Entscheidungsstichwort (Thema)

Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs im Säumnisverfahren

 

Leitsatz (amtlich)

Ordnet das Gericht im Verfahren über einen Antrag auf Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs nach § 1063 Abs. 2 ZPO die mündliche Verhandlung an, gelten die Regeln des Säumnisverfahrens entsprechend.

Ist der Antragsgegner in einer nach § 1063 Abs. 2 ZPO anberaumten mündlichen Verhandlung säumig, bleiben die von ihm zuvor schriftsätzlich vorgebrachten Aufhebungsgründe nach § 1059 Abs. 2 Nr. 1 ZPO unberücksichtigt. Von Amts wegen zu prüfende Aufhebungsgründe nach § 1059 Abs. 2 Nr. 2 ZPO sind dagegen zu beachten.

 

Normenkette

ZPO § 330 ff., § 1059 Abs. 2, §§ 1062, 1063 Abs. 2

 

Tenor

Die zwischen den Parteien ergangenen Schiedssprüche des Schiedsgerichts in Sachen N. ./. Z. GmbH & Co. KG

a) vom 3.5.2006 ("Schiedsurteil") hinsichtlich des Ausspruchs zu Nr. 1, durch den die Antragsgegnerin verpflichtet worden ist, an den Antragsteller 25.564,59 EUR nebst 5 % Zinsen hieraus seit dem 1.10.1999 bis zum 31.12.2004, 6,21 % Zinsen hieraus vom 1.1.2005 bis zum 30.6.2005, 6,17 % Zinsen hieraus vom 1.7.2005 bis zum 31.12.2005 und 6,37 % Zinsen hieraus seit dem 1.1.2006 zu zahlen, und

b) vom 12.9.2006 ("gesonderter Kostenschiedsspruch") hinsichtlich des Ausspruchs, durch den die Antragsgegnerin verpflichtet worden ist, an die Antragstellerin 4.928,84 EUR nebst Zinsen hieraus i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab 17. August 2006 zu zahlen, sind vollstreckbar.

Die Antragsgegnerin hat die Kosten dieses Verfahrens zu tragen.

Dieser Beschluss ist vorläufig vollstreckbar.

 

Gründe

I. Der Antragsteller begehrt die Vollstreckbarerklärung zweier Schiedssprüche.

Am 21.9.1999 wurde er Kommanditist der Antragsgegnerin mit einer "Zeichnungssumme" von 100.000 DM nebst Agio, die sich zu 50 % aus Kommanditkapital und zu 50 % aus einem Gesellschafterdarlehen zusammensetzte. Neben der Beitrittserklärung und dem KG-Vertrag unterzeichneten die Parteien auch einen Schiedsvertrag, wonach alle Streitigkeiten zwischen ihnen u.a. aus dem Gesellschaftsvertrag der Antragsgegnerin durch ein Schiedsgericht entschieden werden sollten.

Der Antragsteller, der fristgerecht den KG-Vertrag vom 31.12.2004 gekündigt und bereits zuvor Rückzahlung des Darlehens verlangt hatte, machte den Darlehensrückzahlungsanspruch mit Schreiben vom 27.1.2005 erneut geltend und kündigte eine Schiedsklage auf Rückzahlung an. Das Schiedsgericht, das aus einem von dem Antragsteller benannten Schiedsrichter, einem von dem Präsidenten des OLG Hamm auf Antrag des Antragstellers benannten Schiedsrichter sowie einem von beiden Schiedsrichtern benannten Obmann bestand, entschied mit "Schiedsurteil" vom 3.5.2006 im schriftlichen Verfahren und gab der auf Rückzahlung des Darlehens i.H.v. 25.564,59 EUR nebst Zinsen gerichteten Klage bis auf einen Teil des Zinsanspruchs statt. In einem gesonderten Kostenschiedsspruch vom 12.9.2006 setzte das Schiedsgericht die von der Antragsgegnerin dem Antragsteller zu erstattenden Kosten auf 4.928,84 EUR fest.

Der Antragsteller beantragt im vorliegenden Verfahren, den Schiedsspruch sowie den Kostenschiedsspruch für vollstreckbar zu erklären.

Die Antragsgegnerin ist diesem Antrag schriftsätzlich entgegengetreten und hat die Aufhebung des Schiedsspruchs beantragt. Sie hat die Verletzung von Verfahrensvorschriften durch das Schiedsgericht gerügt. Zum einen habe das Schiedsgericht entgegen den Vorgaben des Schiedsvertrages nicht mündlich verhandelt, zum anderen sei der von ihr benannte Schiedsrichter K. an der Entscheidung nicht beteiligt worden, ohne dass das Schiedsgericht über die gegen ihn gerichtete Ablehnung entschieden habe.

In dem vom Senat anberaumten Verhandlungstermin ist die Antragsgegnerin säumig geblieben. Der Antragsteller hat daraufhin beantragt, durch Säumnisentscheidung zu erkennen.

II. Der Antrag auf Vollstreckbarerklärung beider Schiedssprüche ist zulässig und begründet. Nachdem die Antragsgegnerin im Verhandlungstermin vor dem Senat nicht vertreten war, war über die von ihr geltend gemachten Gründe zur Aufhebung der Schiedssprüche nicht zu entscheiden.

1. Vollstreckbarerklärung des "Schiedsurteils" vom 3.5.2006

a) Der Antrag ist zulässig.

Nach § 1062 Abs. 1 Nr. 4 ZPO ist das OLG, das in der Schiedsvereinbarung bezeichnet wird oder in dessen Bezirk der Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens liegt, zuständig für Anträge auf Vollstreckbarerklärung oder Aufhebung eines Schiedsspruchs. Ein solches Verfahren liegt hier vor. Das OLG Hamm ist auch zuständig. In § 15 des Schiedsvertrages zwischen den Parteien, der noch nach der Rechtslage formuliert worden ist, die vor dem 1.1. 1998 galt, wird als zuständiges staatliches Gericht für notwendig werdende richterliche Handlungen oder Entscheidungen das "LG Rheine" genannt. Nachdem durch die Neuregelung des Rechts des Schiedsverfahrens die OLG u.a. für die Vollstreckbarerklärung zuständig geworden sind, ist die Vereinbarung in § 15 des Schiedsvertrages dahin auszulegen, dass das für Rheine (L...

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