Verfahrensgang

LG Essen (Aktenzeichen 1 O 205/11)

 

Tenor

Der Senat weist nach Vorberatung darauf hin, dass beabsichtigt ist, die Berufung der Klägerin durch einstimmigen Senatsbeschluss gemäß § 522 Abs. 2 S. 1 ZPO zurückzuweisen.

Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen 2 Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses.

 

Gründe

I. Die Berufung der Klägerin gegen das klageabweisende Urteil der 1. Zivilkammer des LG Essen hat gem. § 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 PO offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Auch erscheint eine mündliche Verhandlung nicht geboten (§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 ZPO). Insbesondere hat die weitere Rechtsverfolgung für die Klägerin, auch wenn es sich um eine Arzthaftungssache handelt, keine existentielle Bedeutung.

Das angefochtene Urteil erweist sich auch unter Berücksichtigung des Berufungsvorbringens als richtig. Die Klageabweisung beruht weder auf einer Rechtsverletzung noch rechtfertigen nach § 529 ZPO zugrundezulegende Tatsachen eine andere Entscheidung (§ 513 Abs. 1 ZPO). Einer weiteren Sachverhaltsaufklärung bedarf es zu den Punkten, die Gegenstand der Berufung sind, nicht. Die mit der Berufung erhobenen Beanstandungen zeigen keine Anhaltspunkte auf, die Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Tatsachen sowie der vom LG vorgenommenen Beweiswürdigung rechtfertigen. Der Sachverständige Dr. X2 hat sein Gutachten im Kammertermin erläutert.

II.1. Die Klägerin ist die Ehefrau und Alleinerbin des am 8.10.2012 verstorbenen D (im Folgenden: der Patient). Sie macht Schadensersatzansprüche aus übergegangenem Recht aus einer im Zeitraum vom 19.11. bis 28.11.2010 erfolgten stationären Behandlung des Patienten im Krankenhaus der Beklagten geltend mit dem Vorwurf, ein Sturz des Patienten am 28.11.2010, bei welchem dieser sich - unstreitig - eine Femurfraktur und - was streitig ist - eine Fraktur des LWK1 zugezogen habe, sei seitens der Beklagten durch Unterlassen der gebotenen Sicherungsmaßnahmen trotz Kenntnis der beim Patienten bestehenden Sturzneigung und kognitiven Defizite pflichtwidrig verursacht worden.

Im Übrigen wird auf die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils gem. § 522 Abs. 2 S. 4 ZPO Bezug genommen.

Die Klägerin verfolgt mit ihrer Berufung ihre erstinstanzlichen Anträge auf Zahlung eines Schmerzensgeldes i.H.v. mindestens 30.000 EUR, materiellen Schadensersatzes in Höhe von monatlich 4.050 EUR für den Zeitraum Februar 2001 bis Oktober 2012 sowie vorgerichtlicher Anwaltskosten in Höhe von 5.188,40 EUR vollumfänglich weiter.

Sie rügt mit der Berufung, die Beklagte selbst sei zum Zeitpunkt der Einlieferung ausweislich der "Checkliste zur Dokumentation, welche Maßnahmen ergriffen wurden im Umgang mit schutzbedürftigen Personen" davon ausgegangen, dass der Patient sich nicht unbeaufsichtigt aufhalten dürfe. Soweit der Sachverständige ausgeführt habe, dass sich der Zustand des Patienten bis zum Sturzereignis möglicherweise gebessert habe, habe das LG dazu keine Feststellungen getroffen. Für eine solche Besserung sei die Beklagte darlegungs- und beweispflichtig. Aber auch wenn man von einer Darlegungs- und Beweislast der Klägerin ausgehe, so habe das LG jedenfalls zu Unrecht den für die behauptete ständige Sturzgefahr und die durch seine kognitiven Einschränkungen gegebene Unfähigkeit des Patienten, sich an die diesbezüglichen Anweisungen des Pflegepersonals zu halten, angebotenen Zeugenbeweis übergangen. Zudem habe das LG auch nicht berücksichtigt, dass schon nach den Behandlungsunterlagen der Beklagten der Patient sturzgefährdet gewesen und sich sein geistiger Zustand während des stationären Aufenthaltes nicht gebessert habe. Die kognitiven Einschränkungen seien zudem durch die verabreichten Medikamente noch verstärkt worden.

Zudem habe das LG nicht berücksichtigt, dass der Sturz bei einer sog. Bewegungs- und Transportmaßnahme geschehen sei. Der Patient sei zum Zwecke der Mobilisierung in den Aufenthaltsraum verbracht worden.

Weiter seien die Ausführungen des Sachverständigen dazu, ob die ständige Anwesenheit einer Aufsichtsperson geboten gewesen sei, nicht nachvollziehbar.

Schließlich habe es mit dem Anlegen von Hüftprotektoren eine weitere Maßnahme gegeben, die eine Fraktur des Schenkelhalses hätte verhindern können.

2. Zu Recht hat das LG angenommen, dass die Beklagte weder ihre aus dem Krankenhausaufnahmevertrag resultierende dienstvertragliche Obhutspflicht noch ihre aus § 823 Abs. 1 BGB folgende - inhaltsgleiche - Pflicht zum Schutz der körperlichen Unversehrtheit des Patienten verletzt hat.

a) Umfang und Ausmaß der dem Krankenhaus obliegenden Pflege und Betreuung richten sich in erster Linie nach dem Gesundheitszustand des Patienten. Für die konkrete Ausprägung der Obhutspflichten ist es maßgebend, ob im Einzelfall wegen der konkreten Verfassung des Patienten - seines Gesundheitszustandes, seiner körperlichen, seelischen und geistigen Verfassung - vor dem jeweiligen Sturzereignis aus der Sicht ex ante damit gerechnet werden musste, dass sich der Pa...

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