Entscheidungsstichwort (Thema)

Karrieresprung und eheliche Lebensverhältnisse

 

Verfahrensgang

AG Münster (Beschluss vom 30.12.2013; Aktenzeichen 63 F 2/12)

 

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der am 30.12.2013 erlassene Beschluss des AG - Familiengericht - Münster zu Ziff. 3 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst.

Der Antragsteller wird verpflichtet, an die Antragsgegnerin Unterhalt wie folgt zu zahlen:

  • für April 2014 Unterhalt in Höhe von 443 EUR, davon Elementarunterhalt 383 EUR und Altersvorsorgeunterhalt von 60 EUR;
  • für die Zeit von Mai 2014 bis Dezember 2014 einen monatlichen Unterhalt in Höhe von 664 EUR, davon Elementarunterhalt 574 EUR und Altersvorsorgeunterhalt 90 EUR;
  • für die Zeit von Januar 2015 bis Juli 2015 einen monatlichen Unterhalt in Höhe von 699 EUR, davon Elementarunterhalt 603 EUR und Altersvorsorgeunterhalt 96 EUR;
  • für die Zeit von August 2015 bis Dezember 2015 einen monatlichen Unterhalt in Höhe von 689 EUR, davon Elementarunterhalt 595 EUR und Altersvorsorgeunterhalt 94 EUR;
  • für die Zeit von Januar 2016 bis Dezember 2016 einen Unterhalt i. H. von 450 EUR, davon 378 EUR Elementarunterhalt und 72 EUR Altersvorsorgeunterhalt;
  • für die Zeit ab Januar 2017 einen Unterhalt i. H. von 250 EUR, davon 205 EUR Elementarunterhalt und 45 EUR Altersvorsorgeunterhalt.

Der Antragsteller wird weiter verpflichtet, an die Antragsgegnerin Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf die jeweiligen monatlichen Unterhaltsbeträge für den Zeitraum April 2014 bis Oktober 2015, zahlbar jeweils ab dem 3. eines Monats, zu zahlen.

Im Übrigen wird der weiter gehende Antrag der Antragsgegnerin abgewiesen.

Die weiter gehende Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die sofortige Wirksamkeit dieser Entscheidung wird angeordnet, § 116 Abs. 3 FamFG.

Von den Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen der Antragsgegner 1/3 und die Antragstellerin 2/3.

Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 19.548 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Die Beteiligten streiten nach einer mehrjährigen Trennungsdauer und seit der am 11.04.2014 rechtskräftigen Scheidung nunmehr nur noch um die von der Antragsgegnerin in den Scheidungsverbund eingebrachte Folgesache nachehelicher Unterhalt.

Aus der Ehe der Beteiligten sind drei am ...1992 (A), am ...1994 (B) und am ...1999 (C) Töchter hervor gegangen.

Der Trennungszeitpunkt der Beteiligten ist streitig. Der Antragsteller ist unstreitig im Jahr 1998 das erste Mal ausgezogen. Danach fand eine Versöhnung statt. U. a. wurde auch die dritte Tochter gezeugt. Im Januar 1999 unternahm der Antragsteller allein eine mehrwöchige Indienreise. In der Antragsschrift hat der Antragsteller angegeben, die Beteiligten hätten bis zum Jahr 2000 in Z gewohnt. Demgegenüber hat die Antragsgegnerin die Trennung zunächst auf das Jahr 2008 datiert. Spätestens seit dem Umzug der Antragsgegnerin mit den Kindern nach X im Jahr 2002 gab es kein gemeinsames Wohnen mehr, auch nicht am Wochenende. Der Antragsteller zog mit seiner Lebensgefährtin E zusammen. Das Gehalt des Antragstellers ging noch bis 2004 auf das gemeinsame Konto. Die Antragsgegnerin bereitete auch noch die Steuererklärungen vor. Bis zum Jahr 2007 wurden die Beteiligten noch gemeinsam steuerlich veranlagt.

Der Antragsteller ist Facharzt für Anästhesie. Bis zum 30.06.2000 war er als Funktionsoberarzt an der Universitätsklinik Z tätig. Ab dem 01.07.2000 war er als Oberarzt in P tätig. Im Jahr 2004 gab er diese Stelle auf und arbeitete auf Honorarbasis in einer ästhetisch-chirurgischen Klinik in der Nähe von K. Anfang 2006 meldete diese Klinik Insolvenz an. Da seine Rechnungen nicht mehr vollständig beglichen wurden, bewarb sich der Antragsteller im Jahr 2005 um eine kassenärztliche Zulassung. Am ...2005 wurde er zur vertragsärztlichen Versorgung ab dem 01.09.2005 zugelassen. Dieser Bescheid wurde am 09.11.2005 aufgehoben. Am 22.03.2006 wurde er ab dem 01.07.2006 zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen. Er gründete eine Praxis in L und ist seitdem als niedergelassener Anästhesist tätig. Ferner war der Antragsteller durchgängig - schon vor der ersten Trennung im Jahre 1998 - an Wochenenden als Notarzt in der Luftrettung tätig.

Die Antragsgegnerin hat nach ihrem Magister in Anglistik, Germanistik und Romanistik ab dem 01.01.1988 eine Tätigkeit bei der D begonnen. Für sie wurde als Quereinsteigerin ein Traineeprogramm mit dem Ziel Einsatz als Innenleiterin erstellt. Dieses Traineeprogramm sollte am 01.07.1989 beginnen und nach 30 Monaten am 01.01.1992 enden. Es wurde aber verkürzt. Nach erfolgreichem Abschluss des Traineeprogramms wurde die Antragsgegnerin ab Juli 1991 in der Filiale einer Zweigstelle bis zum Beginn ihres Mutterschaftsurlaubs im April 1992 als Innenleiterin eingesetzt und wurde in der Tarifgruppe T8/11 entlohnt. Sie erhielt mit Wirkung ab dem 01.01.1992 gemeinsam mit einem weiteren Zeichnungsberechtigten eine Handlungsvollmacht.

Die Beteiligten heirateten am 06.03.1992. Aufgrund der Geburt der beiden ältesten Töchter war die...

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