiligten zu 1) und 2) vom 16.11.2010 auf Gewährung von Verfahrenskostenhilfe für die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antrag der Beteiligten zu 3) vom 23.11.2010 auf Gewährung von Verfahrenskostenhilfe für die Beschwerde wird zurückgewiesen.

 

Gründe

Die Anträge der Beteiligten zu 1) bis 3) auf Gewährung von Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren sind unbegründet. Die Durchführung des Beschwerdeverfahrens bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, § 76 Abs. 1 FamFG i.V.m. § 114 ZPO.

Die von den Beteiligten zu 1) und 2) eingelegte Beschwerde gegen den Beschluss des AG - Familiengericht - Essen vom 14.10.2010 ist unzulässig. Es fehlt an der erforderlichen Beschwerdeberechtigung, § 59 FamFG. Nach § 59 FamFG, der gem. Art. 111 Abs. 1 FGG-RG auf das am 24.3.2010 eingeleitete Verfahren Anwendung findet, steht die Beschwerde nur demjenigen zu, der durch den Beschluss in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Eine Beeinträchtigung eigener Rechte der Beteiligten zu 1) und 2) liegt hier jedoch nicht vor. Sie wenden sich mit ihrer Beschwerde gegen die Auswahl des Vormundes durch das Familiengericht und begehren die Bestellung der Beteiligten zu 1) (Großmutter) zum Vormund. Mit der Bestellung der Frau y zum Vormund greift das Familiengericht jedoch nicht unmittelbar in ein bestehendes subjektives Recht der Beteiligten zu 1) und 2) ein. Dass sie ein nachvollziehbares Interesse an der Änderung oder Beseitigung der Entscheidung haben mögen, genügt hingegen nicht (Bumiller/Harders, FamFG, 9. Aufl., § 59 Rz. 11). Die Großeltern des betroffenen Kindes sind durch die vom AG in dem angefochtenen Beschluss getroffene Entscheidung, die elterliche Sorge für das betroffene Kind auf Frau y zu übertragen, nicht in einer eigenen Rechtsposition betroffen, denn es gibt keinen Anspruch eines Großelternteils darauf, zum Vormund für das Enkelkind bestellt zu werden. Gemäß § 1779 Abs. 1 BGB obliegt die Auswahl des Vormundes allein dem Familiengericht. Soweit § 1779 Abs. 3 S. 1 BGB eine Anhörungspflicht des Familiengerichts vorsieht, werden dadurch keine eigenen Rechtspositionen der als Vormund in Betracht kommenden Personen begründet. Die Anhörungspflicht dient erkennbar ausschließlich den Interessen des Mündels.

Die Beschwerde der Beteiligten zu 3) hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, § 114 ZPO. Gegen die Ablehnung einer Verbleibensanordnung gem. § 1632 Abs. 4 BGB durch das AG bestehen im Ergebnis keine Bedenken. Der Sachverständige hat sich eindeutig gegen einen Verbleib des Kindes in dem Haushalt der Großeltern ausgesprochen. Auch der Verfahrensbeistand hat die Unterbringung des Kindes in einer Pflegefamilie empfohlen. Dem ist das AG mit nachvollziehbaren Erwägungen gefolgt. Die Beschwerde zeigt dagegen keine durchgreifenden Bedenken auf.

Soweit die Beteiligte zu 3) darauf hinweist, dass sich die Großeltern immer um das betroffene Kind gekümmert und es in ihre Familie integriert hätten, steht dies zunächst nicht in Widerspruch zu den Feststellungen des Sachverständigen. In seinem Gutachten führt dieser vielmehr aus, dass die Großeltern sicherlich bemüht seien, die notwendigen Betreuungs-, Versorgungs- und Erziehungsmaßnahmen für das Kind einzuleiten. Der Senat verkennt nicht, dass der Sachverständige festgestellt hat, dass die Großeltern sich auch bemüht hätten, das Wohl des Kindes in den Vordergrund zu stellen. Dementsprechend habe - so der Sachverständige - das Kind positive Beziehungen zu den Großeltern entwickelt. Allerdings darf bei einer am Kindeswohl orientierten Entscheidung nicht übersehen werden, dass nach den eindeutigen Feststellungen des Sachverständigen gleichwohl nicht von einer sicheren Bindung des Kindes zu den Großeltern ausgegangen werden kann. Es sei - so der Sachverständige - auch nicht sichergestellt, dass die Großeltern trotz ihrer Willensbekundung tatsächlich den Schutz des Kindes, insbesondere vor einem sexuellen Missbrauch, sicherstellen könnten. Damit sei trotz der Zuneigung der Großeltern zu dem betroffenen Kind dessen gesunde Entwicklung nicht gewährleistet. Der Senat übersieht nicht, dass die Großeltern sich im vorliegenden Verfahren nicht gescheut haben, gegen ihre Tochter, die Beteiligte zu 3), Position zu beziehen. Allerdings muss nach den Feststellungen des Sachverständigen davon ausgegangen werden, dass sie nur zeitweilig ein Problembewusstsein für die Situation ihrer Tochter und des betroffenen Kindes haben, so das...

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