Leitsatz (amtlich)

1. Unterwerfen sich die Parteien eines Vertrages unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges einem Schiedsgericht, so kann es an einer wirksamen Schiedsvereinbarung fehlen, wenn die Klausel auf eine Schiedsurkunde Bezug nimmt, die dem Vertrag anliegen und Vertragsbestandteil werden soll, gleichwohl aber nicht errichtet wird.

2. Das Vorstandsmitglied einer Aktiengesellschaft handelt bei dem Abschluss seines Anstellungsvertrages als Verbraucher i.S.d. § 13 BGB, so dass eine in den Vertrag aufgenommene Schiedsklausel wegen Verstoßes gegen § 1031 Abs. 5 ZPO nichtig ist.

 

Normenkette

BGB §§ 13, 154 Abs. 1; ZPO §§ 1029, 1031 Abs. 5, § 1059 Abs. 1

 

Tenor

Das in der Schiedssache der Parteien von dem Schiedsgericht, bestehend aus dem Präsidenten des LG a.D.T als Obmann sowie Rechtsanwalt Dr. C2 und Rechtsanwalt und Notar Dr. N als beisitzenden Schiedsrichtern, im Anschluss an die mündliche Verhandlung vom 26.2.2007 in C, Hotel N2, C-Straße, abgefasste Schiedsurteil sowie der im selben Schiedsverfahren von dem genannten Schiedsgericht gefasste Beschluss vom 21.5.2007 werden aufgehoben.

Der Antrag des Beklagten, das vorbezeichnete Schiedsurteil sowie den Beschluss vom 21.5.2007 für vollstreckbar zu erklären, wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Beschluss ist vorläufig vollstreckbar.

Der Streitwert des Verfahrens wird auf 519.046,67 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Die Klägerin strebt die Aufhebung eines Schiedsspruchs an, der von dem Schiedsgericht, bestehend aus dem Präsidenten des LG a. D. T und den Rechtsanwälten Dr. C2 und Dr. N, auf die mündliche Verhandlung vom 26.2.2007 erlassen worden ist. In dem "Schiedsurteil" stellte das Schiedsgericht fest, dass der zwischen den Parteien geschlossene Anstellungsvertrag betreffend die Bestellung des Beklagten und Schiedsklägers zum Vorstand der Klägerin und Schiedsbeklagten nicht durch deren fristlose Kündigung vom 24.3.2005 beendet worden ist. Weiter wurde die Schiedsbeklagte zur Zahlung von insgesamt 273.955,60 EUR nebst Zinsen verurteilt. Mit gesondertem Schiedsspruch vom 21.5.2007 setzte das Schiedsgericht die dem Schiedskläger zu erstattenden Kosten auf 21.956,97 EUR nebst Zinsen fest.

Grundlage des Schiedsverfahrens ist die Regelung in § 9 des Anstellungsvertrages zwischen den Parteien vom 30.3.2004. Dort heißt es:

§ 9

Für den Fall von Streitigkeiten aus diesem Vertrage unterwerfen sich die Parteien unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges einem Schiedsgericht gem. §§ 1027 ff. ZPO nach Maßgabe anliegender Schiedsurkunde, die Vertragsbestandteil ist.

Die in § 9 angesprochene Schiedsurkunde war dem Vertrag nicht beigefügt und ist auch später nicht errichtet worden.

Die Klägerin vertritt deshalb die Auffassung, es sei keine wirksame Schiedsvereinbarung zustande gekommen, so dass den Schiedssprüchen die Grundlage fehle und sie aufzuheben seien. Diese Auffassung habe sie, was unstreitig ist, bereits vor Beginn des Schiedsgerichtsverfahrens und wiederholt während des Verfahrens geäußert. Darüber hinaus sei die Schiedsvereinbarung auch deshalb unwirksam, weil sie entgegen § 1031 Abs. 5 ZPO nicht in einer separaten Urkunde getroffen worden sei, obwohl es sich bei dem Beklagten um einen Verbraucher i.S.d. § 13 BGB gehandelt habe.

Die Klägerin beantragt, das in der Schiedssache der Parteien von den Schiedsrichtern, bestehend aus dem Präsidenten des LG a. D. T als Obmann sowie Rechtsanwalt Dr. C2 und Rechtsanwalt und Notar Dr. N als beisitzenden Schiedsrichtern im Anschluss an die mündliche Verhandlung vom 26.2.2007 in C, Hotel N2, Am C-Straße, abgefasste Schiedsurteil aufzuheben, sowie den in der Schiedssache der Parteien von den Schiedsrichtern, bestehend aus dem Präsidenten des LG a. D. T als Obmann sowie Rechtsanwalt Dr. C2 und Rechtsanwalt und Notar Dr. N als besitzende Schiedsrichter gefassten Beschluss vom 21.5.2007 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt, den Aufhebungsantrag zurückzuweisen.

Weiterhin beantragt er, das in der Schiedssache der Parteien von den Schiedsrichtern, bestehend aus dem Präsidenten des LG a. D. T als Obmann sowie Rechtsanwalt Dr. C2 und Rechtsanwalt und Notar Dr. N als beisitzenden Schiedsrichtern im Anschluss an die mündliche Verhandlung vom 26.2.2007 in C, Hotel N2, C-Straße, erlassene Schiedsurteil in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses einschließlich Kostenfestsetzungsbeschluss vom 21.5.2007 für vollstreckbar zu erklären.

Er hält die Schiedsvereinbarung in § 9 des Anstellungsvertrages vom 30.3.2004 für wirksam. Die in § 9 angesprochene Schiedsurkunde, so meint er, habe sich nur mit der näheren Ausgestaltung des Schiedsgerichts befassen sollen, nicht jedoch mit der Vereinbarung des Schiedsverfahrens als solchem. Das Fehlen von Regelungen zur näheren Ausgestaltung sei aber unschädlich. Durch die Unterzeichnung und das Inkraftsetzen des Anstellungsvertrages trotz fehlender gesonderter Urkunde hätten die Parteien zumindest konkludent zum Ausdruck gebracht, dass sie eine Einigung über diesen noch offenen Punkt nic...

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